Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1062/2014 KI-generiert

Taxation of Capital Gain from Patent and Trademark Sale as Self-Employment Income

Geschäftsnummer 2C_1062/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual appealed a tax assessment by the Cantonal Tax Office regarding taxable income for the year 2010, which included a reported capital gain from the sale of patents and trademarks. The individual, who was the sole shareholder of a company and had previously held a position in another firm, contested that the gain should not be subject to taxation as a business asset but rather classified as a private capital gain. After unsuccessful attempts to challenge the assessment at the administrative level, the individual brought the case before the federal court, arguing against the classification of the capital gain and seeking deductions for related costs that were deemed significant to the transaction. The core issue revolved around whether the income from the sale was part of business or private wealth and whether it entitled the individual to claims for deductions against the reported capital gain.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 73 StHG, Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 8 Abs. 1 Satz, Art. 31 Abs. 2 Satz, Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG, Art. 37 Abs. 1 lit. b StG; Taxation of Capital Gain from Patent and Trademark Sale as Self-Employment Income: The individual, who was the sole shareholder of a company and had previously held a position in another firm, contested that the gain should not be subject to taxation as a business asset but rather classified as a private capital gain. After unsuccessful attempts to challenge the assessment at the administrative level, the individual brought the case before the federal court, arguing against the classification of the capital gain and seeking deductions for related costs that were deemed significant to the transaction. The core issue revolved around whether the income from the sale was part of business or private wealth and whether it entitled the individual to claims for deductions against the reported capital gain.

Schlagwörter

KI-generiert
Kantons- und Gemeindesteuern 2010 Ertragssteuer Besteuerung des Kapitalgewinns Gewinnanspruch Aktionär Bestehen des Unternehmens Patentinhaber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 73 StHG
BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).
Art. 7 Abs. 1 Satz
Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte, unter anderem solche aus selbständiger Tätigkeit ( Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG ; Art.
Art. 8 Abs. 1 Satz
Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung oder Privatentnahme ( Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StHG ; Art.
Art. 31 Abs. 2 Satz
1 Satz 1 StHG ; Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG /SG).
Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG
Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen ( Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG ; vgl.
Art. 37 Abs. 1 lit. b StG
Art. 37 Abs. 1 lit. b StG /SG).
Art. 33 Abs. 1 lit. f StG
läge allenfalls dann vor, wenn die Patente lediglich bewirtschaftet worden wären, indem Vermögenserträge in Form von Lizenzeinnahmen erzielt worden wären (Einkünfte aus immateriellen Gütern gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. f StG /SG).
Art. 10 Abs. 1 StHG
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen ( Art. 10 Abs. 1 StHG ; Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 f. BGG

Cited as the legal basis for making the appellant liable for the costs of the proceedings.

Art. 65 f. BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 11 Abs. 5 StHG

Cited by the appellant in their eventual motion, but the Tribunal did not apply it as it was not in force for the relevant tax year.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

100 2022 325 (2024-02-20) · be
Erotic Establishment Operator Withholding Tax Liability
«…den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015, E 2.2; BGer 2C_1062/2014 vom 14.7.2015, E. 2.2). 2.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 460 vom 4. September 2014 bei der Prü- fu…»
100 2023 65 (2024-02-20) · be
Tax Appeal Commission Ruling on Withholding Tax Liability for Sex Workers' Employer
«…den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015, E 2.2; BGer 2C_1062/2014 vom 14.7.2015, E. 2.2). 2.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 140 II 460 vom 4. September 2014 bei der Prü- fu…»
2C_917/2021 (2022-12-13)
Taxpayer v. Cantonal Tax Authority: Riding Stable Loss Deductibility
«…elung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist ( BGE 125 II 113 E. 3c; Urteile 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2; 2C_1062/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2.1; 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 und 2C_206/2011 vom 12. April 2011 E. 4). Das ist z.B. dan…»
100 2016 209 (2018-03-08) · be
ICT Services Provider v. Withholding Tax on Dependent Employment Remuneration
«…werden (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3; BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015 E. 2.2, 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 E. 2.2.1, 9C_250/2017 vom 30.10.2017 E. 2.3; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 200…»
II 2014 88 (2016-02-16) · sz
Taxpayer Loan Classification Appeal
«…18.9.2015 Erw. 2.2; 2C_42/2015, 2C_43/2015 vom 10.9.2015 Erw. 2.1; 2C_603/2014 vom 21.8.2015 Erw. 2.2; 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 2.2.1; 2C_1204/2013 vom 2.10.2014 Erw. 2.2). Keine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn lediglich…»
2C_87/2015 (2015-10-23)
Taxpayer's Attempted Deduction of Debt Repayment, Professional Expenses, and Prior Year Business Loss Denied
«…ité lucrative indépendante ne peut dès lors se contenter d'alléguer avoir encouru des frais, mais doit l'établir (arrêt 2C_1062/2014 du 14 juillet 2015 consid. 3.1). 7.2. En l'espèce, la Cour de justice n'a pas procédé à une appréciation arbitraire de…»
2C_603/2014 (2015-08-21)
Personnel Placement Company v. Zurich Cantonal Tax Office (Source Tax on Leased Employee)
«…ich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden ( BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; Urteil 2C_1062/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall ist einzig die Arbeitnehmereigenschaft von A.________ streitig…»
2C_1063/2014 (2014-11-26)
Taxpayer Appeal Dismissal for Untimely Filing Due to Representative's Gross Negligence
«…. Gallen Nr. B 2014/4 vom 21. Oktober 2014 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 angefochten wird (Verfahren 2C_1062/2014), beantragt A.________ dem Bundesgericht unter anderem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nr. B 2014/3 betreffend d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1062/2014

Urteil vom 14. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Haag,

nebenamtlicher Bundesrichter Benz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Frau B.________,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der X.________ GmbH. Bis im Dezember 2010 war er zudem als Geschäftsführer der Y.________ AG tätig, an welcher er noch 12% des Aktienkapitals besass, nachdem er 64% des Kapitals per 1. Januar 2008 veräussert hatte. Auf den Anfang von 2008 hin hatte er auch von der Y.________ AG die Marken V.________ und W.________ unentgeltlich übernommen, die er - zusammen mit bestimmten Patenten - am 3. August 2010 anhand eines über die X.________ GmbH abgewickelten Vertrags zum Preis von Fr. 147'000.-- an die Z.________ AG verkaufte.

B. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013 veranlagte das Kantonale Steueramt St. Gallen bei A.________ pro 2010 steuerbare Einkünfte von Fr. 199'800.--, wobei es aus dem genannten Verkauf der Patente und Marken einen Veräusserungsgewinn in der Höhe von Fr. 130'000.-- einkommenssteuerlich erfasste.

C. Dagegen gelangte A.________ erfolglos an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und beschwerte sich danach beim kantonalen Verwaltungsgericht; dieses trat am 21. Oktober 2014 hinsichtlich der direkten Bundessteuer auf die insoweit als verspätet eingestufte Beschwerde nicht ein und wies gleichentags das Rechtsmittel bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern ab.

D. A.________ hat am 21. November 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Er stellt den Hauptantrag, die verwaltungsgerichtliche Beurteilung aufzuheben und auf eine Besteuerung des Veräusserungsgewinns zu verzichten, weil es sich um einen privaten Kapitalgewinn handle. Eventualiter rügt er, der Kapitalgewinn sei betragsmässig zu hoch festgelegt worden, weil verschiedene damit zusammenhängende Aufwendungen unberücksichtigt geblieben seien, und beantragt, den korrekt ermittelten Nettogewinn infolge endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit privilegiert als "Vorsorgebetrag" zu besteuern.

E. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern beantragen das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).

1.2. Die Vorinstanz hat zwei separate Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer (Nichteintreten auf die Beschwerde wegen verpasster Frist) und die Kantons- und Gemeindesteuern (Abweisung der Beschwerde) gefällt. Der Beschwerdeführer ficht diese Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Das ist zulässig (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.).

1.2.1. Betreffend die direkte Bundessteuer für 2010 ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten.

1.2.2. Vorliegend geht es somit nur noch um die Kantons- und Gemeindesteuern 2010. Insoweit sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nicht einschlägig. Jedoch können die analogen Bestimmungen des StHG als sinngemäss (mit-) gerügt erachtet werden. Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern einzutreten.

2. Im Wesentlichen fragt sich, ob der aus dem Verkauf der Patente und Marken erzielte Veräusserungsgewinn dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.

2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte, unter anderem solche aus selbständiger Tätigkeit ( Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG ; Art. 31 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]). Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung oder Privatentnahme ( Art. 8 Abs. 1 Satz 1 StHG ; Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG /SG). Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen ( Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG ; vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. b StG /SG).

2.2. Die Regelung im kantonalen Steuergesetz stimmt mit derjenigen im DBG und im StHG überein. In sämtlichen hier massgeblichen Aspekten kann somit auf die bundesrechtlichen Bestimmungen und auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteile 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 6; 2C_741/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3) :

2.2.1. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Nicht verlangt wird, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw. ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft betrieben wird. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden ( BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 122 II 446 E. 5a S. 452 f.; neuerdings Urteile 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.2; 2C_385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 und 2C_907/2010 vom 16. Mai 2011 E. 3.1).

2.2.2. Von der sog. Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch ab, dass sie auf Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (Urteile 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2; 2C_14/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 und 2C_206/2011 vom 12. April 2011 E. 4). Keine selbständige Tätigkeit liegt sodann vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird (vgl. BGE 125 II 113 E. 2c S. 118; Urteil 2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5).

2.3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der aus dem Verkauf der Patente und Marken erzielte Erlös dem Beschwerdeführer zukam. Strittig ist hingegen, ob der Erlös seinem Geschäfts- oder seinem Privatvermögen zuzurechnen ist.

2.3.1. Die Aktivität des Beschwerdeführers, die zum Verkauf der Patente und Marken führte, erfolgte in der gleichen Branche und auf demselben Gebiet wie seine unselbständige Tätigkeit bis 2010 als beherrschender Aktionär der Y.________ AG und als einziger Gesellschafter der X.________ GmbH. Die veräusserten Patente und Marken hatten bis am 31. Dezember 2007 der Y.________ AG gehört, die ebenfalls gewerbsmässig tätig ist. Beim Verkauf setzte der Beschwerdeführer sein berufliches Fachwissen ein, das er sich im Rahmen seiner Tätigkeit für die Y.________ AG angeeignet hatte.

Unter den gegebenen Umständen lag unverändert eine gewerbsmässige Tätigkeit vor. Deshalb hat die Vorinstanz die Patente und Marken zu Recht als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert. Dieser Qualifikation steht auch nicht entgegen, dass die Patente und Marken nur einen kleinen Teil der vormaligen Geschäftsaktiven der Y.________ AG ausmachten und die damit verbundene Tätigkeit des Beschwerdeführers allenfalls nur ein Teilpensum in Anspruch nahm.

2.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:

2.3.3. Eine schlichte Vermögensverwaltung (vgl. oben E. 2.2.2) läge allenfalls dann vor, wenn die Patente lediglich bewirtschaftet worden wären, indem Vermögenserträge in Form von Lizenzeinnahmen erzielt worden wären (Einkünfte aus immateriellen Gütern gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. f StG /SG). Eine solche auf Patentverwertung gerichtete private Nutzung wird aber nicht einmal behauptet und wäre auch nicht realistisch gewesen: Der Beschwerdeführer hatte die Patente per 31. Dezember 2007 unentgeltlich von der Y.________ AG übernommen; sie waren offenbar als wertlos eingestuft worden, weshalb laufende Lizenz-Einnahmen kaum erklärbar gewesen wären.

Ebenso wenig kann von einer blossen Liebhaberei (vgl. oben E. 2.2.2) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er die Patente nach der unentgeltlichen Übernahme von der X.________ GmbH aufrüstete, um sie weiterverkaufen zu können. Die zuvor unselbständig ausgeführte Tätigkeit war unverändert gewinnstrebig und damit auf (nunmehr selbständigen) Erwerb ausgerichtet.

3. Weiter fragt sich, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Unkosten und Aufwendungen von dem im Geschäftsvermögen zu erfassenden Veräusserungsgewinn in Abzug gebracht werden können.

3.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen ( Art. 10 Abs. 1 StHG ; Art. 40 Abs. 1 StG /SG). Dazu gehören alle Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte aufgewendet wurden. Dabei obliegt der Nachweis für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Behörde, derjenige für steuermindernde Fakten jedoch grundsätzlich dem Pflichtigen; dieser hat solche Fakten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen ( BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen; Urteile 2C_164/2013 vom 28. März 2014 E. 3.5 und 2C_1082/2012 vom 25. Oktober 2013 E. 2.3).

3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, "über die X.________ abgewickelte Entwicklungs- und Materialkosten sowie Gebühren" von Fr. 85'394.81 zum Abzug zuzulassen.

3.2.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Zusammenhang der geltend gemachten Rechnungen mit den Patenten teilweise nicht ersichtlich sei; aus den ihr vorliegenden Akten sei weiter nicht erkennbar, dass die Rechnungen über das Kontokorrent des Beschwerdeführers bei der X.________ GmbH und zu dessen Lasten beglichen worden seien.

3.2.2. Dagegen kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kosten seien von ihm "auf das Geschäftsbankkonto der X.________ GmbH entweder vorgeschossen oder nachträglich beglichen worden", nichts hergeleitet werden.

Wenn der Beschwerdeführer Vorschüsse in die X.________ GmbH nachweist, belegt er noch nicht, dass ihm die Gesellschaft Kosten belastet hat. Sofern die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Kontoblätter der X.________ GmbH überhaupt berücksichtigt werden dürfen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), zeigen sie nur die Verbuchung als Geschäftsaufwand der X.________ GmbH, nicht jedoch eine Weiterbelastung der Rechnungen seitens der Gesellschaft an den Beschwerdeführer.

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat den ihm obliegenden Beweis, dass er die von ihm geltend gemachten Kosten selbst getragen hat, somit nicht erbracht. Zu Recht haben die Behörden demzufolge vom Verkaufspreis für die Patente und Marken in der Höhe von Fr. 147'000.-- lediglich AHV-Beiträge von Fr. 14'000.-- und einen geschätzten Betrag von Fr. 3'000.-- für allfällige vom Beschwerdeführer selbst getragene Kosten zum Abzug zugelassen.

4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, den Kapitalgewinn privilegiert nach Art. 11 Abs. 5 StHG bzw. Art. 52bis StG /SG zu besteuern. Diese Norm trat indes erst am 1. Januar 2011 in Kraft und ist daher auf das Steuerjahr 2010, in dem der Beschwerdeführer den Kapitalgewinn erzielte, noch nicht anwendbar. Auch der Eventualantrag erweist sich somit als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter