Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1057/2016 KI-generiert

Montenegro Citizen Deportation Detention Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 2C_1057/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Montenegro who, after having his residency permit not renewed, was ordered to leave Switzerland and subsequently subjected to an entry ban. Despite this ban, he repeatedly re-entered Switzerland and was expelled multiple times. Following another entry and a subsequent imprisonment for a replacement sentence, the migration authorities ordered his deportation. In October 2016, deportation custody was imposed on him, which was confirmed by a cantonal court. The individual and his wife appealed this decision, leading to a legal review at the Federal Court, where the appeal was ultimately not admitted due to insufficient justification of the claims against the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG; Montenegro Citizen Deportation Detention Appeal Dismissal: Despite this ban, he repeatedly re-entered Switzerland and was expelled multiple times. Following another entry and a subsequent imprisonment for a replacement sentence, the migration authorities ordered his deportation. In October 2016, deportation custody was imposed on him, which was confirmed by a cantonal court. The individual and his wife appealed this decision, leading to a legal review at the Federal Court, where the appeal was ultimately not admitted due to insufficient justification of the claims against the prior rulings.

Schlagwörter

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Anordnung der Ausschaffungshaft Abschiebung Haftprüfung Ausschaffungsverbot illegale Einreise Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG for the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the decision to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1057/2016

Urteil vom 21. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2016.

Erwägungen:

1. Der aus Montenegro stammende, 1973 geborene A.________, verheiratet mit der Schweizer Bürgerin B.________, die auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügen soll, hatte nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 und 2F_15/2012 vom 23. August 2012) die Schweiz zu verlassen. In der Folge wurde gegen ihn ein unbefristetes, ab 27. Oktober 2012 wirksames Einreiseverbot verhängt, welches er verschiedentlich missachtete. So wurde er am 24. Juni 2015, 5. November 2015, 9. Februar 2016 und 22. Juni 2016 je per Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft. Nach erneuter Einreise am 3. September 2016 wurde er zunächst zwecks Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert. Das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, des Kantons Bern verfügte am 16. September 2016 seine Wegweisung.

Am 18. Oktober 2016 wurde gegen A.________ Ausschaffungshaft angeordnet. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Haft für zwei Monate, d.h. bis zum 16. Dezember 2016. Die gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2016 ab.

Mit Eingabe vom 16. November 2016 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

2. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert. Damit und auch darum, weil ein anderer Nichteintretensgrund vorliegt, erübrigt sich zu prüfen, ob dies auch für seine Ehefrau gilt, was zweifelhaft erscheint (s. insbesondere Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft. Es überprüft anhand der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend, wie es sich im konkreten Fall damit verhält, und bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen (Wegweisung, deren Vollzug zu sichern ist, Haftgrund [hier Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG], Verhältnismässigkeit, Fehlen von Haftbeendigungsgründen). Dabei stellt es namentlich klar, dass die Rechtmässigkeit der Wegweisung, um deren Vollzug es geht, grundsätzlich (und insbesondere hier) nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Zu diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Gezieltes entnehmen; Ausführungen zur Frage der Landesanwesenheit des Beschwerdeführers sind nicht zu hören.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Beizufügen ist, dass die Akten nicht erkennen lassen, inwiefern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.

Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller