Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1092/2018 KI-generiert

Latvian Mother Denied Residence Permit Based on Father's Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer 2C_1092/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Latvian national, A.______, entered Switzerland in April 2014 and applied for a short-term residence permit to marry B.D.______, a Chinese citizen with residency in Switzerland. After her application was informally rejected, she left Switzerland in February 2015 but re-entered and gave birth to a son, C.D.______, in March 2017. The father acknowledged the child, and A.______ subsequently requested to stay in Switzerland with him. However, her request and subsequent appeals for residence permits for family reunification under UE/EFTA or AIG were denied by the Bern migration authorities, Police and Military Directorate, and further by the Bern Administrative Court. The authorities also set a deadline for the mother and child to leave Switzerland, emphasizing that B.D.______, the father, did not have a stable residence status as his hardship-based permit had expired and he was dependent on social assistance. The decision prompted A.______, B.D.______, and C.D.______ to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 44 AuG, Art. 2 Anhang; Latvian Mother Denied Residence Permit Based on Father's Social Assistance Dependency: After her application was informally rejected, she left Switzerland in February 2015 but re-entered and gave birth to a son, C.D.______, in March 2017. The father acknowledged the child, and A.______ subsequently requested to stay in Switzerland with him. However, her request and subsequent appeals for residence permits for family reunification under UE/EFTA or AIG were denied by the Bern migration authorities, Police and Military Directorate, and further by the Bern Administrative Court. The authorities also set a deadline for the mother and child to leave Switzerland, emphasizing that B.D.______, the father, did not have a stable residence status as his hardship-based permit had expired and he was dependent on social assistance. The decision prompted A.______, B.D.______, and C.D.______ to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions.

Schlagwörter

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Familienbewilligung Sozialhilfe Kurzaufenthaltsbewilligung verzögerter Familiennachzug Zuwandererkind familiärer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily (simplified procedure) because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG

The court costs were imposed on the appellants.

Art. 68 Abs. 2 e contrario und Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

100 2019 129 (2019-12-19) · be
German National's Asylum Claim Based on Incapacity to Work under AFMP Rejected
«…Seite 9 VGE 2018/131 vom 13.11.2018 [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019] E. 3.2). 3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen freizügigkeits- rechtlichen Aufent…»
38116 (2025-04-10) · nw
Refusal to Extend Residence Permit for Unemployed EU National Upheld
«…der EU gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; Urteile des BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 4; 2C_1092/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2). Die Vo- raussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I…»
100 2018 171 (2019-11-28) · be
Withdrawal of Residence Permit Due to Social Welfare Dependence
«…erstatus geführt (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 6.4 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019]). Keine weitergehenden Ansprüche ergeben sich ferner aus dem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV (…»
2C_69/2019 (2019-11-04)
Kosovan National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit and Expulsion Due to Extensive Criminal Record
«…gen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57; Urteil 2C_1092/2018 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wo…»
100 2018 176 (2019-10-08) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Dominican National Relying on Social Assistance
«…bewilligung]; BVR 2013 S. 73 E. 5.1 ff., 2008 S. 195 E. 2.1; VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 7.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019 E. 2.2.2], 2016/293 vom 27.3.2017 E. 4.3.2 [betreffend Kurzaufenthalts- bewilligung zwecks Eheschliessung…»
100 2018 92 (2019-06-11) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of German National Over Long-Term Social Welfare Reliance
«…vom 29.11.2018 E. 5.2.1; jüngst VGE 2018/131 vom 13.11.2018 E. 3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_1092/2018 vom 31.1.2019]). 3.2 Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Ände- rungen des AuG vom 16. Dezembe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1092/2018

Urteil vom 31. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.D.________,

3. C.D.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, A.________ und B.D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung UE/EFTA bzw. Aufenthaltsbewilligung AIG zwecks Familiennachzugs sowie Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2018 (100.2018.131U).

Erwägungen:

1. A.________ (Jahrgang 1978) ist lettische Staatsangehörige. Sie reiste am 22. April 2014 in die Schweiz ein und nach formloser Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschluss mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten chinesischen Staatsangehörigen B.D.________ am 21. Februar 2015 wieder aus. Nach erneuter Einreise in die Schweiz und Geburt ihres Sohnes C.D.________ am 19. März 2017, welcher von B.D.________ anerkannt wurde, stellte sie ein Gesuch um Verbleib beim Kindsvater. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Bewilligung und wies A.________ und ihren Sohn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Eine von A.________, B.D.________ und C.D.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion ab. Mit Urteil vom 13. November 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde ebenfalls ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 6. Dezember 2018 gelangen A.________ sowie B.D.________ und C.D.________ an das Bundesgericht. Mit unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 28. Dezember 2018 und 1. Januar 2019 sowie diversen Mails lassen sich die Beschwerdeführer nochmals zur Sache vernehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Sohn, der Beschwerdeführer 3, berufen sich in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss auf ihre Beziehung zum Kindsvater, dem Beschwerdeführer 2. Der Beschwerdeführer 2 verfügt gemäss ebenfalls unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nur über eine (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils abgelaufene) Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung, nachfolgend zitiert: AuG) und somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb den Beschwerdeführern 1 und 3 unter diesem Aspekt grundsätzlich kein Anspruch auf eine Bewilligung zusteht. Dass dem Kindsvater, dem Beschwerdeführer 2, mit Bezug auf seinen aus seiner Beziehung zu einer schweizerischen Staatsangehörigen stammenden Sohn oder wegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4, zur Publ. vorg., mit zahlreichen Hinweisen) gestützt auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens bzw. des Privatlebens ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zukommen würde, wird in der Beschwerdeschrift nicht vorgetragen.

2.2.2. Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK in vertretbarer Weise ein Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 3 auf eine Bewilligung geltend gemacht worden ist, kann aber angesichts des Verfahrensausgangs letztlich offenbleiben: Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie (a) mit diesen zusammenwohnen, (b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und (c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der Beschwerdeführer 2 erfüllt die letzte Voraussetzung, die fehlende Abhängigkeit von der Sozialhilfe, unbestrittenermassen nicht, weshalb ihm auch im Falle eines gefestigten Aufenthaltsanspruchs kein Anspruch auf Familiennachzug zukommen würde (Urteil 2C_628/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.2). In dieser Konstellation, in welcher sowohl das Familienleben wie auch die Zuwanderung betroffen sind, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass auch im Falle eines gefestigten Anwesenheitsrechts des Kindsvaters, dem Beschwerdeführer 2, die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand halten würde: In einer Gesamtbetrachtung entspricht er einem fairen Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen, besteht doch in der Vermeidung von Fürsorgeabhängigkeit ein zulässiges öffentliches Interesse ( BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 unter Verweise auf die EGMR-Urteile

Konstantinov, § 50 ["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und

Hasanbasic , § 59) und konnten die Beschwerdeführer 1 und 2 angesichts dessen, dass ihr erstes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung am 6. Januar 2015 formlos abgewiesen wurde, nicht damit rechnen, ihr nach erneuter und unbewilligter Einreise der Beschwerdeführerin 1 gegründetes Familienleben in der Schweiz leben zu können ( BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f. mit zahlreichen Hinweisen; EGMR-Urteil

Jeunesse §§ 107-109); der erst im Jahr 2017 geborene und sich noch im anpassungsfähigen Alter befindende Beschwerdeführer 3 vermag vorliegend kein überwiegendes Kindesinteresse zu begründen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

2.2.3. Als offensichtlich unbegründet erweist sich die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer sinngemäss freizügigkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen. Einem Anspruch der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer 3, als lettische Staatsangehörige auf eine Bewilligung zwecks Stellensuche (Art. 2 Anhang I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) oder zwecks Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit ( Art. 6 FZA , Art. 24 Anhang I FZA ) steht mit Blick auf die Stellensuche entgegen, dass der hierfür angemessene Zeitraum abgelaufen ist, und für erwerbslosen Aufenthalt ihre Sozialhilfeabhängigkeit ( Art. 2, Art. 24 Anhang I FZA ; Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]; vgl. BGE 144 II 113 E. 4.3 S. 119 f.).

2.2.4. Es kann somit offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Lichte von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig ist, da sie jedenfalls in der Sache unbegründet ist.

2.3. Die Wegweisung selber (welche bei Fehlen einer ausländerrechtlichen Bewilligung grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben ist, vgl. Art. 64 AuG) lässt sich als solche einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 113 BGG ) unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte ( Art. 116 BGG ) anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Derartige Rügen tragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift nicht ansatzweise vor. Das Rechtsmittel ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die angeordnete Wegweisung offensichtlich unzulässig, bzw. es fehlt offensichtlich eine taugliche Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.4. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit darin das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2, des Kindsvaters, thematisiert wird. Denn dieses ist durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt.

2.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1

e contrario BGG). Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 2

e contrario und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall