Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1067/2020 KI-generiert

Graubünden v. Litigant: Repayment of Legal Fees Based on Phased Financial Capacity Assessment

Geschäftsnummer 2C_1067/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman was granted free legal aid for her divorce-related proceedings, which resulted in court and lawyer fees that the Canton of Graubünden initially covered. On November 13, 2019, the Graubünden tax administration ordered her to repay the advanced amount in monthly installments of CHF 400, starting December 31, 2019. She appealed this decision, and the Cantonal Administrative Court partially upheld her appeal, adjusting her repayment obligations based on her financial capacity during different periods. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case after the Cantonal Court was instructed to reassess the situation. The woman contested the court's decision, arguing she could not afford the CHF 400 payments due to unforeseen expenses and the need to support her family. However, her appeal lacked specific legal arguments challenging the earlier verdict, focusing instead on general financial hardships.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Graubünden v. Litigant: Repayment of Legal Fees Based on Phased Financial Capacity Assessment: On November 13, 2019, the Graubünden tax administration ordered her to repay the advanced amount in monthly installments of CHF 400, starting December 31, 2019. She appealed this decision, and the Cantonal Administrative Court partially upheld her appeal, adjusting her repayment obligations based on her financial capacity during different periods. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case after the Cantonal Court was instructed to reassess the situation. The woman contested the court's decision, arguing she could not afford the CHF 400 payments due to unforeseen expenses and the need to support her family. However, her appeal lacked specific legal arguments challenging the earlier verdict, focusing instead on general financial hardships.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Neubeurteilung Rückerstattung) Anwaltskosten finanzielle Leistungsfähigkeit Prüfung der finanziellen Verhältnisse Gesamthaushaltsplan Finanzhilfe Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_275/2020
Recipient of Free Legal Aid Repayment Capacity Assessment and Subsistence Minimum Calculation
BGE 140 II 86
Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 II 86 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President, acting as the instruction judge, determined not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG

Cited as the basis for waiving the collection of court fees despite the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of costs, although costs were waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1067/2020

Urteil vom 30. Dezember 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege

(Neubeurteilung Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 26. November 2020 (U 20 100).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ war für gewisse ehe- und scheidungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Aus diesen Verfahren waren ihr Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 11'307.-- entstanden, welche der Kanton Graubünden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst übernahm.

1.2. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verpflichtete A.________ am 13. November 2019 zur Ratenzahlung von monatlich Fr. 400.--, um den bevorschussten Betrag zurückzuzahlen, wobei die erste Ratenzahlung am 31. Dezember 2019 fällig werden sollte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. März 2020 teilweise gut. Das Bundesgericht hob dessen Urteil seinerseits am 8. Juli 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück (Urteil 2C_275/2020).

1.3.

1.3.1. Nach weiteren Abklärungen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________ am 26. November 2020 erneut teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung wiederum teilweise auf. Es verpflichtete A.________, ab 1. Oktober 2020 die vom Kanton Graubünden bevorschussten Gelder jeweils auf das Monatsende mittels monatlicher Raten von Fr. 400.-- zurückzuzahlen, wobei bereits fällige Zahlungen, soweit nicht bereits beglichen, bis spätestens 31. Januar 2021 nachzuzahlen seien; die letzte Rate werde am 28. Februar 2023 zur Zahlung fällig.

1.3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ging davon aus, dass im Rahmen einer ersten Phase (31. Dezember 2019 bis 30. September 2020) monatlich ein Überschuss von Fr. 203.-- zur Rückzahlung der bevorschussten Gelder zur Verfügung gestanden und sich die Leistungsfähigkeit von A.________ auf diesen Betrag beschränkt habe. Diese sei mithin nicht in der Lage gewesen, die von der Steuerverwaltung ab 31. Dezember 2019 verfügten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 400.-- zu leisten. In der zweiten Phase (1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021) resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 407.50. In der dritten Phase (1. Juli 2021 bis auf Weiteres) betrage dieser Fr. 645.30. A.________ könne damit die von der Steuerverwaltung verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 400.-- mit Beginn ab 1. Oktober 2020 bezahlen.

1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. November 2020 aufzuheben.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 II 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie monatlich keine Fr. 400.-- zurückzahlen könne; es bestünden immer nicht voraussehbare Rechnungen, welche in das Budget aufgenommen werden müssten. Sie habe mit ihrem Einkommen für ihre Bedürfnisse und jene ihres Gatten aufzukommen, wobei es nicht möglich sei, den monatlich verfügten Betrag zurückzuzahlen. Bei gesundem Menschenverstand sei klar, dass sie die Rückzahlung im geforderten Betrag nicht begleichen könne. Sie legt zum Beleg hierfür ihrer Beschwerde ein neues Budget für den Januar 2021 bei. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die einzelnen Darlegungen des Verwaltungsgerichts ein; sie legt nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden dar, inwiefern dessen Entscheid konkret Rechte oder eine Rechtsnorm verletzen würde.

3.

3.1. Wenn die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin auch verständlich sein mögen, liegt dennoch offensichtlich keine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vor; auf die Beschwerde, ist deshalb durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit grundlegende Änderungen des Budgets bzw. unvorhersehbare Gründe die Rückzahlung künftig nicht im vorgesehen Umfang zulassen sollten, wird sich die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise an die kantonalen Behörden zu wenden haben.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar