Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1061/2019 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Inadequate Grounding of Arguments

Geschäftsnummer 2C_1061/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A revision procedure initiated by two taxpayers regarding their state and municipal taxes of the Zurich canton and direct federal taxes for the 2015 tax period was dismissed by the Zurich Tax Appeals Court due to the applicants' withdrawal of the request. The decision was upheld by the Zurich Administrative Court, prompting an appeal from the taxpayers to the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed that the Tribunal is not a general oversight body, the appellants failed to substantiate how the lower court's decision breached specific laws. Instead, they criticized the refusal of their claimed loss deductions and requested confidential investigations into their 2014 and 2015 tax affairs. The French Supreme Court found their submissions inadequate as they did not engage with the core issue from the previous proceedings, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Tax Appeal Dismissed for Inadequate Grounding of Arguments: The decision was upheld by the Zurich Administrative Court, prompting an appeal from the taxpayers to the Swiss Federal Tribunal. Despite being informed that the Tribunal is not a general oversight body, the appellants failed to substantiate how the lower court's decision breached specific laws. Instead, they criticized the refusal of their claimed loss deductions and requested confidential investigations into their 2014 and 2015 tax affairs. The French Supreme Court found their submissions inadequate as they did not engage with the core issue from the previous proceedings, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung Steuerverfahren gesetzliche Voraussetzungen Revision eines Entscheids Gemeindesteuern Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient legal reasoning, decided by the President as a single judge in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to impose judicial costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1061/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

vertreten durch Herrn A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revision Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 18. November 2019 (SB.2019.00110, 00111).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 schrieb das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ein von A.A.________ und B.A.________ anhängig gemachtes Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, nachdem die Steuerpflichtigen das Revisionsbegehren zurückgezogen hatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2019 ab. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen am 17. Dezember 2019 an das Bundesgericht. Am 19. Dezember 2019 wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz sei und es nicht an ihm liegen könne, in den eingereichten Akten nach allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen. Da die Beschwerdefrist noch laufe, könnten sie ihre Eingabe jedoch noch fristgerecht verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. A.A.________ und B.A.________ reagierten hierauf mit weiteren Eingaben vom 20. und 21. Januar 2020 sowie vom 3. Februar 2020.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).

2.2. Die vorliegenden Eingaben genügen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht: Streitgegenstand vor der Vorinstanz war nur die Frage, ob das Steuerrekursgericht mit Recht das Revisionsverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben hat. Nur dies kann Streitgegenstand vor Bundesgericht sein. Die Beschwerdeführer äussern sich zu dieser Frage aber mit keinem Wort, sondern kritisieren nur materiell die Verweigerung der von ihnen geltend gemachten Verlustabzüge und ersuchen das Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu überprüfen bzw. "vertrauliche Abklärungen" im Zusammenhang mit ihren Steuern 2014 und 2015 vorzunehmen. Trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 19. Dezember 2019 setzen sie sich nicht sachbezogen mit dem Streitgegenstand auseinander. Ihre Eingaben erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen trotz der von ihnen nachgereichten Eingaben nicht.

2.3. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2019 erklärt, ihre Eingaben zurückziehen zu wollen, falls ihre Rechtsschriften den gesetzlichen Begründungsanforderungen immer noch nicht genügen sollten. Ein derart bedingter Rückzug ist unzulässig; ihre Eingabe vom 2. Februar 2020 ist zudem verspätet erfolgt. Da es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), entsteht den Steuerpflichtigen kein Nachteil, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese nicht durch Rückzug als erledigt abgeschrieben wird. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar