Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_108/2019 KI-generiert

Asylum Seeker's Damages Claim Against Cantonal Authorities Rejected

Geschäftsnummer 2C_108/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Chinese national's asylum application was rejected by the Swiss Secretariat for Migration (SEM) on August 23, 2016, resulting in an expulsion order that became legally binding after a Federal Administrative Court decision in October 2016. The individual challenged this decision through a reconsideration request, arguing for damages resulting from the handling of his asylum process by the Canton of Bern’s migration and asylum services. His claims included compensation for physical and psychological harm, with a demand reaching 4,457,280 Swiss Francs. His requests for social aid and individual housing were not entertained as they were determined to be the responsibilities of the canton. The related legal proceedings were dismissed at various levels, including by the regional court and the Court of Bern, which concluded that the claims constituted public law issues rather than civil claims. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Canton of Bern's decision and procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 75 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Asylum Seeker's Damages Claim Against Cantonal Authorities Rejected: The individual challenged this decision through a reconsideration request, arguing for damages resulting from the handling of his asylum process by the Canton of Bern’s migration and asylum services. His claims included compensation for physical and psychological harm, with a demand reaching 4,457,280 Swiss Francs. His requests for social aid and individual housing were not entertained as they were determined to be the responsibilities of the canton. The related legal proceedings were dismissed at various levels, including by the regional court and the Court of Bern, which concluded that the claims constituted public law issues rather than civil claims. Subsequently, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Canton of Bern's decision and procedures.

Schlagwörter

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Haftung im Zusammenhang mit Asylverfahren Asylgesetz ausländische Staatsangehörige nicht-administrative Streitigkeit ausländischer Entscheid Soforthilfe Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter an appeal under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The overall procedure used for the decision not to enter upon the appeal (as implied by the reference to Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_108/2019

Urteil vom 30. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,

Asyl Biel und Region ABR, handelnd durch ihre Organe.

Gegenstand

Haftung im Zusammenhang mit Asylverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2018.

Erwägungen:

1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies am 23. August 2016 das Asylgesuch des chinesischen Staatsangehörigen A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg; die Verfügung erwuchs nach dem Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016 in Rechtskraft. Nachdem der Betroffene ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, erliess das SEM am 28. Mai 2018 eine Verfügung. Es trat auf ein Ausstandsbegehren nicht ein, ebenso wenig trat es auf ein Begehren um Sozialhilfe (statt blosser Nothilfe) und Einzelunterkunft nicht ein, weil hierfür der Kanton zuständig sei. Das Wiedererwägungsgesuch wies es ab. Zudem stellte es fest, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 23. August 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. A.________ ist der Auffassung, dass die für die Unterbringung, Betreuung und für den Unterhalt (Sozial- bzw. Nothilfe) zuständigen Amtsstellen des Kantons Bern ihm durch ihr Verhalten Schädigungen (namentlich solche gesundheitlicher [körperlicher und psychischer] Natur) zugefügt hätten. Er will dafür entschädigt werden, wobei sich seine Forderung aktuell auf Fr. 4'457'280.-- beläuft.

Das SEM erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 seine Unzuständigkeit für die Beurteilung der Forderung, ebenso das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Schreiben vom 1. November 2018. Mit Entscheid vom 13. November 2018 trat sodann die Schlichtungsstelle Berner Jura-Seeland auf das am 8. November 2018 gestellte Schlichtungsgesuch, das sich gegen den Migrationsdienst des Kantons Bern sowie Asyl Region Biel ABR richtete, nicht ein; es hielt dafür, es gehe nicht um die klageweise Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs; die geltend gemachten Forderungen seien öffentlich-rechtlicher Natur, und für deren Durchsetzung sei nach den Vorgaben des Berner Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) vorzugehen; über die Forderung erlasse die zuständige Direktion bzw. die unmittelbar mit der Durchführung öffentlichen Aufgabe betraute Organisation eine mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung ( Art. 100 ff. PG ). Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die gegen den Entscheid der Schlichtungsstelle erhobene Berufung nicht ein. Es hielt dafür, der Betroffene zeige in den Berufungsbegründungen (Eingaben vom 10. und 14. Dezember 2018) nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde, er mache weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend; er bringe nicht vor, dass (und aus welchen Gründen) die Schlichtungsbehörde sich hätte mit der Sache befassen müssen, und behaupte auch nicht, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege; eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehle gänzlich.

A.________ gelangte am 28. Januar 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt u.a., die Entscheidung des Berner Ober (landes) gerichts sei abzulehnen.

2. Als Anfechtungsobjekt kommt einzig der Entscheid des Obergerichts vom 20. Dezember 2018 in Betracht (s. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG bzw. Art. 75 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen und beschränken. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat die Beschwerde führende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen darzutun, inwiefern das Nichteintreten auf das Rechtsmittel rechtsverletzend sei. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Besonderes gilt sodann hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Das Obergericht hält fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe aufzuzeigen, dass und inwiefern die Auffassung der Schlichtungsstelle, es liege nicht ein zivilrechtlicher Anspruch im Streit, unzutreffend sei. Abgesehen von der Behauptung des Gegenteils bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, diese Beschreibung des Inhalts seiner Berufungsschrift als offensichtlich unzutreffend bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Konsequenzen, die das Obergericht aus dieser Gegebenheit zieht. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht enthält offensichtlich weder hinsichtlich der vom Obergericht getroffenen Feststellungen noch dessen Rechtsanwendung eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerde erschien als aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Asyl Biel und Region ABR, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller