Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1065/2020 KI-generiert

Revocation of EU/EFTA Residence Permits for Social Welfare Reliance Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 2C_1065/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Hungarian family consisting of A.A., B. (his partner), and their son B.A., faced the revocation of their residence permits in Switzerland due to prolonged reliance on social assistance and an assessment that they did not meet the EU/EFTA free movement rights requirements. The Migration Office of Zurich revoked their permits and ordered them to leave the country, a decision upheld by Zurich's Security Directorate and the Administrative Court. The family argued against these decisions, claiming incapacity to work due to health issues and the impact of COVID-19, but failed to address procedural requirements clearly, resulting in the complaint being dismissed by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Revocation of EU/EFTA Residence Permits for Social Welfare Reliance Upheld on Procedural Grounds: (his partner), and their son B.A., faced the revocation of their residence permits in Switzerland due to prolonged reliance on social assistance and an assessment that they did not meet the EU/EFTA free movement rights requirements. The Migration Office of Zurich revoked their permits and ordered them to leave the country, a decision upheld by Zurich's Security Directorate and the Administrative Court. The family argued against these decisions, claiming incapacity to work due to health issues and the impact of COVID-19, but failed to address procedural requirements clearly, resulting in the complaint being dismissed by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeit der Arbeitnehmer familienrechtliche Verhältnisse Residenzpflicht Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked a concrete justification, leading to a decision not to enter proceedings using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the legal basis for waiving the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to rule on the cost exemption in the dispositive.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to rule that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1065/2020

Urteil vom 20. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________

handelnd durch A.A.________,

3. B.________

handelnd durch A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2020 (VB.2019.00750, BV.2019.00751).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1971) ist ungarischer Staatsbürger. Er befindet sich seit dem 7. Oktober 2012 in der Schweiz. Am 15. Mai 2018 wurde ihm eine Bewilligung EU/EFTA ausgestellt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10. Juni 2023 (vorher Kurzaufenthalt). Am 10. August 2018 kam sein Sohn B.A.________ zur Welt, dem eine bis 9. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Bei der Kindesmutter handelt es sich um die ungarische Staatsangehörige B.________, welche am 4. April 2018 zu A.A.________ in die Schweiz eingereist war und seit dem 9. Juli 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige verfügt.

1.2.

1.2.1. Seit September 2018 wird A.A.________ und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von B.________ und B.A.________ am 5. April 2019 widerrief und sie anhielt, das Land zu verlassen. Am 4. Juli 2019 widerrief das Migrationsamt auch die Bewilligung von A.A.________ und wies ihn weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg (Entscheide der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2019; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2020 [VB.2019.00750: A.A.________ und VB.2019.00751: B.________]).

1.2.2. Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass weder A.A.________ noch B.________ den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus erfüllten; es bestünden keine ernsthaften Aussichten darauf, dass sie in absehbarer Zeit eine feste Arbeitsstelle finden würden; B.________ verfüge über keine eigenen Mittel und könne sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen. B.A.________ teile aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern und habe das Land deshalb mit ihnen zu verlassen.

1.2.3. A.A.________, B.________ und B.A.________ gelangten am 28. Dezember 2020 mit dem Antrag an das Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihre Bewilligungen nicht zu widerrufen bzw. "zu verlängern". Die Bundesgerichtskanzlei machte am 4. Januar 2021 A.A.________, B.________ und B.A.________ darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen an Rechtsschriften an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sie aber noch Gelegenheit hätten, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ihre Eingabe zu verbessern. A.A.________, B.________ und B.A.________ liessen sich bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr vernehmen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zustimmen könnten: Der Beschwerdeführer 1 könne derzeit wegen eines "Bandscheibenvorfalls" nicht arbeiten und "die Einschränkungen aufgrund von Covid 19 machten alles schwieriger". Er werde aber bald wieder die Arbeit aufnehmen und die Familie unterstützen können, womit sie nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein werde. Die Beschwerdeführerin 3 habe einen Selbstmordversuch begangen und befinde sich heute im Ausland in Behandlung.

2.2.2. Die Beschwerdeführer zeigen damit - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder die Beweise offensichtlich falsch gewürdigt hätte. Sie setzen sich mit deren Begründung nicht weiter auseinander und legen nicht dar, welche Rechte oder Rechtsnormen das Verwaltungsgericht verletzt hätte. Ihre Ausführungen sind unzulässigerweise rein appellatorischer Natur und enthalten zudem (zumindest teilweise) unzulässige echte Noven (vgl. Art. 99 BGG ).

2.3.

2.3.1. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten.

2.3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); es kann jedoch davon abgesehen werden, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar