Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1090/2014 KI-generiert

Asylum Seeker Challenges Movement Restriction Due to Procedural Error

Geschäftsnummer 2C_1090/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person who claimed to be from Algeria faced an administrative enforcement measure from the migration authority in the canton of Zug, Switzerland, after unsuccessfully seeking asylum. Following his release from prison, he was subjected to a two-year restriction limiting his movement to a designated emergency assistance accommodation, with some allowance to collect weekly assistance. He contested this decision, but the administrative court upheld the restriction, leading him to file a complaint with the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 AuG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Asylum Seeker Challenges Movement Restriction Due to Procedural Error: Following his release from prison, he was subjected to a two-year restriction limiting his movement to a designated emergency assistance accommodation, with some allowance to collect weekly assistance. He contested this decision, but the administrative court upheld the restriction, leading him to file a complaint with the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Eingrenzung Asylgesetz Abschiebung Strafprozessordnung ausländische Staatsangehörige Freizügigkeitseinschränkung Kanzleiversehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 AuG
Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]).
Art. 108 BGG
Used by the President to rule on the inadmissibility of the appeal without further deliberation.
Art. 68 Abs. 3 BGG
Applied in confirming that no compensation is due.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Applied by the President in deciding not to charge costs for the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to rule on the inadmissibility of the appeal without further deliberation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied by the President in deciding not to charge costs for the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied in confirming that no compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1090/2014

Urteil vom 8. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug .

Gegenstand

Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. November 2014.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1971) alias B.________ (geb. 1973) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und verliess - trotz der Anordnung von Zwangsmassnahmen - das Land hierauf nicht. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 grenzte das Amt für Migration des Kantons Zug A.________ auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft (Unterägeri) ein. Eine Ausnahme wurde ihm für den wöchentlichen Nothilfebezug eingeräumt, soweit die Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolgt. Mit Urteil vom 10. November 2014 wies der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG am Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine hiergegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ hat beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss

sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Die vorliegende Eingabe enthält keinerlei Begründung, womit sie diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 354 (Abs. 2) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]). Die StPO findet auf diese keine Anwendung. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).

2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Entschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Amt für Migration des Kantons Zug wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar