Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1105/2015 KI-generiert

Spouse of National v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer 2C_1105/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple, one a Swiss national and the other a Serbian citizen, who sought to obtain a family reunification visa following their marriage in April 2013. Their request was denied by the migration authorities in March 2015, and their subsequent appeal to the Cantonal Administrative Court was rejected on the grounds of being filed late, as it was not submitted within the required 30-day period. The couple later attempted to challenge this decision at the Federal Tribunal, but the Tribunal found their appeal inadequate and upheld the lower court's dismissal. Consequently, the couple was ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Spouse of National v. Cantonal Administrative Court (Untimely Appeal): Their request was denied by the migration authorities in March 2015, and their subsequent appeal to the Cantonal Administrative Court was rejected on the grounds of being filed late, as it was not submitted within the required 30-day period. The couple later attempted to challenge this decision at the Federal Tribunal, but the Tribunal found their appeal inadequate and upheld the lower court's dismissal. Consequently, the couple was ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Familiennachzug verspäteter Familiennachzug Ehegatte Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Normenkontrolle verspätetes Asylgesuch Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) by the President as a single judge in a simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicants were ordered to pay the court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

The court costs were imposed on the applicants under joint and several liability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1105/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 24. November 2015.

Erwägungen:

1. A.________ heiratete am 25. April 2013 den serbischen Staatsangehörigen B.________. Sie ersuchte vergeblich um Familiennachzug für ihren Ehemann. Am 13. März 2015 wies das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine diesbezügliche Einsprache von A.________ und B.________ ab. Der Empfang des Einspracheentscheids wurde am 16. März 2015 von A.________ bestätigt. Am 16. April 2015 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil vom 24. November 2015 darauf nicht ein, weil sie nicht rechtzeitig innert 30 Tagen gemäss § 9 Abs. 1 des Aargauer Einführungsgesetzes vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR) erhoben worden sei. Am 3. Dezember 2015 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht eine "Einsprache" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereicht. Aufforderungsgemäss und fristgerecht haben sie am 9. Dezember 2015 eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils nachgereicht. Die Einsprache wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids hat sich die Beschwerdebegründung auf die Nichteintretensfrage zu beziehen und beschränken.

2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Soweit die Beschwerdeführer sich zur Bewilligungsfrage äussern, sind sie nicht zu hören.

Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen ( Art. 142 ff. ZPO durch Verweis in § 2 EGAR und § 28 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]) erkannt, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2015 verspätet erhoben wurde (angefochtenes Urteil E. 2.2 in Verb. mit E. 2.1). Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht, erklären aber, sich bei der Fristberechnung geirrt zu haben (ein Monat ab 17. März 2015 statt bloss 30 Tage). Damit lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht aufzeigen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller