Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1087/2014 KI-generiert

Residence Permit Revocation and Denial of Appointed Counsel Appeal

Geschäftsnummer 2C_1087/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a group of individuals whose residency permits in Switzerland were revoked by the cantonal migration office, leading to their scheduled expulsion from the country. They contested this decision in the administrative court of the canton of Bern, where their request for a state-appointed attorney was denied. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision violated their rights, but the court found that their appeal was inadequately substantiated and therefore dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 3 VRPG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Residence Permit Revocation and Denial of Appointed Counsel Appeal: They contested this decision in the administrative court of the canton of Bern, where their request for a state-appointed attorney was denied. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's decision violated their rights, but the court found that their appeal was inadequately substantiated and therefore dismissed it.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Residenzpflicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited indirectly regarding the requirement to specifically challenge the violation of constitutional rights when the lower court decision rests on cantonal law.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited indirectly by the court's reference to the rules on substantiation which lead to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited to justify the waiver of court costs given the circumstances of the case.

Art. 93 BGG

While mentioned in the reasoning regarding grounds to review, it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4, unlike the provisions mentioned above.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1087/2014

Urteil vom 2. Dezember 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. B.A.________,

2. C.A.________,

handelnd durch B.A.________,

3. D

.A.________ ,

handelnd durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsamt,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern .

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Wegweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2014.

Erwägungen:

1. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies am 14. Juli 2014 eine Beschwerde von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung ab. Die Betroffenen gelangten dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. August 2014 beantwortete der Abteilungspräsident ein Begehren um Bestellung eines Parteivertreters dahin gehend, dass es Sache der beschwerdeführenden Partei sei, aus dem Kreis der nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigten Anwältinnen und Anwälte jemanden auszusuchen und dem Gericht die Beiordnung dieser Person als amtliche Anwältin oder amtlichen Anwalt zu beantragen. Am 21. Oktober 2014 erneuerte B.A.________ das Begehren um Beigabe eines Anwalts. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts den Antrag auf amtliche Bestellung einer Anwältin oder eines Anwalts ab, unter erneutem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht keine Parteivertretungen bestelle.

Gegen diese Verfügung hat B.A.________ in eigenem Namen sowie im Namen von C.A.________ und D.A.________ am 1. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die jede für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen angefochten werden; andernfalls wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrechts kann nicht unmittelbar geltend gemacht werden, weil es sich dabei nicht um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handelt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dass dessen Anwendung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst, was besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.2. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf kantonales (Verfahrens-) Recht, u.a. auf Art. 33 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG-BE). Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe bei dessen Anwendung Bundesrecht verletzt, ohne aufzuzeigen, welche Norm des Bundesrechts, namentlich welches verfassungsmässige Recht missachtet worden sei. Ob sie mit ihrem Hinweis auf fehlende Aussichtslosigkeit ihrer kantonalen Beschwerde zumindest sinngemäss Art. 29 Abs. 3 BV und damit ein verfassungsmässiges Recht anrufen, kann offen bleiben, leidet doch ihre Beschwerde ohnehin an einem anderen Begründungsmangel: Zwar gehen sie auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie nicht unbeholfen seien und deshalb keinen Anwalt benötigten, ein. Indessen befassen sie sich weder mit dem Argument, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichts gewesen sei, ihnen selber einen Anwalt zu bestellen, noch mit der auf Art. 33 Abs. 3 VRPG gestützten Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass mangels Möglichkeit, Antrag und Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist noch zu ergänzen, die Beigabe eines Rechtsanwalts sich zu jenem Zeitpunkt nicht mehr rechtfertige. Diese unangefochten gebliebenen Erwägungen vermögen für sich allein das Ergebnis der angefochtenen Verfügung zu tragen. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

2.3. Soweit der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts sich auch auf das bundesgerichtliche Verfahren erstreckt, ist ihm nicht zu entsprechen, weil die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist erhoben wurde und der Begründungsmangel nicht mehr nachträglich durch die Rechtsschrift eines Rechtsanwalts rechtsgültig behoben werden könnte.

2.4. Auf die Erhebung der Gerichtskosten ist unter den Umständen des Falles zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller