Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1091/2012 KI-generiert

Milk Producer Organization v. Federal Office for Agriculture (Milk Quotas)

Geschäftsnummer 2C_1091/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a milk processing organization and the Federal Office for Agriculture regarding the non-compliant use of an approved milk quota and exceeding production limits during the 2008/09 milk year. Following the issuance of a notice in 2005 that released the organization from milk quota regulations, the Office authorized an additional production of 2 million kilograms of milk. However, in July 2010, the Office reduced this allowance due to improper usage and imposed a fine based on a determined surplus production. The organization appealed this decision, questioning the jurisdiction of the Federal Administrative Court and seeking a referral to a regional appeals commission. The Court ultimately ruled on the jurisdictional matter, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 lit. a BGG, Art. 92 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. s BGG; Milk Producer Organization v. Federal Office for Agriculture (Milk Quotas): Following the issuance of a notice in 2005 that released the organization from milk quota regulations, the Office authorized an additional production of 2 million kilograms of milk. However, in July 2010, the Office reduced this allowance due to improper usage and imposed a fine based on a determined surplus production. The organization appealed this decision, questioning the jurisdiction of the Federal Administrative Court and seeking a referral to a regional appeals commission. The Court ultimately ruled on the jurisdictional matter, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Produktionsquoten Landwirtschaftsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Streitgegenstand Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte Landesrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 82 lit. a BGG
Art. 82 lit. a BGG ) über die Zuständigkeit; unter dem Gesichtswinkel von Art.
Art. 92 BGG
a BGG ) über die Zuständigkeit; unter dem Gesichtswinkel von Art. 92 BGG ist er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde ist sodann fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), und die Beschwerdeführerin ist zum Rechtsmittel legitimiert ( Art.
Art. 89 Abs. 1 BGG
1 BGG ), und die Beschwerdeführerin ist zum Rechtsmittel legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG
2.2 Gemäss Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung.
Art. 83 lit. s BGG
The inapplicability of the appeal in public law matters due to this provision concerning milk quota matters was the ultimate legal ground for declaring the appeal inadmissible.
Art. 167 Abs. 1 LwG
2 LwG vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzugehen (Anfechtung der Verfügung des Bundesamts direkt beim Bundesverwaltungsgericht); wenn es, trotz Nichtanwendung von Art. 167 Abs. 1 LwG , von einem das Gebiet der Milchkontingentierung beschlagenden Rechtsstreit ausgeht, liegt darin kein unauflöslicher Widerspruch.
Art. 166 Abs. 2 LwG
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, es sei nach dem in Art. 166 Abs. 2 LwG vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzugehen (Anfechtung der Verfügung des Bundesamts direkt beim Bundesverwaltungsgericht); wenn es, trotz Nichtanwendung von Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision (simplified procedure for obviously inadmissible appeals).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, consistent with the outcome of the procedure.

Art. 83 lit. s BGG

The inapplicability of the appeal in public law matters due to this provision concerning milk quota matters was the ultimate legal ground for declaring the appeal inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1091/2012

Urteil vom 6. November 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft,

Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern.

Gegenstand

Nicht projektkonforme Verwendung einer Mehrmenge und Überschreitung des Produktionspotentials im Milchjahr 2008/09 (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 11. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2005 entliess das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend Bundesamt oder BLW) die Produzenten-Milchverwerter-Organisation X.________ AG (nachfolgend X.________ AG) in Anwendung von Art. 36a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) vorzeitig aus der Milchkontingentierung. Am 10. Oktober 2008 bewilligte das Bundesamt der X.________ AG für das Milchjahr 2008/2009 eine Mehrmenge in Höhe von 2 Mio. kg Milch. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 kürzte das BLW der X.________ AG die am 10. Oktober 2008 bewilligte Mehrmenge wegen nicht projektkonformer Verwendung um 457'526 kg. Es stellte zudem bei der X.________ AG eine das Produktionspotential überschreitende Milchproduktion fest; nach Berücksichtigung von Korrekturfaktoren schloss es auf eine zu Unrecht vermarktete Milchmenge in der Höhe von 5'427'380 kg und auferlegte eine Busse von Fr. 542'700.-- (Fr. 0.10 pro Kilogramm). Dagegen gelangte die X.________ AG am 7. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem dieses ihr mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 die Möglichkeit eingeräumt hatte, zu einer in Erwägung gezogenen reformatio in peius Stellung zu nehmen, bestritt die X.________ AG am 31. Juli 2012 nach einer Verfahrensdauer von nahezu zwei Jahren neu die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und beantragte Überweisung der Beschwerdesache an die zuständige regionale Rekurskommission. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2012 den Antrag auf Überweisung der Beschwerdesache ab und stellte fest, dass es für die Behandlung der Beschwerde zuständig sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2012 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei für nichtig zu erklären; eventualiter sei der Zwischenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Streitsache an die zuständige regionale Rekurskommission zu überweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a BGG ) über die Zuständigkeit; unter dem Gesichtswinkel von Art. 92 BGG ist er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar. Die Beschwerde ist sodann fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), und die Beschwerdeführerin ist zum Rechtsmittel legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Zu prüfen ist, ob der Rechtsstreit unter eine der die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausschliessenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fällt. Diese kommen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens zur Anwendung, unbesehen des Umstands, ob ein End- oder Zwischenentscheid angefochten ist ( BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).

2.2 Gemäss Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung. Die Beschwerdeführerin vertritt selber dezidiert die Auffassung, der angefochtene Zwischenentscheid beschlage dieses Rechtsgebiet. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeitsordnung bzw. den Rechtsmittelweg gemäss Art. 166 Abs. 2 (statt Art. 167 Abs. 1) LwG als massgeblich erachtet, erklärt es seinen Entscheid gestützt auf Art. 83 lit. s BGG für endgültig und mithin die Milchkontingentierung betreffend. Das Bundesgericht hat in seinem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 auf einen weitgehend mit dem vorliegenden identischen Rechtsstreit denn auch den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. s BGG zur Anwendung gebracht. Darauf ist nicht zurückzukommen, dies umso weniger, als die von der Beschwerdeführerin gewünschte Zuständigkeit einer regionalen Rekurskommission als erste Rechtsmittelbehörde (anstelle des Bundesverwaltungsgerichts) sich ja einzig damit begründen liesse, dass ein Entscheid über die Milchkontingentierung vorliege (vgl. Art. 167 Abs. 1 LwG ).

2.3 Die Beschwerdeführerin meint allerdings, unter den gegebenen Umständen müsse das Bundesgericht dennoch angerufen werden können. Ob sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts mit der Behauptung einer Nichtigkeit des Zwischenentscheids insofern begründen liesse, als Nichtigkeit "durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten" sei (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen), muss bezweifelt werden, ist doch eine mit einer Sache befasste Behörde bloss eine im fraglichen Bereich zuständige Behörde. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, wenn es an der behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids fehlt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, es sei nach dem in Art. 166 Abs. 2 LwG vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzugehen (Anfechtung der Verfügung des Bundesamts direkt beim Bundesverwaltungsgericht); wenn es, trotz Nichtanwendung von Art. 167 Abs. 1 LwG , von einem das Gebiet der Milchkontingentierung beschlagenden Rechtsstreit ausgeht, liegt darin kein unauflöslicher Widerspruch. Der angefochtene Entscheid geht letztlich von einer Unterscheidung zwischen eigentlichen Entscheiden "über die Milchkontingentierung" und Entscheiden "betreffend die Milchkontingentierung" aus. Weder dieses (sichtlich auch dem Urteil 2C_845/2008 zugrunde liegende) Konzept noch die Darlegungen namentlich in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids über Sinn und Zweck von Art. 167 Abs. 1 LwG im Zusammenhang mit Art. 36a Abs. 2 und Art. 169 LwG bzw. den Vollzugsbestimmungen dazu erlauben die Annahme eines tief greifenden, schwerwiegenden Mangels (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen), der den angefochtenen Entscheid nichtig werden liesse. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass mit der Regelung von Art. 166 in Verbindung mit Art. 167 LwG oder sonst mit einer Norm des Landwirtschaftsgesetzes das Ziel verfolgt worden sei, in jedem Fall einen Rechtsweg über zwei Instanzen zu garantieren und insofern die Anwendung von Art. 83 lit. s BGG (bzw. der früheren ähnlichen Ausnahmebestimmung des OG) spezialgesetzlich zu begrenzen. Unter diesen Umständen bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. s BGG unzulässig. Dem Bundesgericht ist es mithin verwehrt, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen Art. 166 und Art. 167 LwG - weiter als vorliegend im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsfrage erforderlich - auf ihre Bundesrechtsmässigkeit hin zu überprüfen.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller