Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1060/2013 KI-generiert

Termination of EU Citizen's Right of Residence Due to Long-Term Social Welfare Dependency

Geschäftsnummer 2C_1060/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who moved to Switzerland from Austria in 2005, initially receiving a residence permit tied to employment. After losing his job due to an accident in 2006, he relied on social welfare and subsequently lost his request for a permanent residence permit. His attempts to appeal against the refusal to extend his residency and grant him a settlement permit were unsuccessful, as authorities determined he was not entitled to a continuation of his residence rights. His legal challenge to a decision by the administrative court regarding his residency status was ultimately unsuccessful, with the authorities citing his dependence on social welfare and failure to find stable employment as reasons for denying his requests.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 Anhang, Art. 4 Anhang, Art. 24 Abs. 1 Anhang, Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Termination of EU Citizen's Right of Residence Due to Long-Term Social Welfare Dependency: After losing his job due to an accident in 2006, he relied on social welfare and subsequently lost his request for a permanent residence permit. His attempts to appeal against the refusal to extend his residency and grant him a settlement permit were unsuccessful, as authorities determined he was not entitled to a continuation of his residence rights. His legal challenge to a decision by the administrative court regarding his residency status was ultimately unsuccessful, with the authorities citing his dependence on social welfare and failure to find stable employment as reasons for denying his requests.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsrecht Einstellung der Sozialhilfe Widerruf der Niederlassungsbewilligung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Arbeitnehmerstatus ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 Anhang
Ist er bei der ersten Verlängerung seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos, kann die Gültigkeitsdauer auf (mindestens) ein Jahr beschränkt werden (Art. 6 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom 21.
Art. 4 Anhang
Nachdem der Beschwerdeführer kein Verbleiberecht ( Art. 4 Anhang I FZA ) geltend macht (keine dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls; vgl.
Art. 24 Abs. 1 Anhang
3.1 a contrario) und er mangels der "erforderlichen ausreichenden Mittel" nicht als "Person ohne Erwerbstätigkeit" ( Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ) gelten kann, war sein (freizügigkeitsrechtlicher) Aufenthalt zu beenden.
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20].
Art. 109 BGG
The appeal is dismissed using the simplified procedure outlined in this article.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Reference is made to the reasons in the appealed decision for matters not further reasoned, as part of the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing appellant is ordered to bear the court costs.
Art. 68 Abs. 3 BGG
No party compensation is owed because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Reference is made to the reasons in the appealed decision for matters not further reasoned, as part of the simplified procedure.

Art. 109 BGG

The appeal is dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant is ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

WBE.2022.137 (2022-11-28) · ag
Foreign National Denied Residency Renewal Due to Loss of Worker Status
«…und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich 2015, S. 192 f. und 199) bzw. nach zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1060/2013 vom 25. November 2013, Erw. 3.1) un- freiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungs- massna…»
2C_968/2016 (2017-03-08)
German Citizen's Right to Residency in Switzerland After Involuntary Unemployment Under AFMP
«…il soggiorno nel nostro Paese, la stessa dovrà quindi lasciare la Svizzera ( DTF 141 II 1 consid. 3.1 pag. 7; sentenza 2C_1060/2013 del 25 novembre 2013 consid. 3.1). 7. Con la sua impugnativa, l'insorgente contesta infine anche la mancata concessione…»
100 2013 127 (2014-04-02) · be
Irish National v. Swiss Administrative Court: Expulsion Upheld Due to Loss of Employed Status Under FMA
«…er Schweiz und der EG, BBl 1999 S. 6128 ff., 6310; vgl. auch VGE 2013/51 vom 4.11.2013, E. 2.2 f. [bestätigt durch BGer 2C_1060/2013 vom 25.11.2013], zur Publ. bestimmt). – Der Beschwer- deführer wendet zwar dagegen ein, die POM habe ihr Ermessen recht…»
100 2013 126 (2013-11-11) · be
Cameroonian National v. Switzerland: Residence Permit Renewal and Expulsion After Short Marriage
«…teil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30.12.2013 abgewiesen (BGer 2C_1060/2013). 100.2013.126U BUR/BDE/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11.…»
100 2013 51 (2013-11-04) · be
Swiss Residence Permit Denial for Involuntarily Unemployed Austrian National Dependent on Social Welfare
«…teil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 25.11.2013 abgewiesen (BGer 2C_1060/2013) 100.2013.51U publiziert in BVR 2014 S. 395 BUR/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1060/2013

Urteil vom 25. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Verweigerung der Niederlassungsbewilligung gemäss Niederlassungsvereinbarung mit Österreich,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1952) stammt aus Österreich und kam am 15. Mai 2005 als Arbeitnehmer in die Schweiz, wo ihm im Kanton Bern eine fünfjährige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im September 2006 verlor er nach einem Betriebsunfall seine Arbeitsstelle, worauf er Taggelder der SUVA und der Arbeitslosenversicherung bezog. Seit August 2009 wird er von der Sozialhilfe unterstützt.

1.2. Am 2. September 2010 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand X.________ die Niederlassung, verlängerte jedoch seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr, um ihm die Arbeitssuche zu ermöglichen. Am 13. Februar 2012 lehnte es eine weitere Verlängerung der Bewilligung ab; das Amt ging zudem davon aus, dass X.________ keinen Niederlassungsanspruch aus dem Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Niederlassungsvertrag; SR 0.142.111.631.1) geltend machen könne. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2013 aufzuheben. Ihm sei eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. seine bisherige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In dieser ist in gedrängter Form darzutun,

inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, und sich mit dessen Überlegungen nicht weiter auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen oder die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verkennen würde, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer FZA-Vertragspartei und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Ist er bei der ersten Verlängerung seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos, kann die Gültigkeitsdauer auf (mindestens) ein Jahr beschränkt werden (Art. 6 Abs. 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [FZA; SR 0.142.112.681). Ist der Vertragsausländer danach immer noch ohne Arbeit, entfällt die Arbeitnehmereigenschaft, welche der Freizügigkeit zugrunde liegt, und darf seine Anwesenheit beendet werden, falls keine andere Verbleiberechts- oder Freizügigkeitssituation besteht (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2103, 2013, S. 31 ff., 57 ff.).

3.2. Der Beschwerdeführer hat nach rund einem Jahr Arbeit infolge eines Betriebsunfalls seine Arbeitsstelle verloren, und er war vorübergehend arbeitslos. Seit August 2009 bezieht er Sozialhilfe. Seine Bewilligung wurde ihm unter diesen Umständen am 2. September 2010 zu Recht nur um ein Jahr verlängert. In dieser Zeit vermochte er keine andere Arbeitsstelle zu finden und blieb er fürsorgeabhängig. Die kantonalen Behörden haben deshalb das Fortbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen und darauf verzichten dürfen, ihm eine weitere Bewilligung auszustellen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Massnahmenpaket des Bundesrats vom 24. Februar 2010 zur Verbesserung des Vollzugs des FZA erst am 4. März 2011 in Kraft getreten sei, verkennt er, dass sich die entsprechenden Regelungen aus dem FZA selber ergeben und der Bundesrat dieses nicht abändern, sondern lediglich eine einheitliche Handhabung in Erinnerung rufen konnte. Nachdem der Beschwerdeführer kein Verbleiberecht ( Art. 4 Anhang I FZA ) geltend macht (keine dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls; vgl. Urteil 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1 a contrario) und er mangels der "erforderlichen ausreichenden Mittel" nicht als "Person ohne Erwerbstätigkeit" ( Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ) gelten kann, war sein (freizügigkeitsrechtlicher) Aufenthalt zu beenden.

3.3. Zu Recht haben die kantonalen Instanzen auch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert. Zwar sieht das Niederlassungsabkommen vor, dass nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren österreichische Staatsbürger ein Recht auf Niederlassung haben (Art. 1 des Niederlassungsabkommens), doch steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften der Vertragsstaaten über das Erlöschen und den Entzug der Bewilligungen (Art. 5 des Niederlassungsabkommens). Der Beschwerdeführer ist erheblich und fortgesetzt fürsorgeabhängig (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]. Es wurden ihm bisher insgesamt mehr als Fr. 85'000.-- ausgerichtet. Eine Besserung seiner Situation ist nicht absehbar, nachdem er bereits seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgeht. Seiner Eingabe ist von der Vorinstanz deshalb zu Recht keine Folge gegeben worden.

4.

4.1. Die Beschwerde kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das (aussichtslose) bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar