Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1064/2019 KI-generiert

Challenge to Refusal of Suspensive Effect and File Transmission in Company Liquidation Case

Geschäftsnummer 2C_1064/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the appointment of a bankruptcy liquidator for a company in liquidation, referred to as B.________ AG. The Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA) initially appointed itself as the liquidator, but later replaced its appointment with a third-party company, C.________ AG, and mandated changes in the commercial register. The liquidating company and an individual, A.________, challenged FINMA's decisions, seeking to restore the suspensive effect of their appeal and access to previous case files. However, their requests were dismissed by the Federal Administrative Court. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal without addressing the court's reasons for rejecting their requests.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Challenge to Refusal of Suspensive Effect and File Transmission in Company Liquidation Case: The Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA) initially appointed itself as the liquidator, but later replaced its appointment with a third-party company, C.________ AG, and mandated changes in the commercial register. The liquidating company and an individual, A.________, challenged FINMA's decisions, seeking to restore the suspensive effect of their appeal and access to previous case files. However, their requests were dismissed by the Federal Administrative Court. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal without addressing the court's reasons for rejecting their requests.

Schlagwörter

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Einsetzen eines externen Konkursliquidators Konkursliquidation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zwischenentscheid aufschiebende Wirkung Eröffnung des Verfahrens Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning to explain the procedural defect (lack of sufficient reasoning) leading to non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1064/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG in Liquidation,

handelnd durch A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.

Gegenstand

Einsetzen eines externen Konkursliquidators,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 8. November 2019 (B-3522/2019).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA über die B.________ AG, Deutschland, per 8. Juni 2015 den Konkurs eröffnet, wobei sie in Dispositivziffer 7 sich selbst als Konkursliquidatorin eingesetzt hat. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. März 2018 letztinstanzlich eine von B.________ AG in Liquidation und A.________, Deutschland, erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_860/2017).

Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA Dispositivziffer 7 ihrer Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass mit Wirkung vom 27. Juni 2019 die C.________ AG, Zürich, bei der B.________ AG in Liquidation als Konkursliquidatorin eingesetzt werde. Zugleich ordnete die FINMA den entsprechenden Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich an. Des Weiteren setzte die FINMA die anwendbaren Stundenansätze und die Abgeltung von ordentlichen und ausserordentlichen Spesen fest. Die FINMA erklärte die Ziffern 1-4 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2019 als sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben die B.________ AG in Liquidation und A.________ am 6. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wies dieses das Gesuch von B.________ AG in Liquidation und von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab.

Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2019 von B.________ AG in Liquidation und von A.________ betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein und wies ihren Antrag auf Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf ab, es bleibe ihnen unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der zuständigen Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vorakten zu nehmen.

B.________ AG in Liquidation, handelnd durch A.________, und A.________ gelangen mit Eingabe vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird über die Beschwerdeanträge festgelegt, die ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, mithin des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bleiben müssen. Im Streit liegt somit jeweils das im (die ursprüngliche Verfügung ersetzende) Urteilsdispositiv geregelte materielle Rechtsverhältnis, soweit es aufgrund der Beschwerdeanträge effektiv angefochten worden ist ( BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; 125 V 413 E. 2a S. 415). In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. November 2019 ist das Bundesverwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer betreffend aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2019 nicht eingetreten und hat ihren Antrag auf Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf abgewiesen, es bleibe ihnen unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der zuständigen Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vorakten zu nehmen. Der Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bleibt somit auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend aufschiebende Wirkung hätte eintreten müssen, und auf die Übersendung der einverlangten Vorakten beschränkt. Auf die darüber hinausgehenden Beschwerdeanträge kann zum Vornherein nicht eingetreten werden.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch die aufschiebende Wirkung gehört, kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ), wofür eine besondere Rügepflicht gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die eingereichte Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2019 setzt sich nicht ansatzweise damit auseinander, aus welchen Gründen die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Wiedererwägung betreffend aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2019 hätte eintreten müssen oder die Verweigerung der Übersendung der einverlangten Vorakten unter Hinweis auf eine mögliche Einsichtnahme am Sitz der Vorinstanz Recht verletzen sollte; erst recht wird keine hinreichende Verfassungsrüge erhoben.

2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 BGG entbehrende Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als unterliegenden Parteien nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 10. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (je Fr. 400.--) und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall