Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1057/2022 KI-generiert

Kosovan National Denied Post-Marital Residence Permit Under Art. 50 AIG

Geschäftsnummer 2C_1057/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar national, who entered Switzerland in 2010 for family reunification with her then-settled husband, faced the non-renewal of her residence permit and deportation order after his residence permit was revoked due to significant debt and criminal activity. Despite two children born in Switzerland, her application to extend her stay was denied because she lacked a primary residency claim after her husband was obliged to leave Switzerland in June 2021. With a history of personal debts, tax arrears, and traffic-related fines, the woman's case was dismissed by the Swiss Federal Tribunal after her separation claim, predicated on an earlier date, did not alter the requirement for her husband's continued residency status for her own derived residency rights under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG; Kosovan National Denied Post-Marital Residence Permit Under Art. 50 AIG: Despite two children born in Switzerland, her application to extend her stay was denied because she lacked a primary residency claim after her husband was obliged to leave Switzerland in June 2021. With a history of personal debts, tax arrears, and traffic-related fines, the woman's case was dismissed by the Swiss Federal Tribunal after her separation claim, predicated on an earlier date, did not alter the requirement for her husband's continued residency status for her own derived residency rights under Swiss law.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung niedergelassene Person Aufenthaltsbewilligung albanisches Asylgesuch ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 AIG

This article defined the substantive legal basis for the requested permit extension, which the Tribunal ultimately found inapplicable.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appeal was filed within the time limit.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court, which was decisive for rejecting the claim under Art. 50 AIG.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the qualified requirement for substantiating the appeal concerning the violation of fundamental rights, leading to the rejection of the Art. 8 EMRK claim.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 113 BGG

Used to rule that the subsidiary constitutional appeal is not to be entertained.

Art. 42 BGG

Cited to confirm the appeal was filed in the correct form.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for free legal aid is rejected because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The appellant is ordered to bear the reduced court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is due because the appeal was dismissed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited to confirm that the appeal concerns a matter of public law.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the Federal Tribunal's jurisdiction is limited to appealable claims, which justified not entertaining the appeal regarding discretionary grounds based on Art. 30 AIG.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited to confirm that the decision under appeal was made by a cantonal court of last instance.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Cited to confirm the decision under appeal was made by an upper court.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the appellant had the right to appeal (legitimation).

Art. 95 lit. a BGG

This provision defines the grounds for appeal in public law matters, which the Tribunal reviewed in the main appeal (though ultimately dismissed based on substantive law).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited to establish the conditions under which the Federal Tribunal may deviate from the facts established by the lower court (though ultimately it maintained the lower court's findings).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

WBE.2024.318 (2024-11-12) · ag
Residence Permit Revocation Upheld After Spouse's Departure
«….2022.286 vom 11. Novem- ber 2022, Erw. II/2.2 bezüglich Art. 50 AIG sowie das dazu ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023, Erw. 5.1). Vorliegend ist der originäre Aufenthaltsanspruch der Ehefrau des Be- schwerdeführers mit…»
2C_643/2023 (2024-09-25)
North Macedonian National's Residence Permit Extension Denied Due to Unsubstantiated Hardship Claim Post-Divorce
«…tik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die (in der Schweiz gelebte) eheliche Gemeinschaft des B…»
2C_284/2024 (2024-09-13)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit After Short Marriage, Rejects Hardship Claim
«…der Beschwerdeführerin übereinstimmt, begründet für sich alleine noch keine Willkür ( BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 1.5). 3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die in der S…»
2C_698/2023 (2024-08-19)
Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Nigerian National for Lack of Integration and Criminal Record
«…tik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG .…»
2C_691/2023 (2024-08-08)
Kosovo National v. Switzerland: Residence Permit Non-Renewal and Judicial Bias Claim
«…ausländerrechtlich verwarnt worden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 bestätigt. B. B.a. Nachdem A.________ vom Migrationsamt am 4. Juli 2023 aufgefordert wurde, die Schwe…»
2C_525/2023 (2024-06-19)
Rejection of Residence Permit Despite Expired Ban Due to Insufficient Foreign Reintegration Evidence
«…erfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum ( Art. 113 BGG ). Auf diese ist nicht einzutreten (Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). 1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 8…»
B.2024.18 (2024-06-11) · sg
Revocation of Residency Permit for Serious Crime Conviction Upheld
«…igung, entfällt auch die Möglichkeit, daraus eine Bewilligung abzuleiten (BGer 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2, 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Ar…»
2C_533/2023 (2024-04-25)
Kosovan National's Residence Permit Extension and Expulsion Following Husband's Revocation Due to Criminality
«…ahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ei…»
2C_236/2023 (2024-01-25)
Iraqi National v. Switzerland: Expiration of Swiss Establishment Permit Due to Transfer of Center of Vital Interests
«…kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b, k oder…»
2C_221/2023 (2024-01-12)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Permanent Residence Due to Wanton Indebtedness
«…ldet Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härt…»
2C_435/2023 (2023-12-14)
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«…tik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer rügt, dass er vor der Vorinstanz nicht persönlich zu seinen persönlic…»
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«…om 14. November 2022 ab (MI-act. 462 ff.). Ebenso wies das Bundesgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (MI-act. 537 ff.). B. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Sch…»
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«…nbezogen. Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, womit die Verfügung mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 in Rechtskraft erwuchs. Die Frist zum Verlassen der Schweiz ist damit abgelaufen und der Vollzug der W…»
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«…ldet Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Insoweit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher nicht einzutr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1057/2022

Urteil vom 31. Mai 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,

Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Amt für Migration und Integration des

Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom

11. November 2022 (WBE.2022.286).

Sachverhalt:

A. Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) reiste am 13. August 2010 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Ihr wurde daraufhin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem damals niederlassungsberechtigten Ehemann, ebenfalls Staatsangehöriger des Kosovo, erteilt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der Sohn B.________, geb. 2011, erhielt eine vom Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligung. Das Aufenthaltsrecht der Tochter C.________, geb. 2020, wurde nicht geregelt. Am 15. Oktober 2020 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein letztes Mal bis 31. August 2021.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns infolge starker Verschuldung und mehrfacher Straffälligkeit widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen und der Widerruf letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2021 bestätigt (Urteil 2C_710/2020). Der Ehemann hat die Schweiz im Juni 2021 verlassen.

B. Am 9. Juni 2021 informierte das Migrationsamt A.________ darüber, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zufolge Dahinfallens des Aufenthaltszweckes und mangels originären Aufenthaltstitels nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt war sie mit 57 Verlustscheinen im Umfang von CHF 69'927.35 im Register des Betreibungsamtes U.________ verzeichnet und hatte einen Steuerausstand von CHF 16'876.70. Ausserdem ist sie 11 Mal wegen Übertretungen im Strassenverkehr und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gebüsst und einmal zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30 im Zusammenhang mit einem Strassenverkehrsdelikt verurteilt worden. Aufgrund der Verschuldung und der mehrfachen Straffälligkeit wurde sie zweimal ausländerrechtlich verwarnt. Am 7. September 2021 wurde das Migrationsamt durch die Gemeinde U.________ über die Trennung der Eheleute per 15. Juni 2021 informiert.

Mit Verfügung vom 19. November 2021 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die beiden Kinder bezog es in die Wegweisungsverfügung mit ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 9. Juni 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2022).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 23. Dezember 2022 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. November 2022. Ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Peter Steiner.

Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde um drei weitere Beilagen.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Die Vorinstanz und das Migrationsamt beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und formgerecht ( Art. 42 BGG ) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), verfahrensabschliessende ( Art. 90 BGG ) Urteil eines oberen Gerichts ( Art. 86 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über eine ausländerrechtliche Bewilligung, auf die weder nach Bundesrecht noch nach internationalem Recht ein Anspruch besteht, unzulässig. Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1 ; 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf einen in Art. 50 Abs. 1 AIG geregelten, nachehelichen Bewilligungsanspruch berufen. Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 1.2). Ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4.1). Diesbezüglich können (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selbst beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und E. 4; Urteil 2C_821/2021 vom 1. November 2022 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1).

Solche Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit sich ihre Einwände auf den Sachverhalt beziehen, den die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligungen geprüft hat, ist die Beschwerde nicht zulässig. Die geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe sich mit ihren Einwänden betreffend die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG zu Unrecht nicht auseinandergesetzt und die Zumutbarkeit der Übersiedlung zu Unrecht bejaht, zielt auf eine materielle Überprüfung ab (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023, E. 1.2).

Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum ( Art. 113 BGG ). Auf diese ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, alle sich potenziell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht formell korrekt unterbreitet werden ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich ( Art. 9 BV ; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Andernfalls ist es nicht möglich, einen anderen als den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu berücksichtigen ( BGE 145 V 188 E. 2). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2.).

Die "aktuellen Unterlagen Betreibungsamt" vom 23. November 2022 (Beilage 3), das Lohnblatt November 2022 der D.________ GmbH vom 31. November 2022 (Teil der Beilage 5), die Krankenversicherungspolicen vom 23. November 2022 (Beilagen 6 und 7) sowie die nachgereichten Beilagen (Zwischenzeugnis E.________ vom 6. Dezember 2022; Arbeitsbestätigung D.________ GmbH vom 6. Dezember 2022; Betreibungsabrechnung vom 7. Dezember 2022), sind allesamt nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. November 2022 entstanden. Als echte Noven sind diese Dokumente im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig und können daher nicht beachtet werden.

3. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bzw. die Verweigerung der Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG . Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf eine solche Bewilligung, da sie sich vom Ehemann getrennt habe, bevor seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde.

4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und implizit eine willkürliche Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ). Sie bringt in dieser Hinsicht vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit dem von ihr geltend gemachten Trennungsdatum, dem 30. November 2020, auseinandergesetzt und ihre Argumente dazu nicht berücksichtigt, sondern willkürlich festgestellt, die Eheleute hätten sich erst im Juni 2021 getrennt.

4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1).

Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).

4.2. Die Vorinstanz begründet knapp, aber hinreichend, warum sie das von der Beschwerdeführerin behauptete Trennungsdatum verwirft und wie sie zu ihrem Schluss gekommen ist, indem sie auf den kantonalen Entscheid Bezug nimmt. Es gab keine Belege oder substanziierten Behauptungen, die eine vertiefte Begründung erfordert hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt oder sie ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Trennungszeitpunkt willkürlich falsch festgestellt. Sie habe sich am 30. November 2020 vom Ehemann getrennt, als sie aus der Wohnung des Schwagers in eine eigene Wohnung gezogen sei. Der Ehemann sei ohnehin praktisch nie und nur besuchsweise zu Hause gewesen und habe nicht genügend Mittel für die Familie nach Hause gebracht. Aus diesem Grund habe sie ab dem 30. November 2020 faktisch und wirtschaftlich getrennt gelebt.

4.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Eheleute frühstens seit dem 15. Juni 2021 getrennt lebten. Sie stützt sich dabei auf den Entscheid der kantonalen Vorinstanz. Mit Blick auf das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, in dem diese angab, sie habe sich per 21. Juni 2021 von ihrem Ehemann getrennt, sowie auf die Meldung der Gemeinde, mit welcher das Migrationsamt über die Trennung der Eheleute per 15. Juni 2021 informiert wurde, sah sie dieses Datum als erwiesen an. Die Beschwerdeführerin könne dem bis auf die Behauptung eines anderen Datums nichts entgegensetzen (E. II.2.2).

4.5. In der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist keine Willkür zu erblicken. Es ist weder gerügt noch ersichtlich, dass Beweismittel im Recht liegen würden, die einen anderen Schluss zulassen würden. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, inwiefern die sachverhaltliche Schlussfolgerung als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätte. Sie wiederholt vielmehr ihre Sicht der Dinge mit ihren bereits vor Vorinstanz unbelegt gebliebenen Behauptungen und stellt sie der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gegenüber. Sie bringt damit nichts vor, das die Feststellung der Vorinstanz erschüttern würde. Entgegen ihrer eigenen Behauptung führt sie an anderer Stelle vielmehr aus, sie lebe erst seit der Ausreise ihres Ehemanns alleine (S. 20 der Beschwerde) und der Auszug aus der Wohnung des Schwagers sei aus Platzgründen erfolgt (S. 26 der Beschwerde). Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des aktenkundigen Mietvertrags für einen 4-Personen-Haushalt und der gemeinsamen Steuerveranlagung für das Jahr 2020 ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie feststellte, die Trennung sei frühstens am 15. Juni 2021 erfolgt. Der Vorwurf der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist somit unbegründet. Demzufolge bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und ist frühstens der 15. Juni 2021 als Trennungsdatum für das Bundesgericht verbindlich.

5. In der Sache wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht gestützt auf Art. 50 AIG verlängert wurde.

5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG unter bestimmten Voraussetzungen weiter. Der Aufenthaltsanspruch von Art. 50 AIG knüpft explizit an die Voraussetzungen von Art. 42 und 43 AIG an. Er setzt damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Systematisch steht Art. 50 AIG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG ( BGE 136 II 113 E. 3.3.2). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin ( BGE 140 II 129 E. 3.4). Artikel 50 AIG statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Der darin geregelte Anspruch schliesst an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an, besteht aber unter den genannten Voraussetzungen verselbständigt weiter. Nach Rechtsprechung und Lehre visiert Art. 50 AIG den Fall des (definitiven) Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft an ( BGE 140 II 19 E. 3.5 mit Hinweisen).

Reist der originär Aufenthaltsberechtigte aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung ( BGE 140 II 129 E. 3.4). Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (vgl. auch MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 50 AIG ). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall sind Art. 42 und 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Ehegatte aus der Schweiz ausgereist sein, noch darf der Anspruch widerrufen worden sein.

5.2. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG mit der Begründung, der rechtskräftige Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt, weshalb die Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 AIG nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin ist stattdessen der Ansicht, erst sei die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden, dann sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gültig geworden.

5.3. Gemäss der nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen und unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Vorinstanz ist der rechtskräftige Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns mit Entscheid des Bundesgerichts vom 11. März 2021 bestätigt worden. Die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hingegen erfolgte erst frühstens am 15. Juni 2021 (vgl. E. 4.4 hiervor) und damit drei Monate nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns. Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestand keine originäre Bewilligung des niederlassungsberechtigten Ehemanns mehr, aus der sich der Anspruch der Beschwerdeführerin hätte ableiten können (vgl. E. 5.1 hiervor). Da die Trennung nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns erfolgte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 50 AIG berufen. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls somit rechtmässig verneint. Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AIG gegeben wären.

6. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt, substanziiert sie diese Rüge nur unzureichend und genügt dem qualifizierten Begründungserfordernis gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Auf die diesbezügliche Rüge ist nicht näher einzugehen.

7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Angesichts des der Beschwerdeführerin bekannten Trennungsdatums und der dadurch primär appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung hatte die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu gelten. Deshalb ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha