Father Challenges Supervised Visit Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who visited his daughter under supervised visitation rights and was charged a fee by the local municipality for this service. After not paying the initial fee despite reminders, the municipality increased the amount owed, including late fees. The individual contested this charge through administrative appeals, but both the local administrative authority and the cantonal administrative court dismissed his claims. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the fees imposed for the visitation. However, the tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and did not engage with the broader legal questions raised by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Challenges Supervised Visit Fee: After not paying the initial fee despite reminders, the municipality increased the amount owed, including late fees. The individual contested this charge through administrative appeals, but both the local administrative authority and the cantonal administrative court dismissed his claims. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the fees imposed for the visitation. However, the tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds for consideration and did not engage with the broader legal questions raised by the individual.
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KI-generiertUsed to deny entering upon the appeal in simplified proceedings due to insufficient grounds.
Used to deny the request for free legal assistance because the appeal was hopeless (aussichtslos).
Cited in the reasoning leading to the imposition of costs on the appellant as the party that lost.
Used to order the appellant, as the losing party, to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1091/2015
Urteil vom 7. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Sicherheit,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Gebühr für begleiteten Besuchssonntag,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2015.
Erwägungen:
1. A.________ besuchte am 15. Juni 2014 seine Tochter im Rahmen der vom Amt für Erwachsenen- und Kinderschutz der Einwohnergemeinde Bern durchgeführten Besuchssonntage. Zu jener Zeit war sein Kontakt zur Tochter auf ein vierzehntägiges begleitetes Besuchsrecht beschränkt. Für diesen Besuch stellte ihm die Einwohnergemeinde eine Gebühr von Fr. 35.-- in Rechnung. Nachdem A.________ die Gebühr auch nach Mahnungen nicht bezahlt hatte, verfügte die Einwohnergemeinde am 8. Oktober 2015, dass A.________ für die Teilnahme am Besuchssonntag den Betrag von Fr. 55.-- (Fr. 35.-- plus Fr. 20.-- Mahnspesen) zu bezahlen habe. Mit Entscheid vom 1. September 2015 wies das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein Ablehnungsbegehren gegen den mit der Beschwerdesache befassten juristischen Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes sowie die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes erhobene Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hat dagegen am 3. Dezember 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rügen haben sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Gegebenenfalls ist aufzuzeigen, inwiefern die Beschränkung des Verfahrensgegenstands rechtsverletzend sei. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht das Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die für den Besuchstag vom 15. Juni 2014 erhobene Gebühr korrekt sei, und erläutert, warum es nicht auf verschiedene andere Fragestellungen einzugehen habe (E. 3). Inwiefern es mit dieser Beschränkung des Streitgegenstandes und bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Gebührenforderung schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt habe, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (s. Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller