Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1106/2016 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Closure Upheld Over Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_1106/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the revocation of a residence permit under EU/EFTA regulations. The individual sought free legal representation, but the request was denied on the grounds of the hopelessness of the appeal. Following the non-payment of a required fee, the court dismissed the complaint, which was not collected by the individual in time. Subsequently, the individual requested the restoration of the appeal deadline and a decision regarding the court's previous dismissal, but this request was also denied. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual filed for a stay of enforcement and a constitutional appeal, which the court deemed insufficiently substantiated to consider.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Residence Permit Revocation Appeal Closure Upheld Over Unpaid Cost Advance: The individual sought free legal representation, but the request was denied on the grounds of the hopelessness of the appeal. Following the non-payment of a required fee, the court dismissed the complaint, which was not collected by the individual in time. Subsequently, the individual requested the restoration of the appeal deadline and a decision regarding the court's previous dismissal, but this request was also denied. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual filed for a stay of enforcement and a constitutional appeal, which the court deemed insufficiently substantiated to consider.

Schlagwörter

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Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Nichtleistung des Kostenvorschusses Aufenthaltsbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Residenzpflicht unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for specific and substantiated constitutional complaints, leading to the non-entry decision under Art. 108 BGG.

Art. 108 BGG

Used by way of simplified procedure to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a motivated appeal, leading to the non-entry decision under Art. 108 BGG.

Art. 64 BGG

Used to reject the implicit request for legal aid due to the groundlessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to exceptionally dispense with court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the relevant provision for challenging federal law, although the ground for inadmissibility was Art. 108 BGG.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of review, but not directly applied in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1106/2016

Urteil vom 7. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement

des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 26. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lehnte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des diesbezüglichen Fristwiederherstellungsgesuchs ab und setzte dem Betroffenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_549/2016 vom 16. Juni 2016 nicht ein. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht eine neue Zahlungsfrist auf den 14. Juli 2016 an, worauf A.________ um Bewilligung zur Bezahlung des Vorschusses von Fr. 1'500.-- in Raten von Fr. 50.-- ersuchte, welchem Ersuchen nicht entsprochen wurde. Da der Vorschuss nicht bezahlt wurde, schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 8. August 2016 ab. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt, worauf sie ihm am 23. August 2016 mit A-Post-Plus zugestellt wurde. Mit Eingaben vom 4. und vom 5. September 2016 verlangte A.________ einen Entscheid des Gerichts resp. um Fristwiederherstellung. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsbehelfsfrist ab und trat auf die einfache schriftliche Erklärung vom 4. September 2016, mit welcher der Betroffene einen Entscheid des Gerichts über die vom Präsidenten verfügte Abschreibung des Beschwerde verlangt hatte, nicht ein; es stellte fest, dass die präsidiale Abschreibungsverfügung vom 8. August 2016 rechtskräftig sei.

Mit vom 1. Dezember 2016 datierter Eingabe an das Bundesgericht, der Post übergeben am 5. Dezember 2016, stellt A.________ dem Bundesgericht einen Antrag auf Aufschub der Rechtskraft des Entscheids und erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Angesichts des dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Rechtsstreits (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht bzw. auf als solches subsidiär zur Anwendung kommendem Bundesrecht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).

Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid verbunden mit der Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Die Äusserungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich nur teilweise auf diesen begrenzten Verfahrensgegenstand. Soweit sie überhaupt genügend sachbezogen und insofern zulässig wären, was nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege namentlich nicht gilt, soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Tätigwerden der Gerichte von einer finanziellen Leistung abhängig gemacht wird, lässt sich ihnen nicht entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen bzw. mit seinem Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts bei gegebener Konstellation mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen. Damit erschien die Beschwerde als aussichtslos, und schon aus diesem Grunde kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um Beigabe eines Rechtsvertreters (Bitte um fachliche und rechtliche Unterstützung) nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Hingegen erlauben es die Umstände des Falles, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller