Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1088/2017 KI-generiert

Claimant's Failure to Pay Security Deposit Bars Appeal of Non-Suit Decision

Geschäftsnummer 2C_1088/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A father residing in Zurich applied for a residence permit for his son, who is a Peruvian national. The migration office rejected the application, a decision upheld by the security directorate. The father appealed to the cantonal administrative court, which required him to pay a precautionary court fee due to previous debts owed to the court. He failed to pay the fee within the stipulated time, leading the administrative court to dismiss his appeal on the grounds of non-compliance. Subsequently, the father took the case to the Federal Tribunal, raising insufficiently justified claims and failing to meet necessary legal requirements, which resulted in the court not considering his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Claimant's Failure to Pay Security Deposit Bars Appeal of Non-Suit Decision: The migration office rejected the application, a decision upheld by the security directorate. The father appealed to the cantonal administrative court, which required him to pay a precautionary court fee due to previous debts owed to the court. He failed to pay the fee within the stipulated time, leading the administrative court to dismiss his appeal on the grounds of non-compliance. Subsequently, the father took the case to the Federal Tribunal, raising insufficiently justified claims and failing to meet necessary legal requirements, which resulted in the court not considering his appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung unbezahlte Mietkaution Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrenskosten Aufenthaltsbewilligungen Leistung des Kostenvorschusses Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits by decision of the President in simplified procedure due to obvious insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The President decided to waive the imposition of court costs despite the appellant losing, based on special circumstances.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision establishes the general rule that costs should be imposed on the losing party, which served as the basis for analyzing the exception in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the canton of Zurich.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1088/2017

Urteil vom 8. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. Dezember 2017 (VB.2017.00727).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1961) hat Wohnsitz in U.________/ZH und ist der Vater des peruanischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 2001). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Bewilligung der Einreise seines Sohnes ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte dies mit Entscheid vom 5. Oktober 2017, soweit auf den Rekurs einzutreten war. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 4. Abteilung setzte A.________, der dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Gerichtskosten schuldig ist, mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 eine 20-tägige Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'060.--, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Während des Fristenlaufs teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, er verfüge über keine Mittel; gleichzeitig machte er am 28. November 2017 in der Hauptsache eine weitere Eingabe. Der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses kam er bis zum Ablauf der Frist nicht nach.

1.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung VB.2017.00727 vom 1. Dezember 2017 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Blick auf die versäumte Kautionspflicht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Blick auf die offensichtlich unzureichende Begründung der Beschwerde erübrigen sich Instruktionsmassnahmen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und ist auf die Sache durch Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten.

2.

2.1. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, was seinen Grund darin hat, dass der Beschwerdeführer der ihm einzelrichterlich auferlegten Pflicht, innert 20 Tagen eine Kaution (Gerichtskostenvorschuss) zu leisten, nicht nachgekommen ist. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb nur fraglich sein, ob das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich haltbar und gegebenenfalls bundesrechtskonform der Ansicht war, die Eintretensvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

2.2. Der Beschwerdeführer schildert in seiner kurzen Eingabe die Umstände bei der Geburt seines Sohnes und die seitherige Entwicklung, wie er sie erlebt haben will. Sein Anliegen scheint sodann darauf gerichtet, dass das Bundesgericht dem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung erteile. Er macht mit keinem Wort geltend, die Vorinstanz habe das massgebende kantonale (Verfahrens-) Recht verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und/oder angewendet. Dies wäre aber unerlässlich, nachdem das Bundesgericht der angeblichen Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten nur unter Vorbehalt dessen nachgeht, dass die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

2.3. Nachdem die Beschwerde auf die Frage der Fristwahrung bzw. der Haltbarkeit der Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses auch nicht ansatzweise eingeht, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vorne E. 1.3).

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände kann aber davon abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher