Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1073/2012 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Rejection of Deadline Reinstatement for Expulsion Objection

Geschäftsnummer 2C_1073/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Serbia whose residence permit was revoked by the Migration and Integration Office of a Swiss canton, resulting in his expulsion from Switzerland. The decision was communicated to his previous legal representative, and after changing attorneys, the individual filed an objection against the revocation. This objection was considered late by the authorities, leading to its dismissal. The individual appealed the dismissal to a higher administrative court, which also rejected the appeal. Subsequently, he challenged this ruling in the Federal Tribunal, seeking reinstatement of his objection and the opportunity to contest the revocation of his residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Court Upholds Rejection of Deadline Reinstatement for Expulsion Objection: The decision was communicated to his previous legal representative, and after changing attorneys, the individual filed an objection against the revocation. This objection was considered late by the authorities, leading to its dismissal. The individual appealed the dismissal to a higher administrative court, which also rejected the appeal. Subsequently, he challenged this ruling in the Federal Tribunal, seeking reinstatement of his objection and the opportunity to contest the revocation of his residence permit.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verweisungsbruch Wiederherstellung der versäumten Frist Asylrevision Aufenthaltsbewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was disposed of under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the imposition of court costs on the losing appellant and the rejection of the request for free legal aid based on lack of prospects of success.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the appellant does not owe party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1073/2012

Urteil vom 6. November 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokatin Martina Horni,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts

im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 26. September 2012.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1988) stammt aus Serbien. Am 15. Mai 2012 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter von X.________ am 16. Mai 2012 zugestellt. Am 18. Juni 2012 erhob dessen neue Rechtsvertreterin gegen den Bewilligungswiderruf Einsprache. Der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration wies am 12. Juli 2012 ein Fristwiederherstellungsgesuch von X.________ ab und trat, weil verspätet, auf seine Einsprache nicht ein. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 26. September 2012 die hiergegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, dem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu entsprechen und das Amt für Migration und Integration anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann mit summarischer Begründung unter ergänzendem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des Verfahrens betreffen, und in gezielter Form auf die für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich, was er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat; mit deren Überlegungen zu seinen Ausführungen setzt er sich nicht weiter auseinander; nach der Praxis genügt es nicht, im Wesentlichen einfach die gleiche Beschwerdeschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren dem Bundesgericht zu unterbreiten (LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 57 zu Art. 42). Ob deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann dahingestellt bleiben; der angefochtene Entscheid verletzt so oder anders kein Bundes(verfassungs)recht.

2.2

2.2.1 Im Verfahren vor dem Amt für Migration und Integration gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnisse die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) als ergänzendes kantonales Recht (vgl. § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007). Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann eine Nachfrist gewährt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

2.2.2 Wenn die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, das sei hier nicht der Fall gewesen, ist dies nicht zu beanstanden: Aus dem in den Akten befindlichen Rückschein ergab sich, was nicht bestritten ist, dass die Verfügung vom 15. Mai 2012 dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 zugestellt worden war; die neue Rechtsvertreterin hatte ihrerseits ab dem 13. Juni 2012 Aktenkenntnis. Auf der von ihr eingereichten Kopie der angefochtenen Verfügung war zudem der Datumsstempel "16. Mai 2012" angebracht, was dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte entgehen dürfen. Die der Partei obliegende Sorgfaltspflicht hätte geboten, sich über den genauen Fristenlauf beim vorgängigen Rechtsvertreter oder beim Amt für Migration und Integration zu erkundigen. Hieran ändern weder die geltend gemachten "Turbulenzen" aufgrund des Anwaltswechsels noch die erst kurze Berufserfahrung der Parteivertreterin etwas.

2.2.3 Der Widerrufsentscheid selber bildet nicht (auch nicht indirekt über die Konsequenzen der Fristverpassung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit durch die Vorinstanz erweist sich ebenfalls als bundesrechtskonform. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

3. Da die Beschwerde keinerlei ernsthafte Aussichten auf Erfolg hatte, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat dessen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration (ad ZEMIS 1898767) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar