Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1088/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Residence Permit Revocation Deadline Extension Denied

Geschäftsnummer 2C_1088/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the revocation of a residence permit for an individual by the migration office of a canton in Switzerland. Following the revocation, the individual filed an appeal which was rejected by the cantonal government due to a lack of a proper legal request and justification. When the individual subsequently appealed to the cantonal court, the court did not accept the appeal, stating that it was submitted after the established deadline. The individual then sought relief from the Swiss Federal Tribunal, requesting the cancellation of an expulsion directive and an extension of the residence permit. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal was filed late and ruled that it would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Residence Permit Revocation Deadline Extension Denied: Following the revocation, the individual filed an appeal which was rejected by the cantonal government due to a lack of a proper legal request and justification. When the individual subsequently appealed to the cantonal court, the court did not accept the appeal, stating that it was submitted after the established deadline. The individual then sought relief from the Swiss Federal Tribunal, requesting the cancellation of an expulsion directive and an extension of the residence permit. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal was filed late and ruled that it would not be considered.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure because it was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2C_671/2018 (2019-02-06)
Serbian National v. Switzerland: Residence Permit Revocation Over Insufficient Marriage Duration
«…Aufenthaltsbewilligung von B.E.________ und wies sie aus der Schweiz weg; diese Wegweisung ist rechtskräftig (Verfahren 2C_1088/2015). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von A.E.________…»
2018.01.31.vv.3 (2018-01-31) · bl
Foreign National's Residence Permit Revoked Due to Insufficient Marriage Duration
«…sbewilligung zum Verbleib beim Vater. Diese Bewilligung ist mittlerweile rechtskräftig widerrufen (vgl. Urteil des BGer 2C_1088/2015 vom 11. Dezember 2015). C. Am 5. März 2013 stellte A.____ ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Einreise- bewill…»
2C_847/2016 (2017-04-05)
Serbian National v. Revocation of Residence Permit: Factual Determination of Cohabitation Duration
«…Aufenthaltsbewilligung von B.E.________ und wies sie aus der Schweiz weg; diese Wegweisung ist rechtskräftig (Verfahren 2C_1088/2015). B. Mit Urteil vom 29. September 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Land die Beschwerde von A.E.________, C…»
2016.07.13.vv.3 (2016-07-13) · bl
Residence Permit Revocation and Expulsion Upheld Due to Failure to Meet Cohabitation Requirement
«…ltsbewilligung der ältesten Tochter C.____. Der Widerruf ist mittlerweile rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1088/2015 vom 11. Dezember 2015). E. Mit Eingaben vom 22. und 23. Oktober 2015 erhob A.____ (Beschwerdeführer) beim Kanto…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1088/2015

Urteil vom 11. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 6. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft widerrief am 8. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 8. September 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil es an Rechtsbegehren und einer Begründung fehlte. Der regierungsrätliche Entscheid wurde der Vertreterin der Betroffenen am 10. September 2015 eröffnet. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die vom 1. Oktober 2015 datierte Beschwerdeschrift übergab sie am 2. Oktober 2015 der Post. Das Kantonsgericht trat mit Urteil der Präsidentin vom 6. Oktober 2015 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie nicht innert der am Montag, den 21. September 2015, ablaufenden Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss § 48 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) eingereicht worden war. Gestützt auf dieses Urteil forderte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Betroffene auf, die Schweiz bis spätestens 23. Dezember 2015 zu verlassen.

A.________ gelangte mit vom 2. Dezember 2015 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, die Ausreise-Anweisung für den 23. Dezember 2015 aufzuheben, und bittet darum, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide oberer Gerichte, die als letzte kantonale Instanzen entscheiden ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

2.2. Das Amt für Migration ist keine letzte kantonale Instanz; gegen seine Fristansetzung vom 23. November 2015 kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt werden.

Zulässiges Anfechtungsobjekt ist hingegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2015. Dieses ist der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann am 8. Oktober 2015 zu laufen und endete am 6. November 2015. Die Beschwerdeführerin hat die für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschrift am 3. Dezember 2015 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Weder ihren Ausführungen noch den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein unverschuldetes Hindernis sie von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten hätte.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller