Serbian National's Late Appeal on Residence Permit Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Serbia who initially received a residence permit in Switzerland after marrying a Swiss citizen. Following the couple's separation in May 2011, the local migration authority denied the extension of his residence permit in December 2011. After an unsuccessful appeal to the security department of the canton in June 2012, the individual subsequently filed a late appeal to the administrative court, which refused to extend the appeal period. The individual then sought relief from the Federal Court, requesting the reinstatement of the appeal deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Serbian National's Late Appeal on Residence Permit Dismissed: Following the couple's separation in May 2011, the local migration authority denied the extension of his residence permit in December 2011. After an unsuccessful appeal to the security department of the canton in June 2012, the individual subsequently filed a late appeal to the administrative court, which refused to extend the appeal period. The individual then sought relief from the Federal Court, requesting the reinstatement of the appeal deadline.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify entering no decision on the appeal due to insufficient grounds.
Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed without entering a decision.
Cited in the dispositive indicating that no party compensation is owed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1075/2012
Urteil vom 2. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 27. September 2012.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1986) stammt aus Serbien. Er heiratete am 1. Oktober 2010 eine Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Nachdem sich die Eheleute am 20. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt hatten, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 11. Dezember 2011 ab, seine Bewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 4. Juni 2012. Hiergegen gelangte X.________ verspätet an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches am 27. September 2012 entschied, die Beschwerdefrist nicht zu erstrecken oder wiederherzustellen. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben und ihm die Wiederherstellung der Frist zu gewähren.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die Beschwerdeführer müssen - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - zudem im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2 Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dazu setzt er sich nicht weiter auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen die Annahme der Vorinstanz, die Krankheit seiner Mutter sei nicht derart gewesen, dass er als handlungsunfähig hätte gelten müssen und er sich nicht rechtzeitig um die Beschwerdeeinreichung hätte kümmern können, offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG [Beweiswürdigung]) oder der angefochtene Entscheid anderweitig Bundesrecht verletzen würde; dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1 Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; es ist darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem entsprechenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
3.2 Dessen Ausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar