Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1107/2015 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Upheld Due to Missed Filing Deadline

Geschäftsnummer 2C_1107/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought admission to a qualification procedure but was denied by the relevant authority. The individual then filed an appeal which was rejected on procedural grounds, specifically for not adhering to the appeal deadline. Following this, the individual approached the administrative court, which also dismissed the case due to the missed deadline. The individual subsequently lodged a complaint to a higher court, arguing that the lower court should have considered their appeal. However, the higher court found the complaint lacked sufficient justification and was not admissible. The case also involved a request for legal aid, which became moot given the decision to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 30bis Abs. 1 VRG, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Upheld Due to Missed Filing Deadline: The individual then filed an appeal which was rejected on procedural grounds, specifically for not adhering to the appeal deadline. Following this, the individual approached the administrative court, which also dismissed the case due to the missed deadline. The individual subsequently lodged a complaint to a higher court, arguing that the lower court should have considered their appeal. However, the higher court found the complaint lacked sufficient justification and was not admissible. The case also involved a request for legal aid, which became moot given the decision to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Zulassung zum Qualifikationsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist administrative Entlassung Rechtsstaat Verspätungsausschluss verspätete Einreichung Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President of the Chamber in the simplified procedure due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2C_764/2019 (2020-02-04)
Denial of Reinstatement of Appeal Deadline for Residence Permit Revocation Due to Lawyer's Gross Negligence
«…chtswinkel der Willkür zu überprüfen (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322; Urteile 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1; 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch E. 2.2 hiervor). 3.3. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertig…»
B.2019.73 (2019-07-17) · sg
Tax Appeal Deadline Restoration Denial Due to Untimely and Unsubstantiated Request
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Gesetzliche Fristen…»
B.2019.73 (2019-07-17) · sg
Applicant v. Tax Authority: Timeliness of Motion for Reinstatement of Appeal Deadline
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Gesetzliche Fristen…»
B.2019.67 (2019-06-28) · sg
Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Counsel Negligence and Insufficient Proof of Incapacity
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die gesetzliche Besc…»
B.2019.67 (2019-06-28) · sg
Reinstatement of Appeal Deadline Denied Due to Attorney Negligence and Lack of Objective Incapacity
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die gesetzliche Besc…»
B.2019.47 (2019-03-27) · sg
Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Deficiency
«…kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1 und 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2). 2.2. Gemäss Rechtsmittelbelehrung am Schluss des angefochtenen Entscheides kann dagegen "i…»
B.2019.47 (2019-03-27) · sg
Appeal Dismissed for Untimely Filing
«…kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.1 und 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2). 2.2. Gemäss Rechtsmittelbelehrung am Schluss des angefochtenen Entscheides kann dagegen "i…»
2C_534/2016 (2017-03-21)
Dentist License Withdrawal and Appeal Formalism After Deadline Error
«…ndung ist insofern nicht frei, sondern nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu überprüfen (vgl. Urteil 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2). Darüber hinaus steht den Gerichten bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung zwischen…»
B.2014.105 (2016-04-27) · sg
Failure to File Timely Appeal Due to Procedural Negligence and Insufficient Briefing
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Während gesetzliche…»
B.2014.105 (2016-04-27) · sg
Appeal Dismissed for Late Extension Request Due to Negligence and Insufficiently Reasoned Grounds
«…ualen Normen werden durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht (BGer 2C_1107/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Während gesetzliche…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1107/2015

Urteil vom 23. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Berufsbildung des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Zulassung zum Qualifikationsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2015.

Erwägungen:

1. Das Amt für Berufsbildung des Kantons St. Gallen verweigerte A.________ die Zulassung zum Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) . Dagegen gelangte dieser mit Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Deren Abteilungspräsident wies mit Verfügung vom 7. September 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren ab; die Verfügung wurde am 9. September 2015 von den Eltern von A.________ entgegengenommen. Am 25. September 2015 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine vom 24. September 2015 datierte Beschwerde gegen die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission ein. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid des Präsidenten vom 10. November 2015 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der Beschwerdefrist von 14 Tagen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) erhoben worden sei. Das im Hinblick darauf gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wies der Präsident im gleichen Entscheid ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Rechtsschrift vom 10. Dezember 2015 macht A.________ vor Bundesgericht sinngemäss geltend, dass das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts sind eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die verfahrensrechtliche Eintretensfrage zu beziehen und zu beschränken. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht stellt die massgeblichen Regeln zur Beschwerdefrist und deren Wahrung dar und erläutert, dass der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission als am 9. September 2015 (Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Eltern) zugestellt gelte, weshalb die Beschwerdefrist von 14 Tagen mit der Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 25. September 2015 nicht gewahrt sei. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts entnehmen, womit in dieser Hinsicht eine Verletzung schweizerischen Rechts dargelegt würde.

Es bleibt die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Hierfür ist gemäss Art. 30bis Abs. 1 VRG Art. 148 Abs. 1 ZPO massgeblich. Diese bundesrechtliche Norm wird durch den Verweis im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz zu subsidiärem kantonalem Recht und ihre Anwendung ist insofern nicht der freien Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich (Urteil 2C_630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis und mit am 10. September 2015 im Militärdienst weilte, als Fristwiederherstellungsgrund gelten könnte, und dies aus mehreren Gründen verneint: selbst bei Berücksichtigung des Militärdienstes hätte die Beschwerdefrist am 11. September 2015 zu laufen beginnen und wäre am 24. September 2015 abgelaufen; sodann könne Militärdienst nur dann als Fristwiederherstellungsgrund angerufen werden, wenn die Frist vor der Rückkehr aus dem Militärdienst ablaufe; schliesslich wäre bei den gegebenen Umständen von einem erheblichen Verschulden an der Säumnis bzw. von einer unentschuldbaren Verletzung der elementaren Sorgfaltspflicht auszugehen. Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen vorab zum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden materiellen Rechtsstreit äussert, führt zu diesem Punkt aus: "Das Verwaltungsgericht, das nun wirklich alle mir noch zugänglichen Arbeitsnachweise hat, will nun auf meine Beschwerde nicht eintreten, weil ich die Frist um zwei Tage überschritten hätte, obwohl mir nachweislich, durch den Militärdienst von den vierzehn Tagen Frist nur 11 zur Verfügung standen... - Um Ihr 'Nichtstun' zu rechtfertigen hat es 3 ½ Seiten Paragraphen zusammengesucht..." Damit lässt sich auch nicht im Ansatz darlegen, inwiefern die Verweigerung einer Fristwiederherstellung verfassungsmässige Rechte missachtete, Art. 148 Abs. 1 ZPO willkürlich ausgelegt oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt worden wäre. Inwiefern sodann die kritisierte Auferlegung der amtlichen Kosten des Verwaltungsgerichts in Höhe von Fr. 300.-- rechtsverletzend wäre, ist nicht dargetan.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller