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2C_1109/2015 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal Appeal Dismissed for Lack of Procedural Justification

Geschäftsnummer 2C_1109/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the non-renewal of a residence permit for an individual by the Migration Office of Basel-Stadt, which was decided on June 30, 2015. The individual's appeal against this decision was deemed late by the Justice and Security Department, which did not consider the appeal but treated it as a request for reinstatement, ultimately rejecting it on August 25, 2015. The subsequent appeal to the Appellate Court of Basel-Stadt was also dismissed on November 12, 2015. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, detailing personal circumstances and requesting the issuance of a new permit. However, the complaint lacked the necessary justification regarding the legal violations claimed, leading to a procedural dismissal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Residence Permit Non-Renewal Appeal Dismissed for Lack of Procedural Justification: The individual's appeal against this decision was deemed late by the Justice and Security Department, which did not consider the appeal but treated it as a request for reinstatement, ultimately rejecting it on August 25, 2015. The subsequent appeal to the Appellate Court of Basel-Stadt was also dismissed on November 12, 2015. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, detailing personal circumstances and requesting the issuance of a new permit. However, the complaint lacked the necessary justification regarding the legal violations claimed, leading to a procedural dismissal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Fristwiederherstellung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Verfahrensverzögerungen Widerruf der Niederlassungsbewilligung Nichtverlängerung des Vertrags Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with by the single judge in the simplified procedure, as cited in the reasoning for this procedural decision.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1109/2015

Urteil vom 13. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. November 2015.

Erwägungen:

1. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte am 30. Juni 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement wegen Verspätung nicht ein, wobei es den Rekurs sinngemäss auch als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand betrachtete, dieses aber mit Entscheid vom 25. August 2015 abwies. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2015 ab.

A.________ gelangte mit Eingabe vom 3. November 2015 an das Bundesgericht; er schildert seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau und bittet darum, es sei wieder eine Bewilligung zu erstellen.

Am 10. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und fristgerecht das angefochtene Urteil nachgereicht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; sie hat sich auf die Erwägungen zu beziehen, die für deren Entscheid massgeblich sind. Vorliegend hatte sich das Appellationsgericht nicht mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung zu befassen, sondern allein mit der Frage, ob der diesbezügliche Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement fristgerecht war bzw. die verspätete Rekurseinreichung auf einem unverschuldeten Hindernis beruhte. Zu diesem einzigen Verfahrensthema lässt sich der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenen Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller