Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1076/2016 KI-generiert

Bosnian National Challenges Refusal to Extend Residence Permit After Divorce

Geschäftsnummer 2C_1076/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen shortly after arriving in Switzerland, was granted a residence permit. However, the couple's cohabitation ended by the end of 2015, leading to a divorce in early 2016. Following the separation, the migration authorities revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision, but his appeal was dismissed by the relevant authorities, with the administrative court also rejecting his claim to extend his residence permit based on certain personal circumstances. Subsequently, he sought further recourse to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the prior court's ruling and the approval of his permit extension.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 95 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Bosnian National Challenges Refusal to Extend Residence Permit After Divorce: However, the couple's cohabitation ended by the end of 2015, leading to a divorce in early 2016. Following the separation, the migration authorities revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision, but his appeal was dismissed by the relevant authorities, with the administrative court also rejecting his claim to extend his residence permit based on certain personal circumstances. Subsequently, he sought further recourse to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the prior court's ruling and the approval of his permit extension.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe ausländische Staatsangehörige Ausdehnung des Verfahrens Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
Juli 2016 ab, wobei nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung der damals durch Zeitablauf der Gültigkeitsdauer schon erloschenen Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG) Verfahrensgegenstand war.
Art. 95 BGG
1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels genügender Dauer der Ehegemeinschaft ausser Betracht falle, um dann umfassend zu erläutern, warum eine solche auch nicht unter dem Titel Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted based on the simplified procedure involving an individual decision, as stated in the operative part of the decision.
Art. 65 BGG
This article was cited to justify imposing the court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure involving an individual decision, as stated in the operative part of the decision.

Art. 65 BGG

This article was cited to justify imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1076/2016

Urteil vom 28. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2016.

Erwägungen:

Der 1975 geborene A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 28. Februar 2014 in die Schweiz ein, wo er drei Tage später eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine zuletzt bis 2. März 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde spätestens Ende 2015 aufgegeben und am 2. Februar 2016 wurde die Scheidung ausgesprochen. Am 17. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. Juli 2016 ab, wobei nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung der damals durch Zeitablauf der Gültigkeitsdauer schon erloschenen Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG) Verfahrensgegenstand war. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Oktober 2016 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. November 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mangels genügender Dauer der Ehegemeinschaft ausser Betracht falle, um dann umfassend zu erläutern, warum eine solche auch nicht unter dem Titel Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu gewähren sei, wobei es die Aspekte eheliche Gewalt, gesundheitliche Situation und Bezug zum Heimatland beleuchtet. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei von seiner Ehefrau abhängig gewesen und ausgenutzt worden, und erwähnt, dass er sein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz sicherstellen könne. Ebenso erwähnt er eine kürzlich erfolgte Operation. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände bei seiner Beurteilung berücksichtigt; die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen, die auf den ersten Blick in jeder Hinsicht im Einklang mit der Rechtsprechung stehen, vermissen.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG , ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller