Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1097/2012 KI-generiert

Tunisian National v. Non-Renewal of Residence Permit: Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer 2C_1097/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Tunisian citizen who appealed against a decision by the Administrative Court of Lucerne that denied the extension of his residence permit. The individual submitted his appeal to the Federal Tribunal after the local court's ruling in October 2012. As part of the appeal process, he was required to pay a fee, but he only partially complied and requested an extension to pay the remaining amount. His requests for additional time and for legal aid were ultimately unsuccessful, as he failed to provide sufficient justification for his inability to meet the deadlines, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Absatz BGG; Tunisian National v. Non-Renewal of Residence Permit: Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The individual submitted his appeal to the Federal Tribunal after the local court's ruling in October 2012. As part of the appeal process, he was required to pay a fee, but he only partially complied and requested an extension to pay the remaining amount. His requests for additional time and for legal aid were ultimately unsuccessful, as he failed to provide sufficient justification for his inability to meet the deadlines, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Prozessvoraussetzung Bedürftigkeit Frist für Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Implied basis for the decision not to enter into the appeal due to the failure to meet the deadline (Nachfrist) for paying the cost security, as mentioned in the reasoning referring to the previous order based on this article.

Art. 62 Abs. 1 BGG

Implied basis for the requirement of cost security which led to the non-admission decision.

Art. 66 Abs. 1 erster Absatz BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the non-admission of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

8C_404/2023 (2023-09-07)
Federal Court Dismisses Appeal Due to Unsubstantiated Legal Aid Request Past Initial Cost Payment Deadline
«…ihrem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert der ersten zur Leistung des Vorsch…»
8C_405/2023 (2023-09-07)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Substantiate Legal Aid Request
«…ihrem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert der ersten zur Leistung des Vorsch…»
8C_406/2023 (2023-09-07)
Dismissal for Non-Payment of Court Costs and Unsubstantiated Legal Aid Request
«…ihrem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert der ersten zur Leistung des Vorsch…»
HG190069 (2020-08-17) · zh
Trademark Invalidity Due to Bad Faith Registration and Abuse of Rights
«…und mit ausreichenden Be- legen zu ihrer wirtschaftlichen Situation versehen (BGer 2C_719/2019 v. 12.12.2019 E. 3.2.2; 2C_1097/2012 v. 18.01.2013 E. 2; 2C_568/2010 v. 27.09.2010 E. 2; 2C_413/2010 v. 12.07.2010 E. 2; 2C_560/2009 v. 22.10.2009 E. 2.2; 2…»
2C_719/2019 (2019-12-12)
Federal Court Declines Review of Residency and Registration Dispute Due to Unpaid Cost Advance
«…n Pflicht, seine Bedürftigkeit zu belegen, nachzukommen, hat einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen (vgl. Urteile 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013; 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2). 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer…»
2C_4/2018 (2018-02-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Non-Payment of Costs and Deficient Legal Aid Application
«…m Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen wären (Urteile 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018 und 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2; mit Hinweisen). Die Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung…»
8C_790/2017 (2018-02-07)
Schneider v. Federal Social Insurance Office
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis), dass die Nachfrist nebst Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stel…»
2C_1114/2013 (2014-02-18)
Attorney Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
«…echendes, spezifisch begründetes Gesuch wird die Nachfrist nicht gewahrt (Urteile 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013 und 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit weiterem Hinweis). Das zweite Fristerstreckungsgesuch enthält - wie schon das erste - kein…»
2C_1193/2012 (2013-02-13)
Refusal of Appeal Due to Untimely Cost Advance Payment
«…erungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis), dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch d…»
HG190069 · zh
Swiss Court Annuls Trademark for Lack of Genuine Use and Abuse of Rights
«…und mit ausreichenden Be- legen zu ihrer wirtschaftlichen Situation versehen (BGer 2C_719/2019 v. 12.12.2019 E. 3.2.2; 2C_1097/2012 v. 18.01.2013 E. 2; 2C_568/2010 v. 27.09.2010 E. 2; 2C_413/2010 v. 12.07.2010 E. 2; 2C_560/2009 v. 22.10.2009 E. 2.2; 2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1097/2012

Urteil vom 18. Januar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 1. Oktober 2012 eine Beschwerde des 1975 geborenen tunesischen Staatsangehörigen X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 5. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Mit Verfügung vom 8. November 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 30. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 28. November 2012 zahlte er einen Betrag von Fr. 1'000.-- ein. Gleichentags teilte er mit, es sei ihm nicht möglich, den Restbetrag rechtzeitig zu leisten; er ersuchte darum, es sei ihm zu gestatten, dies in zwei Raten per Ende Dezember und per Ende Januar zu tun. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wurde dem Gesuch nur teilweise entsprochen, indem die Frist zur Bezahlung des restlichen Kostenvorschusses letztmals bis zum 14. Januar 2013 erstreckt wurde; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass die Fristerstreckung als Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer mitteilen, eine fristgerechte Bezahlung des Restbetrags sei nicht möglich, weshalb um Erstreckung der diesbezüglichen Frist bis zum 1. Februar 2013 ersucht werde; für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, wurde für den Restbetrag die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und die Nachreichung entsprechender Unterlagen im Bedarfsfall in Aussicht gestellt.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012 mit Hinweis). Die Nachfrist kann nebst durch Bezahlung des Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet wird und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist; wer, trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht nachzukommen, seine Bedürftigkeit vollumfänglich zu belegen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), hat nach gefestigter Rechtsprechung ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Urteil 2C_568/2010 vom 27. September 2010 E. 2 mit Hinweis).

Mit dem zweiten Fristerstreckungsgesuch werden keine ganz besonderen Gründe spezifisch dargelegt, die den Beschwerdeführer in unvorhersehbarer Weise an der Einhaltung der Nachfrist verhindert hätten. Er hat es sodann unterlassen, ein korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die Nachfrist ist damit nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist, wie mit der Verfügung vom 30. November 2012 angedroht, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer, der nicht frist- bzw. formgerecht um Kostenbefreiung ersucht hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Absatz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller