Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1076/2019 KI-generiert

Turkish National Residence Permit Appeal Deadline Restoration Denial

Geschäftsnummer 2C_1076/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish citizen born in 1992, referred to as A.B., appealed against a decision of the Canton Appenzell Ausserrhoden's regional court, which had refused to extend her residence permit and ordered her to leave Switzerland by March 30, 2020. The appellant requested the restoration of the missed appeal deadline, claiming that significant life events, including her marriage on June 19, 2019, and the birth of her daughter on September 7, 2019, prevented her from appealing the previous ruling in time. Her application for reinstatement of the deadline was transferred to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Turkish National Residence Permit Appeal Deadline Restoration Denial: The appellant requested the restoration of the missed appeal deadline, claiming that significant life events, including her marriage on June 19, 2019, and the birth of her daughter on September 7, 2019, prevented her from appealing the previous ruling in time. Her application for reinstatement of the deadline was transferred to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen Wiederherstellung der versäumten Frist verspätetes Asylgesuch Ehehindernis Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to the failure to meet the requirements for restoration of the appeal period.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the final orders as the basis for waiving the collection of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The basis for imposing costs upon the appellant, although this was ultimately waived.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive section concerning the non-award of an indemnity to the winning party (the Canton).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

100 2024 186 (2025-03-20) · be
Taxpayer Failure to File Timely Objection Against Estimated Assessments Upheld
«…Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu be- trauen (statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; BGer 2C_1076/2019 vom 7.1.2020 E. 2.1; Peter Locher, a.a.O., Art. 133 N. 33). 2.2.2 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumni…»
100 2020 425 (2021-12-03) · be
Tax Assessment Appeal Denial Due to Untimely Justification of Fiduciary Obstacles
«…it der Vertretung zu betrauen (vgl. statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; BGE 119 II 86 E. 2a.; BGer 2C_1076/2019 vom 7.1.2020 E. 2.1). In einem Arztzeugnis muss dargelegt werden, weshalb und inwiefern die betroffene Person die frist…»
R 2021 60 (2021-11-24) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Filing After Flood Protection Approval
«…zt, ist darin nicht zu erblicken (vgl. BGE 119 II 86 E. 2, BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.1). Zudem verkennt sie, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung…»
100 2020 279 (2021-01-26) · be
Taxpayer's Appeal Deadline Restoration Denied Due to Unproven Incapacity to File Despite Personality Disorder Claim
«…notwendigen Vertretung zu betrauen (statt vieler BVR 2019 S. 314 E. 3.8, 2005 S. 281 E. 2.1; BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_1076/2019 vom 7.1.2020 E. 2.1; Peter Locher, a.a.O., Art. 133 N. 33). 2.3 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säum…»
2D_26/2020 (2020-06-26)
Federal Supreme Court Dismisses Late Constitutional Appeal Regarding Court Fee Remission
«…Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen ( BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2C_1076/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.1). 3.4. Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der fre…»
OG O4V 18 32 (2019-07-04) · ar
Divorcee's Appeal for Residency Extension Based on Hardship and New Marriage Denied
«…nz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen (2C_1076/2019). Urteil vom 4. Juli 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1076/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Inneres, Abteilung Migration, des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Departement Inneres und Sicherheit.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,

vom 4. Juli 2019 (O4V 18 32).

Erwägungen:

1.

1.1. A.C.________ bzw. seit dem 19. Juni 2019 A.B.________, geb. 1992, ist türkische Staatsangehörige. Mit Urteil O4V 18 32 vom 4. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden, 4. Abteilung, ihre Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Obergericht bestätigte damit, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei. Gleichzeitig setzte das Obergericht A.B.________ eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz, laufend bis spätestens zum 30. März 2020. Wie dem amtlichen Vermerk zu entnehmen ist, wurde das Urteil am 26. Juli 2019 versandt.

1.2. Mit undatierter Eingabe, dort eingegangen am 23. Dezember 2019, ersuchte A.B.________ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist des Urteils O4V 18 32 vom 4. Juli 2019. Gleichzeitig beantragte sie das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wiederherstellungspunkt ging die kurze Begründung dahin, sie habe am 19. Juni 2019 geheiratet, am 7. September 2019 eine Tochter geboren und "eine schwere Zeit durchlebt", sodass sie "keine Möglichkeit gehabt" habe, sich gegen das streitbetroffene Urteil zur Wehr zu setzen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 überwies das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1. Auf eine verspätete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nur einzutreten, wenn die beschwerdeführende Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe einreicht (formelle Voraussetzung). Wird eine Krankheit (bzw. eine Mutterschaft) als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die beschwerdeführende Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen ( BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2).

2.2. Die Eröffnung des streitbetroffenen Urteils erfolgte am 26. Juli 2019. Die gesetzliche Frist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch in den Augen der Beschwerdeführerin verstrichen. Zwecks Fristwiederherstellung bringt sie lediglich vor, am 19. Juni 2019 geheiratet und am 7. September 2019 eine Tochter geboren zu haben. Dies allein vermag keine rechtserhebliche Verhinderung zu begründen: Die Heirat erfolgte mehr als einen Monat vor der Eröffnung des Urteils (26. Juli 2019), worauf es bis zur Niederkunft nochmals gut eineinhalb Monate dauerte. Weshalb es ihr in dieser Zwischenzeit unmöglich gewesen sein sollte, entweder eigenständig zu handeln oder ihre bisherige oder eine neue Rechtsvertretung mit der Sache zu betrauen, bleibt unklar. Diesen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin aber zu erbringen gehabt. Das Gesuch entbehrt einer hinreichenden Begründung.

2.3. Die Möglichkeit eines "abstrakten", von einer konkreten Beschwerde losgelösten Fristwiederherstellungsgesuchs ist dem Bundesgerichtsgesetz ohnehin nicht bekannt. Wie das gestellte Rechtsbegehren vermuten lässt, scheint die Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die neue 30-tägige Frist erst mit der Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu laufen beginne. Dies findet aber im klar gehaltenen Art. 50 Abs. 1 BGG keine Grundlage. Schon wegen Fehlens einer gleichzeitig eingereichten Beschwerde ist das Fristwiederherstellungsgesuch unzulässig.

2.4. Auf die Eingabe ist daher wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. offensichtlich fehlender hinreichender Begründung nicht einzutreten, was einzelrichterlich zu erfolgen hat (Urteile 9C_190/2011 vom 11. Mai 2011; 5F_2/2008 vom 7. April 2008).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), wodurch das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird ( BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher