Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification in Tax Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had not considered his appeal related to the cantonal, communal, and direct federal taxes for the years 2009 and 2010. The complainant had initially expressed objections to the Bern court's decision but did not provide sufficient reasoning or respond appropriately to requests for a more detailed submission within the stipulated timeframe. Consequently, the Federal Tribunal was unable to proceed with the complaint as it failed to meet the necessary legal requirements for a valid written appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification in Tax Case: The complainant had initially expressed objections to the Bern court's decision but did not provide sufficient reasoning or respond appropriately to requests for a more detailed submission within the stipulated timeframe. Consequently, the Federal Tribunal was unable to proceed with the complaint as it failed to meet the necessary legal requirements for a valid written appeal.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal due to a lack of reasoned submission during the simplified procedure.
Cited in the dispositive to state that no costs shall be levied in this instance.
Cited in the dispositive to state that no party compensation is due.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1060/2019
Urteil vom 6. Juli 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 und 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. November 2019 (100.2019.376/377U).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 19. November 2019 weder auf die Beschwerde von A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und 2010, noch auf seine Eingabe bezüglich der direkten Bundessteuer 2009 und 2010 ein.
1.2. Am 17. Dezember 2019 gelangte A.________ an das Bundesgericht, wobei er "Einspruch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern" erhob. Am 6. Januar 2020 teilte die Abteilungskanzlei A.________ im Auftrag des Präsidenten mit, dass sein Schreiben den Begründungsanforderungen von Eingaben an das Bundesgericht nicht genügen dürfte ( Art. 42 BGG ); er könne seine Eingabe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. A.________ hat bis heute hierauf nicht reagiert.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht das Begehren und eine Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).
2.2. Trotz des Hinweises, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen; er reichte innerhalb der Beschwerdefrist keine verbesserte Rechtsschrift ein. Weil die Eingabe in der vorliegenden Form offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar