Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Grounds for Appeal in Tax Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who challenged the decisions of the cantonal tax authority regarding state, municipal, and direct federal taxes for the year 2010. After filing appeals that were dismissed due to the failure to pay a required deposit on time, the complainant sought recourse before a higher court, contesting the notion of being perceived as unable to pay. The higher court found the appeal to be inadmissible, as it did not adequately demonstrate any legal violations in the previous rulings, leading to a decision not to consider the complaints further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG; Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Grounds for Appeal in Tax Matter: After filing appeals that were dismissed due to the failure to pay a required deposit on time, the complainant sought recourse before a higher court, contesting the notion of being perceived as unable to pay. The higher court found the appeal to be inadmissible, as it did not adequately demonstrate any legal violations in the previous rulings, leading to a decision not to consider the complaints further.
Schlagwörter
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KI-generiertThe President decided on the inadmissibility of the appeals using the simplified procedure.
Cited in the reasoning to establish that the appeals did not meet the formal requirements for substantiation, leading to non-admission.
Used to waive the collection of court costs despite the appellant losing the case.
Used to rule that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_109/2013
2C_110/2013
Urteil vom 4. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010 (2C_109/2013) sowie Direkte Bundessteuer 2010 (2C_110/2013),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2012.
Erwägungen:
1. X.________ erhob gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die direkte Bundessteuer 2010 am 5. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Zürich. Da sie die Kaution von Fr. 1'100.-- nicht fristgerecht leistete, trat dieses auf ihre Eingabe nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichteten Beschwerden am 19. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ wendet sich an das Bundesgericht und macht geltend, dass sie nicht einsehe, warum niemand ihr glaube, dass sie zahlungsunfähig sei.
2. Die Eingabe erweist sich als unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:
2.1 Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2010, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden. Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.
2.2
2.2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht sachbezogen dar, dass und inwiefern die angefochtenen Urteile Recht verletzen. Es kann unter diesen Umständen auf die Beschwerden nicht eingetreten werden; sie erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 2C_109/2013 und 2C_110/2013 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar