Vietnamese National's Residency Extension Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Vietnamese national filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Migration Office of the Canton of Zurich denied her request to extend her residency permit following her divorce from a fellow Vietnamese citizen who held residency rights in Switzerland. The couple, who married in December 2015, had been separated since December 2019, and the local Zurich authority refused to issue a discretionary permit after determining she had no legal claim under either international or domestic law to remain in Switzerland. Despite being notified that her appeal might not meet legal requirements, the complainant did not amend her submission, which primarily expressed her desire to continue her life in Switzerland independently, following the conclusion of her marriage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Vietnamese National's Residency Extension Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The couple, who married in December 2015, had been separated since December 2019, and the local Zurich authority refused to issue a discretionary permit after determining she had no legal claim under either international or domestic law to remain in Switzerland. Despite being notified that her appeal might not meet legal requirements, the complainant did not amend her submission, which primarily expressed her desire to continue her life in Switzerland independently, following the conclusion of her marriage.
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KI-generiertThe appeal was not processed because it was obviously inadmissible according to the procedure set out in this article.
Used to potentially impose costs on the losing party.
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1066/2020
Urteil vom 25. Januar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. November 2020 (VB.2020.00570).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1990) ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie heiratete am 8. Dezember 2015 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde. Das Bezirksgericht Bülach schied die Ehe am 17. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt.
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 6. Mai 2020 das Gesuch von A.________ ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; es hielt sie an, das Land zu verlassen. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging am 26. November 2020 davon aus, dass A.________ weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten könne. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen keine Ermessensbewilligung ausgestellt hätten.
1.3. A.________ gelangt hiergegen an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 wurde sie darüber informiert, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, sie aber noch Gelegenheit habe, ihre Eingabe innert der laufenden Beschwerdefrist zu verbessern. A.________ hat hierauf nicht reagiert.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin schildert ihren Aufenthalt in der Schweiz, wo sie sich wohl fühle. Die Ehescheidung sei für sie eine "schockierende Tragödie" gewesen. Ihr ehemaliger Gatte habe sie kontrolliert; sie habe immer alles getan, wie er das wollte. Sie habe nur noch die Arbeit, die ihr heute helfe, die "schmerzhaften Erinnerungen" zu lindern. Sie ersuche um eine Chance, ihr Leben in der Schweiz auch ohne Ehemann aufbauen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern dieser Recht verletzen würde. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in - vor Bundesgericht unzulässiger - appellatorischer Kritik (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); es kann indessen davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar