Petitioner's Appeal on Advance Cost Dismissed Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenged a decision by the Federal Administrative Court of Switzerland requiring an 800 CHF advance payment related to an application for exemption from radio and television reception fees. The case was presented before the Swiss Federal Tribunal, where the individual was informed that their original submission did not meet legal reasoning standards. Despite being given the opportunity to amend the submission, the complainant failed to articulate how the Administrative Court's decision violated federal law and instead included irrelevant biblical references. Consequently, the Federal Tribunal considered the appeal inadequate and decided not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner's Appeal on Advance Cost Dismissed Due to Insufficient Justification: The case was presented before the Swiss Federal Tribunal, where the individual was informed that their original submission did not meet legal reasoning standards. Despite being given the opportunity to amend the submission, the complainant failed to articulate how the Administrative Court's decision violated federal law and instead included irrelevant biblical references. Consequently, the Federal Tribunal considered the appeal inadequate and decided not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on the simplified procedure applicable for defective submissions.
Used to rule that no court costs shall be levied in this specific instance.
Used to rule that no compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1084/2019
Urteil vom 15. Januar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt f ür Kommunikation.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. Dezember 2019 (A-6443/2019).
Erwägungen:
1. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 erhob das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Hiergegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 wurde ihr mitgeteilt; dass ihre Eingabe in der vorliegenden Form den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte; sie könne ihre Beschwerde aber noch verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt habe. Hierauf antwortete A.________ mit Eingaben vom 23. Dezember 2019 und 11. Januar 2020.
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in ihr in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b).
2.2. Die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin genügen den entsprechenden Anforderung nicht: Ihre Schreiben enthalten kein klares Begehren. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erhebt; sie legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt würde. Im Übrigen enthalten ihre Eingaben vor allem Bibelzitate, wobei nicht erkennbar ist, in welchem Zusammenhang diese zum Streitgegenstand stehen.
2.3. Da sich A.________ in ihren Schreiben offensichtlich nicht sachbezogen mit der angefochtenen Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Eingaben in der vorliegenden Form würden künftig ohne Weiterungen abgelegt.
3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Verbeiständung befugt war, selbständig Beschwerde zu führen. Es sind im Übrigen keine Entschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar