Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_109/2013 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Grounds for Appeal in Tax Matter

Geschäftsnummer 2C_109/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged the decisions of the cantonal tax authority regarding state, municipal, and direct federal taxes for the year 2010. After filing appeals that were dismissed due to the failure to pay a required deposit on time, the complainant sought recourse before a higher court, contesting the notion of being perceived as unable to pay. The higher court found the appeal to be inadmissible, as it did not adequately demonstrate any legal violations in the previous rulings, leading to a decision not to consider the complaints further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG; Failure to Pay Security Deposit and Insufficient Grounds for Appeal in Tax Matter: After filing appeals that were dismissed due to the failure to pay a required deposit on time, the complainant sought recourse before a higher court, contesting the notion of being perceived as unable to pay. The higher court found the appeal to be inadmissible, as it did not adequately demonstrate any legal violations in the previous rulings, leading to a decision not to consider the complaints further.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerverfahren unbezahlte Mietkaution vereinfachtes Verfahren Revisionsgrund Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_110/2013
Staats- und Gemeindesteuern 2010 (2C_109/2013) sowie Direkte Bundessteuer 2010 (2C_110/2013),
BGE 134 II 244
Condominium Owners' Appeal Against Mobile Base Station Dismissed for Insufficient Substantiation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided on the inadmissibility of the appeals using the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeals did not meet the formal requirements for substantiation, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG

Used to waive the collection of court costs despite the appellant losing the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_109/2013

2C_110/2013

Urteil vom 4. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2010 (2C_109/2013) sowie Direkte Bundessteuer 2010 (2C_110/2013),

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die direkte Bundessteuer 2010 am 5. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Zürich. Da sie die Kaution von Fr. 1'100.-- nicht fristgerecht leistete, trat dieses auf ihre Eingabe nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichteten Beschwerden am 19. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ wendet sich an das Bundesgericht und macht geltend, dass sie nicht einsehe, warum niemand ihr glaube, dass sie zahlungsunfähig sei.

2. Die Eingabe erweist sich als unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeschrift betrifft sowohl die Staats- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer 2010, weshalb praxisgemäss zwei separate Dossiers eröffnet wurden. Da sich diese auf den gleichen Entscheid beziehen und denselben Sachverhalt betreffen, können die Verfahren vereinigt werden.

2.2

2.2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht sachbezogen dar, dass und inwiefern die angefochtenen Urteile Recht verletzen. Es kann unter diesen Umständen auf die Beschwerden nicht eingetreten werden; sie erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz. 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_109/2013 und 2C_110/2013 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar