Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_111/2007 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Refusal Due to Void Marriage

Geschäftsnummer 2C_111/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who, originally from Turkey, married a Swiss citizen and received a residence permit to stay in Switzerland. However, after living apart from his wife for some time, Swiss authorities decided not to renew his residence permit, citing the marriage being effectively over. The complainant appealed this decision, arguing that his right to a fair hearing was violated and that the administrative court failed to adequately assess the case. Despite acknowledging some procedural missteps, the courts ultimately upheld the decision to not renew his residence permit, noting that the complainant’s situation stemmed from the dissolution of his marriage and insufficient evidence of attempts to reconcile.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 29 BV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 64 BGG; Turkish National Residence Permit Refusal Due to Void Marriage: However, after living apart from his wife for some time, Swiss authorities decided not to renew his residence permit, citing the marriage being effectively over. The complainant appealed this decision, arguing that his right to a fair hearing was violated and that the administrative court failed to adequately assess the case. Despite acknowledging some procedural missteps, the courts ultimately upheld the decision to not renew his residence permit, noting that the complainant’s situation stemmed from the dissolution of his marriage and insufficient evidence of attempts to reconcile.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausländerrechtsehe ausländischer Ehegatte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited in the reasoning to define the scope of the right to be heard, which was the core issue, although the final order applied Art. 109 BGG for dismissal.

Art. 109 BGG

The decision states that the appeal is disposed of in simplified procedure according to Art. 109 BGG, and the appeal itself is dismissed based on this procedure.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 65 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_111/2007 /ble

Urteil vom 8. Juni 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,

Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 5. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.

1.1 A.X.________ (geb. 1978) stammt aus der Türkei. Er heiratete am 24. Juli 2003 die Schweizer Bürgerin B.X.________ (geb. 1980), worauf ihm am 15. Dezember 2003 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 10. Januar 2005 informierten die Einwohnerdienste (Migration und Fremdenpolizei) der Stadt Bern A.X.________, dass sie beabsichtigten, seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter zu verlängern, da er seit dem 8. August 2004 von seiner Frau getrennt lebe. Am 8. März 2005 verlängerten sie die Bewilligung um sechs Monate, um A.X.________ "Gelegenheit zu geben, die eheliche Situation zu klären". Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 lehnten sie es ab, seine Bewilligung zu erneuern, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe berufe. Die hiergegen bei der Polizei- und Militärdirektion bzw. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdesache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Einwohnerdienste der Stadt Bern hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, wobei eine Heilung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - wegen der Schwere der Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zu Unrecht nicht in der Sache selber geprüft. Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Einwohnerdienste der Stadt Bern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das präsidierende Mitglied der Abteilung legte dieser am 12. April 2007 vorläufig aufschiebende Wirkung bei.

2. Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die städtische Fremdenpolizeibehörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern verletzt hat, als sie B.X.________ als Auskunftsperson in Abwesenheit ihres Gatten befragte, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund (Drohungen usw.) bestanden hätte (vgl. BGE 130 II 169 ff.). Immerhin habe der Anwalt des Beschwerdeführers aber vom Befragungsprotokoll Kenntnis erhalten, womit er zu den umstrittenen Aussagen im Rekursverfahren rechtzeitig hätte Stellung nehmen können. Zwar wäre die städtische Fremdenpolizeibehörde - so das Verwaltungsgericht - auch gehalten gewesen, A.X.________ vor der Verfügung vom 5. Juli 2007 Gelegenheit zur nochmaligen Äusserung zu geben, da sie seit ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 weitere - von ihr nicht protokollierte - Abklärungen getroffen hatte; dieser Mangel sei im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion indessen geheilt worden. Der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, andererseits aber alle ihm gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Sache selber jeweils nicht genutzt habe.

2.2

Diese Ausführungen verletzen entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kein Bundes(verfassungs)recht:

2.2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV ; BGE 129 II 497 E. 2.2 ; 126 I 15 E. 2a/aa) bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b S. 274; 110 Ia 72 E. 2a S. 75; 107 Ia 182 E. 3c S. 185). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte im Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion, welche über die Verfügung der Einwohnerdienste sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition entschied, Gelegenheit, zu den verschiedenen Fragen umfassend Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht durfte deshalb die formellen Mängel des Verfahrens der städtischen Fremdenpolizeibehörde als geheilt erachten (vgl. BGE 125 II 369 E. 2e S. 373 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87). Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer sich vor ihm mit dem Entscheid der Polizei- und Militärdirektion in der Sache selber nicht weiter auseinandersetzte, weshalb es in diesem Punkt auf seine Eingabe nicht einzutreten brauchte.

2.2.2 Die Beschwerde hätte in der Sache selber im Übrigen keinerlei Aussichten auf Erfolg gehabt: Der Beschwerdeführer hat sich nur gerade elf Monate nach seiner Einreise von seiner Gattin getrennt; zuvor lebte er während 25 Jahren in der Türkei. Die städtische Fremdenpolizeibehörde hat ihm und seiner Frau während sechs Monaten Gelegenheit gegeben, allenfalls wieder zusammenzufinden. In dieser Zeit ist es zu keinerlei Kontakten mehr zwischen den beiden gekommen. Seit dem 13. September 2005 lebt das Ehepaar X.________ gerichtlich getrennt. B.X.________ hat gegenüber der Polizei- und Militärdirektion Ende Februar 2006 (einmal mehr) bestätigt, dass sie "niemals!" mit dem Beschwerdeführer wieder zusammenleben werde. Dieser beruft sich somit auf eine objektiv seit Jahren inhaltslos gewordene Ehe, um von der damit verbundenen Bewilligung profitieren zu können ( BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.3; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den verschiedenen Vernehmlassungen verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der dort zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung hatte die vorliegende Eingabe keinerlei Aussichten auf Erfolg; sie hat allein dazu gedient, die Wegweisung des Beschwerdeführers (weiter) zu verzögern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: