Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1077/2017 KI-generiert

Turkish National v. Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage

Geschäftsnummer 2C_1077/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national entered Switzerland without a residence permit in February 2011 and married a Slovak citizen residing in Switzerland shortly thereafter. He was granted an EU/EFTA residence permit which was eventually extended until July 2020. In 2015, an anonymous tip led authorities to suspect the marriage was fraudulent. Police investigations uncovered indications of a sham marriage, such as the Slovak spouse's relationship with another Slovak man, suggesting the true nature of their marriage was not for lasting partnership but for legal residence purposes. The couple's marriage was dissolved in August 2016, and the Zurich migration authorities revoked the Turkish national's residence permit, ordering his expulsion. His appeal against these decisions was unsuccessful, leading to a Federal Tribunal review.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 7 lit. d FZA, Art. 3 Anhang, Art. 50 AIG, Art. 43 AIG, Art. 2 FZA; Turkish National v. Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage: He was granted an EU/EFTA residence permit which was eventually extended until July 2020. In 2015, an anonymous tip led authorities to suspect the marriage was fraudulent. Police investigations uncovered indications of a sham marriage, such as the Slovak spouse's relationship with another Slovak man, suggesting the true nature of their marriage was not for lasting partnership but for legal residence purposes. The couple's marriage was dissolved in August 2016, and the Zurich migration authorities revoked the Turkish national's residence permit, ordering his expulsion. His appeal against these decisions was unsuccessful, leading to a Federal Tribunal review.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Anspruch auf rechtliches Gehör Scheinehe Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.
Art. 7 lit. d FZA
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m.
Art. 3 Anhang
Art. 3 Anhang I FZA ) berufen konnte.
Art. 50 AIG
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Anspruchs deshalb auf Art. 50 AIG , welcher den Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft zum Gegenstand hat.
Art. 43 AIG
Die Bestimmung bezieht sich aufgrund ihres Verweises auf Art. 43 AIG dem Wortlaut nach zwar lediglich auf (ehemalige) Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung und scheint auf den Beschwerdeführer, dessen Ex-Ehefrau lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht anwendbar zu sein.
Art. 2 FZA
50 AIG mit Blick auf das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot ( Art. 2 FZA ) jedoch auch dann angewendet, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt ( BGE 144 II 1 E.
Art. 90 BGG
2 sowie Art. 90 BGG ); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung.
Art. 100 Abs. 1 BGG
42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited because the appellant was ordered to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to establish that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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«…vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2; 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Solches hat der…»
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«…lage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1077/2017

Urteil vom 8. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. November 2017 (VB.2017.00543).

Sachverhalt:

A. A.a. Der türkische Staatsangehörige A.________ (geboren am 5. Dezember 1989) reiste im Februar 2011 ohne Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Er heiratete am 1. März 2011 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte slowakische Staatsangehörige B.________ (geboren am 3. November 1983). Zwecks Verbleibs bei seiner Ehegattin wurde ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche letztmals bis am 19. Juli 2020 verlängert wurde.

A.b. Am 14. September 2011 wurden A.________ und B.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ein erstes Mal polizeilich einvernommen. Weitere Massnahmen blieben zu jenem Zeitpunkt aus.

A.c. Am 27. Februar 2015 äusserte eine anonyme Anruferin gegenüber der Kantonspolizei Zürich den Verdacht, dass A.________ und B.________ eine Scheinehe führten. Im Zuge weiterer Abklärungen stiess die Kantonspolizei auf dem Facebook-Profil von B.________ auf verschiedene Fotos, die sie mit ihrem Landsmann C.________ im Urlaub und an gemeinsamen Familienanlässen zeigen. Am 22. August 2015 kontrollierte die Kantonspolizei den Wohnort von A.________ und B.________. Zwischen dem 25. September und dem 1. Oktober 2015 wurden sie polizeilich zur Sache einvernommen.

A.d. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. August 2016 wurde die Ehe von A.________ und B.________ geschieden.

B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________s Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zur Ausreise an. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 27. Juli 2017). Am 15. November 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils; ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei er fremdenpolizeilich zu verwarnen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet, so dass er sich auf einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681; Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA ) berufen konnte. Die Ehe ist jedoch mittlerweile geschieden worden, so dass auch der freizügigkeitsrechtliche Anspruch erloschen ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4).

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Anspruchs deshalb auf Art. 50 AIG , welcher den Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft zum Gegenstand hat. Die Bestimmung bezieht sich aufgrund ihres Verweises auf Art. 43 AIG dem Wortlaut nach zwar lediglich auf (ehemalige) Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung und scheint auf den Beschwerdeführer, dessen Ex-Ehefrau lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht anwendbar zu sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird Art. 50 AIG mit Blick auf das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot ( Art. 2 FZA ) jedoch auch dann angewendet, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt ( BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 11).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung.

1.2. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV , wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).

3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt; er macht zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.

3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinen Argumenten in der Beschwerdeschrift auseinandergesetzt. Bereits mit dem Rekurs seien zahlreiche Beweisanträge gestellt worden, denen nicht gefolgt worden sei. Diese Anträge seien im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017. In seinen Rechtsschriften an das Verwaltungsgericht beschränkte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Beweiswürdigung der Rekursinstanz zu kritisieren; hingegen wurden im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht - anders als im Rekursverfahren - keine Beweisanträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist aber nicht verpflichtet, Beweisanträge abzunehmen, die in seinem eigenen Verfahren nicht gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer gerügte Nichterwähnung von Beweisanträgen verletzt daher weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz.

3.2. Weiter vertritt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Begründungspflicht die Auffassung, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinem Argument auseinandergesetzt, wonach ihm aus Gründen des Vertrauensschutzes ein vor Jahren ergebnislos verlaufenes Verfahren wegen Verdachts auf Scheinehe nun nicht mehr entgegengehalten werden könne. Damit verkennt er die Tragweite der Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu der betreffenden Rüge erwogen, dass das ergebnislos verlaufene Verfahren kein berechtigtes Vertrauen begründe und dazu einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid (Urteil 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2) zitiert. Sie hat damit klar zum Ausdruck gebracht, aus welchem Grund sie die Rüge des Beschwerdeführers für unbegründet hielt. Damit ist sie den Anforderungen aus Art. 29 Abs. 2 BV gerecht geworden. Ob ihre Einschätzung auch materiell zutrifft, ist eine andere Frage, die unter dem Gesichtspunkt der gerügten Gehörsverletzung nicht von Belang ist.

4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei vorliegend nicht von einer Scheinehe auszugehen.

4.1. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; heute leitet er diesen Anspruch aus Art. 50 AIG ab. Auch die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ( Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG ) und kann namentlich bei Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden ( Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3.1).

Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (Urteile 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2).

Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG ). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017E. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).

Die Feststellung von Indizien für eine Scheinehe ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. oben E. 2.2). Keine Kognitionsbeschränkung besteht hingegen für die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich ( BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

4.2. Die Annahme der Vorinstanz, dass vorliegend von einer Scheinehe auszugehen ist, stützt sich auf zahlreiche Indizien. Verwiesen wird im angefochtenen Urteil unter anderem auf die vagen Aussagen der Eheleute A.________ und B.________ zu den Umständen ihres angeblichen Kennenlernens auf Sizilien und den damit zusammenhängenden Verdacht, dass die Ehe auf ein Arrangement durch den Cousin des Beschwerdeführers (und gleichzeitigen Arbeitgeber von B.________) zurückzuführen sein könnte; weiter auf die Weigerung von B.________, die Namen von Freundinnen zu benennen, die sie bei ihrer Reise nach Sizilien begleitet haben, auf die fehlenden sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten zu Beginn der Beziehung und auf die fehlenden Kenntnisse der Eheleute übereinander, welche insbesondere anlässlich der ersten Befragungen im Jahr 2011 zu Tage getreten sind. Die Annahme der Vorinstanz stützt sich überdies auf das fehlende Interesse des Beschwerdeführers an seinen Schwiegereltern, den Altersunterschied von neun Jahren, die Beziehung von B.________ zu ihrem Landsmann C.________ und das Zusammenleben mit diesem, sowie das Fehlen gemeinsamer Fotos in der Wohnung der Eheleute.

Die Vorinstanz schliesst aus all diesen Indizien, es könne keinen Zweifel daran geben, dass die Ehe nie tatsächlich gelebt worden sei und ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt habe.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorhält, fälschlicherweise davon auszugehen, dass er und B.________ anlässlich der Befragungen im Jahr 2011 kaum übereinander informiert gewesen seien, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt für seine Rüge, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe seine Ehefrau nicht in Sizilien kennengelernt, sondern vermutlich durch Vermittlung seines Cousins. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich nicht dargetan. Dem vorliegenden Urteil ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.

4.4. Rechtlich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien nicht den Schluss auf eine Scheinehe zuliessen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.1). Im Übrigen verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Tatsachen heranzuziehen, die bereits einmal zu einem Widerrufsverfahren geführt hätten und dort als belanglos qualifiziert worden seien (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.2).

4.4.1. Der Beschwerdeführer versucht den vorinstanzlichen Schluss auf eine Scheinehe in Frage zu stellen, indem er für jedes einzelne der angeführten Indizien eine alternative Lesart präsentiert. Zur Entkräftung des Arguments der Vorinstanz, wonach die Eheleute sich sprachlich zu Beginn der Beziehung nicht hätten verständigen können, bringt er beispielsweise vor, es bestehe eine eigene "Sprache der Liebe", welche Verständigung durch Worte überflüssig mache. Wenn die Vorinstanz ins Feld führt, dass B.________ eine Beziehung mit einem anderen Mann führe, entgegnet er, dass die Vorinstanz einem veralteten Weltbild verhaftet sei und ein "ménage à trois" entgegen ihren Vorstellungen in der heutigen Zeit nichts Ungewöhnliches sei. Und wenn die Vorinstanz auf den Altersunterschied von neun Jahren hinweist, führt er aus, dieser Altersunterschied sei nicht derart offensichtlich, dass ihm Bedeutung zugemessen werden könne.

Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer dabei einzig, dass der Altersunterschied von neun Jahren kaum auf Scheinehe schliessen lässt. Mit den übrigen Vorbringen verkennt er jedoch, dass die Vorinstanz keineswegs leichthin auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen hat; vielmehr ist sie aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss gekommen, dass die Ehe nie tatsächlich gelebt worden ist. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden: Selbst wenn sich einzelne Indizien isoliert betrachtet durchaus im Sinne des Beschwerdeführers deuten liessen, ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass B.________ und er nie die Absicht hegten, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung einzugehen, aufgrund einer Gesamtbetrachtung keinesfalls als willkürlich anzusehen. Zwar haben sie während mehrerer Jahre in derselben Wohnung gelebt und sich in dieser Zeit naturgemäss auch persönlich besser kennengelernt. Dies erklärt auch, warum sie bei den zweiten Befragungen im Jahr 2015 gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz deutlich mehr übereinander wussten, als noch 2011. B.________ führte während dieser Zeit aber mit Wissen des Beschwerdeführers eine offenbar auf Dauer angelegte Paarbeziehung mit C.________. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass C.________ in derselben Wohnung lebte, wie B.________ und der Beschwerdeführer. Daraus in Kombination mit den zahlreichen weiteren im Recht liegenden Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen, ist bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Grund ersichtlich, warum die Weigerung von B.________, die Namen der sie auf ihrer Ferienreise nach Sizilien begleitenden Freundinnen zu nennen, nicht als zusätzliches Indiz berücksichtigt werden dürfte.

Auch eine Verletzung der Beweislastverteilung liegt nicht vor. Wenn es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, die auf verschiedenen Indizien basierende Vermutung einer Scheinehe umzustossen, beruht dies einzig auf dem Umstand, dass die dokumentierten Vorgänge in einer Gesamtbetrachtung kaum einen anderen Schluss zulassen.

4.4.2. In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. Urteil 9C_419/2011 vom 17. September 2012 E. 4.2.1; BGE 131 V 472 E. 5) entschieden, dass das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben in engen Grenzen ein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die zuständige Behörde durch falsche Auskünfte ein berechtigtes Vertrauen erweckt und die ausländische Person gestützt auf diese Auskünfte unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (vgl. Urteile 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 5; 2C_503/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). Die gleichen Anforderungen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (Urteil 2C_655/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe aufgrund der ergebnislos verlaufenen Ermittlungen zum Bestehen einer Scheinehe im Jahr 2011 darauf vertraut, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen werde. Diese Vorhaltung verfängt nicht. Der blosse Umstand, dass die Migrationsbehörden zu jenem Zeitpunkt über keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe verfügten und deshalb kein Widerrufsverfahren einleiteten, schafft keine hinreichende Vertrauensgrundlage, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend berufen könnte. Der Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) verbietet den Verwaltungsbehörden nicht, bereits früher erlangte Informationen im Lichte neuer Erkenntnisse für die Begründung einer belastenden Verfügung heranzuziehen; dies gilt insbesondere in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Scheinehe selbst treuwidrig verhalten hat.

4.4.3. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Ehegatten von Anfang an keinen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung hatten, verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Damit hat der Beschwerdeführer einen Grund gesetzt, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig.

5.1. Die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG (Urteile 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 5; 2C_396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 7.1).

5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar sechs Jahre in der Schweiz verbracht habe; dieser Zeit komme praxisgemäss jedoch nur geringes Gewicht zu, weil sie auf einer Irreführung der Fremdenpolizei beruhe. In der Schweiz habe keine Verwurzelung stattgefunden. Der Beschwerdeführer arbeite als Pizzaiolo im Restaurant D.________. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich erkennbar vorwiegend auf seine Cousins und weitere Landsleute. Auch sprachlich könne er nicht als integriert gelten, gebe er doch selbst an, Deutsch nicht gut zu verstehen. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheitsjahre habe er in seinem Herkunftsland verbracht. Deshalb sei er mit den dortigen soziokulturellen Gegebenheiten und der Sprache bestens vertraut. Er mache nicht geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme einer Wegweisung entgegenstünden; diesbezüglich sei im Übrigen anzumerken, dass die Türkei über ein gutes Gesundheitssystem verfüge. Dass es ihm überdies möglich sei, Vollzeit zu arbeiten, relativiere die Bedenken. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die finanzielle Unabhängigkeit und die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit seien zwar zu seinen Gunsten zu werten; sie vermöchten letztlich aber das öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht aufzuwiegen.

5.3. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei gut integriert und spreche Deutsch. Zudem führt er aus, seine Krankheit (Severe Aplastic Anemia) könne in der Türkei nicht behandelt werden. Diese Rügen sind jedoch unsubstanziiert und beschränken sich im Wesentlichen darauf, einfach einen anderen Sachverhalt zu behaupten, als die Vorinstanz festgestellt hat. Auch in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist deshalb von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen.

Dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen zum Schluss gekommen ist, ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig, ist im Lichte der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5) nicht zu beanstanden. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen. Die vom Beschwerdeführer angeführte mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz und sein Wohlverhalten führen ebenso wenig zu einem anderen Resultat, wie seine gesundheitlichen Beschwerden, zumal diese nach den Feststellungen der Vorinstanz auch in der Türkei behandelt werden können. Auch dass er sich wirtschaftlich integriert hat, erhält zu seinen Gunsten nur geringes Gewicht (vgl. auch Urteil 2C_483/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.2). Die Beschwerde erweist sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG als unbegründet.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner