Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1075/2016 KI-generiert

Doctor Tax Evasion and Penalty Affirmation

Geschäftsnummer 2C_1075/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a tax resident was subjected to an investigation for tax evasion concerning the years 2004 to 2009, based on a tax audit from 2010 and 2011. Specifically, for the tax year 2006, the tax authority imposed an additional tax along with a penalty for intentional tax evasion after discovering unreported income. The taxpayer contested the decisions regarding the additional tax and penalties imposed for both cantonal and federal taxes. The administrative court dismissed his appeals, leading to further appeals to the federal court, in which the taxpayer sought a reduction of the penalties and additional taxes. The court examined the previous rulings and the criteria for tax evasion, ultimately determining the validity of the penalties and the nature of the taxpayer's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Doctor Tax Evasion and Penalty Affirmation: Specifically, for the tax year 2006, the tax authority imposed an additional tax along with a penalty for intentional tax evasion after discovering unreported income. The taxpayer contested the decisions regarding the additional tax and penalties imposed for both cantonal and federal taxes. The administrative court dismissed his appeals, leading to further appeals to the federal court, in which the taxpayer sought a reduction of the penalties and additional taxes. The court examined the previous rulings and the criteria for tax evasion, ultimately determining the validity of the penalties and the nature of the taxpayer's claims.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsbussen Gemeindesteuern Steuerbehörde Anwaltskosten Ausübung des Ermessens Versicherungsbeitragshinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_1077/2016
2C_1075/2016 / 2C_1077/2016
2C_789/2016
Taxpayer Appeals on Tax Assessments and Penalty Rejected for Insufficient Legal Justification
2C_790/2016
Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12.
2C_798/2016
Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12.
2C_799/2016
Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12.
BGE 142 I 155
Admissibility of New Constitutional Arguments on Appeal Before the Swiss Federal Supreme Court
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. 1 BV

Cited regarding the strict legality principle in tax matters, supporting the refusal to reduce the fine below the statutory minimum.

Art. 5 Abs. 1 BV

Cited regarding the principle of legality, supporting the refusal to reduce the fine below the statutory minimum.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural requirement for admissibility (subject matter).

Art. 105 Abs. 1 BGG

Procedural rule stating that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court; referenced in the reasoning supporting the retention of factual findings.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's ex officio review of federal law, but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Procedural rule governing the elevated burden of proof for constitutional violations, referenced in the reasoning supporting the validation of the factual findings.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The legal basis for dismissing the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure for the federal income tax.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The procedural basis for dismissing the appeal in the simplified procedure by referring to the reasoning of the lower court.

Art. 65 BGG

Basis for imposing court costs on the party that lost the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing court costs on the party that lost the proceedings (party against whom the remedies were rejected in orders 2 and 3).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for denying an award of compensation to the prevailing cantonal authority.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's standard of review (full cognition), but not explicitly in the dispositive orders.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the inability to expand the scope of the appeal.

Art. 175 Abs. 2 DBG

Cited in the reasoning to discuss the legal basis for the penalty quotient, supporting the court's affirmation of the lower court's penalty calculation.

Art. 175 Abs. 3 DBG

Cited to confirm that tax evasion was not excused by voluntary disclosure because relevant actions occurred after judicial proceedings began.

Art. 175 Abs. 1 DBG

Substantive legal basis for the finalized tax evasion conviction, although the appeal against the penalty was denied based on procedural grounds and sentencing discretion.

Art. 56 StHG

Cited as conforming to Art. 175 DBG, justifying the dismissal of the appeal concerning cantonal and communal taxes.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2018 (2019-03-26) · zh
Taxpayer's Revision of Property Gains Tax Assessment Barred Due to Lack of Diligence
«…nsgründe zu (BGr, 5. Oktober 2017, 2C_706/2017, E. 3.1; BGr, 19. Juni 2017, 2C_487/2017, E. 3.1; BGr, 5. Dezember 2016, 2C_1075/2016, E. 3.4; BGr, 22. August 2016, 2C_47/2016, E. 3.4; BGr, 8. Juli 2015, 2C_961/2014, E. 3.2). Damit besteht für…»
2C_487/2017 (2017-06-19)
Taxpayers' Attempt to Revise Arbitrary Estimated Income Assessment Fails Due to Lack of Cooperation
«…; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186) lässt weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zu (vgl. Urteil 2C_1075/2016 / 2C_1076/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.4). 3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vori…»
2F_9/2017 (2017-04-10)
Federal Supreme Court Denies Second Revision of Tax Evasion Fine Due to Lack of Statutory Grounds
«…eilung, Einzelrichter. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_5/2017 (Urteil 2C_1075/2016 und 2C_1077/2016) vom 24. Februar 2017. In Erwägung, dass das Bundesgericht am 5. Dezember 2016 die Beschwerden von A._…»
2F_5/2017 (2017-02-24)
Federal Supreme Court Rejects Revision Petition Due to Untimely Filing and Lack of Statutory Grounds
«…ons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1075/2016 / 2C_1077/2016 vom 5. Dezember 2016. Nach Einsicht in die Eingabe von A.________ vom 17. Februar 2017, worin dieser um…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1075/2016 / 2C_1077/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

2C_1075/2016

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006,

2C_1077/2016

direkte Bundessteuer, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, geb. 1941, Dr. med., hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH, wo er bis vor einigen Jahren eine Arztpraxis betrieb. Gestützt auf eine Buchprüfung der Jahre 2010 und 2011 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) am 22. Mai 2014 gegenüber dem Steuerpflichtigen und seiner damaligen Ehefrau ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren zu den Jahren 2004 bis 2009. Soweit das hier interessierende Steuerjahr 2006 betreffend, auferlegte das KStA/ZH am 24. März 2016 dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau für Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich eine Nachsteuer (inklusive Zins) von Fr. 20'758.15 und sprach es den Steuerpflichtigen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig. Die Hinterziehungsbusse bemass es mit 40 Prozent der hinterzogenen Steuer, ausmachend Fr. 7'170.--. Für die direkte Bundessteuer des Jahres 2006 belief sich die den Eheleuten auferlegte Nachsteuer auf Fr. 11'521.65 (inklusive Zins). Die Hinterziehungsbusse von 40 Prozent, zu welcher der Steuerpflichtige aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung verpflichtet wurde, erreichte Fr. 3'590.--. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das KStA/ZH ab (Einspracheentscheide vom 15. Juni 2016). Am 12. Juli 2016 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Der Einzelrichter der 2. Abteilung trat mit Verfügung SR.2016.00019 / SR.2016.00020 vom 9. August 2016 auf die Rechtsmittel gegen die

Nachsteuerverfügung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil 2C_789/2016 / 2C_790/2016 / 2C_798/2016 / 2C_799/2016 vom 12. September 2016.

1.2. Der Einzelrichter der 2. Abteilung nahm die Eingabe vom 12. Juli 2016, soweit die

Hinterziehungsverfügung betreffend, als Begehren um gerichtliche Beurteilung entgegen. Er erkannte, der Steuerpflichtige habe im Jahr 2006 Honorareinnahmen von insgesamt Fr. 69'297.-- seinem Konto bei der Zürcher Kantonalbank gutgeschrieben, ohne dies in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Damit habe er den objektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwog der Einzelrichter, der Steuerpflichtige habe um das separate Konto gewusst, sich aber "schlicht nicht darum gekümmert, ob seine Steuerdeklaration vollständig war". Dergestalt habe er den verpönten Erfolg billigend in Kauf genommen. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen liege kein Tatbestand einer Selbstanzeige vor. Dies scheitere daran, dass die Aufdeckung der Kontounterlagen erst nach der Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens erfolgt sei. Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe fehlten, das Tatverschulden wiege grundsätzlich schwer. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse sei ein Quotient von 40 Prozent angebracht. Demzufolge sprach der Einzelrichter den Steuerpflichtigen mit Entscheiden GB.2016.00004 / GB.2016.00005 vom 25. Oktober 2016 schuldig der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und verurteilte er ihn, übereinstimmend mit dem KStA/ZH, zu Hinterziehungsbussen von Fr. 7'170.-- (Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006) bzw. Fr. 3'590.-- (direkte Bundessteuer des Kantons Zürich, Steuerjahr 2006).

1.3. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (Poststempel) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er ersucht um Erlass der Hinterziehungsbussen und Herabsetzung der Nachsteuern der Steuerjahre 2004 bis 2006 um 50 Prozent.

Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

I. Prozessuales

2.

2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Unter Vorbehalt des Nachfolgenden ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.3. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1, mit Hinweisen).

2.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem oder kommunalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). Unterbleibt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten ( BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S.156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 142 V 2 E. 2 S. 5). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auf Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, geht das Bundesgericht nicht ein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 V 439 E. 1.2 S. 442).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Die Vorinstanz sprach den Steuerpflichtigen schuldig der vollendeten Steuerhinterziehung, vorsätzlich begangen ( Art. 175 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Soweit der Steuerpflichtige beantragt, die Nachsteuern 2004 bis 2006 seien um 50 Prozent herabzusetzen, liegt dies ausserhalb des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens. Zu hören ist einzig der Antrag, die Hinterziehungsbussen 2006 seien zu "erlassen". Dies ist dahingehend zu deuten, dass der Steuerpflichtige um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Freispruch, gegebenenfalls um Herabsetzung der Busse auf null Franken, ersucht.

3.2. Der Steuerpflichtige beruft sich auch vor Bundesgericht auf eine straflose Selbstanzeige ( Art. 175 Abs. 3 DBG ). Wie die Vorinstanz hierzu ausführt, sind die mitwirkenden Handlungen des Steuerpflichtigen aber erst nach Eröffnung des Hinterziehungsverfahrens erfolgt. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen tritt der Steuerpflichtige in keiner Weise entgegen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; vorne E. 2.4 und 2.5). Das Bundesgericht hat mithin von der vorinstanzlich festgestellten zeitlichen Abfolge auszugehen. Dies schliesst eine straflose Selbstanzeige aus ( Art. 175 Abs. 3 lit. a DBG ).

3.3. Der objektive Tatbestand ist, soweit dies den nicht durchwegs sachbezogenen Ausführungen des Steuerpflichtigen entnommen werden kann, unbestritten. Unter dem subjektiven Tatbestand verweist der Steuerpflichtige namentlich auf seine uneigennützige Tätigkeit als Arzt, auf seine Gutgläubigkeit, seine bescheidene Lebensführung, die in Ausbildung stehenden Kinder und die eingetretene Verschuldung. Daraus scheint er einen "Nullsatz" abzuleiten. Der gesetzliche Rahmen beträgt am unteren Ende der Skala 33 Prozent, was aber leichtes Verschulden voraussetzt ( Art. 175 Abs. 2 DBG ). Die Vorinstanz würdigt die persönlichen Verhältnisse detailliert und willkürfrei, zumal der Steuerpflichtige keine Einwände vorbringt, die dies zu erschüttern vermöchten (dazu wiederum Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bundesrechtskonform geht die Vorinstanz alsdann von einem grundsätzlich schweren Verschulden aus, wobei sie die subjektiven Elemente stark gewichtet und auf diese Weise zu einem Quotient von noch 40 Prozent gelangt. Die Vorinstanz hat das ihr aufgetragene Rechtsfolgeermessen bundesrechtlich einwandfrei ausgeübt, wenngleich das gesetzliche Minimum, von welchem der Einsatzquotient nur unweit entfernt ist, an sich dem (ganz) leichten Verschulden vorbehalten ist. Sie hat damit jedenfalls kein Strafmass ausgesprochen, das im Bundesrecht keinerlei Stütze findet.

3.4. Der Steuerpflichtige beantragt sinngemäss einen Bussenquotient von null Prozent. Nach dem Legalitätsprinzip, das die Grundlage und Schranke allen staatlichen Handelns bildet ( Art. 5 Abs. 1 BV ), bleibt für ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussenrahmens ohne gesetzliche Grundlage kein Raum (Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3). An einer solchen Norm fehlt es aber, zumal das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip ( Art. 127 Abs. 1 BV ; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186) weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Rechtfertigungsgründe kennt (Urteil 2C_817/ 2016 vom 10. November 2016 E. 2.2 zum insoweit gleichartigen Veranlagungsverfahren).

3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), weshalb sie im vereinfachten Verfahren und unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) abzuweisen ist.

III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich

4. Art. 56 Abs. 1 StHG und im Anschluss daran § 235 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) entsprechen in allen hier interessierenden Teilen der Vorgabe von Art. 175 DBG . Es kann daher auf das Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

5. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_1075/2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) und 2C_1077/ 2016 (direkte Bundessteuer, Steuerhinterziehung, Steuerjahr 2006) werden vereinigt.

2. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1077/2016 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde im Verfahren 2C_1075/2016 wird abgewiesen.

4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher