Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_108/2012 KI-generiert

Bosnian Citizen v. Switzerland: Challenge to Non-Extension of Residence Permit Following Separation

Geschäftsnummer 2C_108/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual from Bosnia and Herzegovina who married a Swiss citizen and initially received a residence permit upon moving to Switzerland. However, following a separation from his spouse, the migration office decided not to renew his residency and ordered his deportation. The individual contested this decision through an appeal, which was rejected by the Cantonal Court. He subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and extend his residency permit, noting that his marriage breakdown was not his fault and that he had established a life in Switzerland. However, the tribunal found that his arguments were insufficient to demonstrate any legal violations by the lower court, leading to the dismissal of his complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 Abs. 1 lit. a oder, Art. 8 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Bosnian Citizen v. Switzerland: Challenge to Non-Extension of Residence Permit Following Separation: However, following a separation from his spouse, the migration office decided not to renew his residency and ordered his deportation. The individual contested this decision through an appeal, which was rejected by the Cantonal Court. He subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and extend his residency permit, noting that his marriage breakdown was not his fault and that he had established a life in Switzerland. However, the tribunal found that his arguments were insufficient to demonstrate any legal violations by the lower court, leading to the dismissal of his complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Auslegung des Rechts Nachweis der Staatenlosigkeit Freizügigkeitsgarantie verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a oder
AuG auf Bewilligungsverlängerung habe und warum - auch im Lichte der beschwerdeführerischen Vorbringen (Scheitern der Ehe durch Ehefrau verursacht, Aufgabe der in der Schweiz seit gut vier Jahren geschaffenen Beziehungen) - eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit.
Art. 8 EMRK
auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle.
Art. 95 BGG
Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 108 BGG
Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds in the statement of appeal.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning to deny the request for legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.
Art. 65 BGG
Mentioned concerning the definition of court costs (Art. 65 BGG) which are then imposed by Art. 66 BGG.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds in the statement of appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to deny the request for legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.

Art. 65 BGG

Mentioned concerning the definition of court costs (Art. 65 BGG) which are then imposed by Art. 66 BGG.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_108/2012

Urteil vom 1. Februar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2011.

Erwägungen:

1. Der am 8. Juni 1986 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 28. April 2007 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 15. September 2007 zu seiner Frau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 30. September 2009 verlängert wurde. Seit November 2008 leben die Ehegatten getrennt.

Am 31. März 2010 verfügte das Migrationsamt (heute: Amt für Migration und Integration) des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 19. Dezember 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sie die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen.

Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage (definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft rund 14 Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz) keinen Anspruch gemäss Art. 42 (in Verbindung mit Art. 49) AuG auf Bewilligungsverlängerung habe und warum - auch im Lichte der beschwerdeführerischen Vorbringen (Scheitern der Ehe durch Ehefrau verursacht, Aufgabe der in der Schweiz seit gut vier Jahren geschaffenen Beziehungen) - eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG bzw. auf Art. 8 EMRK ausser Betracht falle. Was der Beschwerdeführer in der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführt, genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen schweizerisches Recht (s. Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ), kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden. Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller