Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_111/2009 KI-generiert

Litigant's Appeal Regarding Educational Grants Dismissed Due to Formal Inadequacies and Perceived Withdrawal

Geschäftsnummer 2C_111/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision by an educational authority regarding training contributions for their child's education for the 2006/07 academic year. The administrative court initially dismissed this challenge in May 2008. Subsequently, the individual sought to revisit the court's decision, but their request was deemed untimely and lacking sufficient grounds for revision in January 2009. After receiving advice from the court about the inadequacies of their appeal, the individual indicated a wish to withdraw their appeal if no further clarification was provided. Ultimately, the case was formally closed due to the withdrawal of the appeal, with the individual being liable for minimal court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Litigant's Appeal Regarding Educational Grants Dismissed Due to Formal Inadequacies and Perceived Withdrawal: The administrative court initially dismissed this challenge in May 2008. Subsequently, the individual sought to revisit the court's decision, but their request was deemed untimely and lacking sufficient grounds for revision in January 2009. After receiving advice from the court about the inadequacies of their appeal, the individual indicated a wish to withdraw their appeal if no further clarification was provided. Ultimately, the case was formally closed due to the withdrawal of the appeal, with the individual being liable for minimal court costs.

Schlagwörter

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Ausbildungsbeiträge kantonales Revisionsverfahren Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrenskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The procedure is discontinued based on the withdrawal of the appeal.

Art. 65 Abs. 3 BGG

The minimum court fee is imposed on the appellant as part of ordering the costs.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_111/2009

Verfügung vom 4. März 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand

Ausbildungsbeiträge; kantonales Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2009.

Erwägungen:

Mit Urteil vom 9. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2007 erhobene Beschwerde betreffend Ausbildungsbeiträge zugunsten seines Sohnes für das Ausbildungsjahr 2006/07 ab. Am 7. Januar 2009 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht, es solle auf sein Urteil vom 9. Mai 2008 zurückkommen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2009 auf das als Revisionsgesuch behandelte Begehren nicht ein. Dabei wurde festgehalten, dass das Revisionsgesuch nicht fristgerecht erhoben worden sei und zudem die geltend gemachte Änderung der Rechtsordnung unter den gegebenen Umständen keinen Revisionsgrund darstelle.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 stellte X.________ dem Bundesgericht den Antrag, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2008 entweder revidiert oder wenigstens annulliert werde. Er erklärte auch, dass es sich im Moment nur um eine "Fristaufrechterhaltung" handle.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 machte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass eine blosse Beschwerdeanmeldung zur Fristwahrung nicht genüge; eine Beschwerde könne sich vorliegend nur gegen das Nichteintretensurteil vom 14. Januar 2009 richten, wobei die Beschwerdebegründung ausschliesslich die Frage zum Gegenstand haben müsse, wie es sich im kantonalen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit den Eintretensvoraussetzungen verhalte. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sein dürfte, wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis spätestens 27. Februar 2009 bekanntzugeben, ob er die Beschwerde aufrechterhalte oder zurückziehe.

Am 27. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer, wobei er einerseits zu erkennen gab, das Verwaltungsgericht zur Revision seines ursprünglichen Urteils vom 9. Mai 2008 anhalten zu wollen, andererseits aber auch folgenden Schlusssatz formulierte: "Falls Sie mir nicht noch ein Zeichen zukommen lassen können, dass die Chancen für das Erreichen einer Revision des Urteils vom 09. Mai 2008 intakt sind, werde ich den Kopf in den Sand stecken und von einem Weiterzug des Urteils vom 14. Januar 2009 ans Bundesgericht absehen müssen."

Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. Februar 2009 angezeigt worden ist, genügt seine erste Eingabe vom 13. Februar 2009 den formellen Anforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) zur Anfechtung des Urteils vom 14. Januar 2009 nicht und kann eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeschobene Begründung nicht berücksichtigt werden. Da auf die Beschwerde mithin nicht eingetreten werden könnte, rechtfertigt es sich, zwecks Vermeidung weiteren Aufwands und zusätzlicher Kosten für den Beschwerdeführer, den Schlusssatz in dessen Schreiben vom 27. Februar 2009 als Rückzugserklärung zu interpretieren.

Damit kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Die Gerichtskosten (Minimalgebühr gemäss Art. 65 Abs. 3 BGG ) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller