Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1074/2015 KI-generiert

Attorney Disciplinary Proceedings: Appealability by Complainant Denied

Geschäftsnummer 2C_1074/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a lawyer for alleged professional misconduct with the legal supervisory authority in the Canton of Bern. The authority decided not to initiate disciplinary proceedings against the lawyer, which prompted the individual to appeal this decision to the Administrative Court. The Administrative Court ruled that it would not consider the appeal, leading the individual to subsequently challenge this ruling in a public law complaint to the Swiss Federal Tribunal. The essence of the case revolves around the permissibility of the individual's appeal and their standing in the disciplinary process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 KAG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Attorney Disciplinary Proceedings: Appealability by Complainant Denied: The authority decided not to initiate disciplinary proceedings against the lawyer, which prompted the individual to appeal this decision to the Administrative Court. The Administrative Court ruled that it would not consider the appeal, leading the individual to subsequently challenge this ruling in a public law complaint to the Swiss Federal Tribunal. The essence of the case revolves around the permissibility of the individual's appeal and their standing in the disciplinary process.

Schlagwörter

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Anwaltsaufsicht Disziplinarverfahren Anwaltsdisziplinarverfahren Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsverfahren rechtlich geschütztes Interesse Verfahrensüberprüfung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits by the President acting as a single judge under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The successful party (the appeal not being admitted) determines the allocation of costs, which are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1074/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Rechtsanwalt,

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern,

Gegenstand

Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. November 2015.

Erwägungen:

1. A.________ zeigte Rechtsanwalt B.________ wegen Verletzung von Berufspflichten bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. Diese teilte ihm am 4. November 2015 mit, dass von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den angezeigten Anwalt abgesehen werde. Auf die gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2015 nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen. Der Anzeiger hat daher in der Regel kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt. Es steht den Kantonen grundsätzlich frei, dem Anzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteistellung einzuräumen, wie der Kanton Bern dies mit Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) getan hat; diesfalls hat der Anzeiger insbesondere kein Recht zur kantonalen Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid ( BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 132 II 250 E. 4 S. 253 ff.; 129 II 297 E. 3.1 S. 302 f.; für den Kanton Bern Urteile 2C_415/2007 vom 19. September 2007 E. 2 und 2C_489/2012 vom 23. Mai 2012). Dann aber fehlt es auch an einem schützenswerten Interesse an der Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids; ohnehin zeigt der Beschwerdeführer - entgegen der ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht - nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem auf Art. 32 Abs. 2 KAG sowie Art. 12 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) gestützten Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt hätte.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller