Twin Sisters' Appeal for Re-entry and Residence Permit Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves twin sisters who were born in Switzerland and had initially received residence permits but subsequently moved to Macedonia with their family. After several years, they attempted to return to Switzerland by applying for residence permits through their father, who had previously returned to Switzerland alone. Their applications were rejected by the migration authority, and subsequent appeals were also denied, culminating in a ruling by the Administrative Court of Aargau. The sisters, now adults, challenged the court's decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking approval for their residence permits, but their claims were judged to lack a basis in Swiss law for the granting of such permits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 43 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Twin Sisters' Appeal for Re-entry and Residence Permit Dismissed: After several years, they attempted to return to Switzerland by applying for residence permits through their father, who had previously returned to Switzerland alone. Their applications were rejected by the migration authority, and subsequent appeals were also denied, culminating in a ruling by the Administrative Court of Aargau. The sisters, now adults, challenged the court's decision in the Swiss Federal Tribunal, seeking approval for their residence permits, but their claims were judged to lack a basis in Swiss law for the granting of such permits.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the single judge in a simplified procedure.
Applied for determining the imposition of court costs.
Applied for imposing court costs on the appellants.
Cited in the reasoning to establish that the appeal was inadmissible due to lack of a right to a permit.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1057/2014
Urteil vom 26. November 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
C. A.________, MK-Skopje, Mazedonien,
D.A.________, MK-Skopje, Mazedonien,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch ihren Vater B.A.________,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau , Rechtsdienst.
Gegenstand
Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2014.
Erwägungen:
1. Die Zwillingsschwestern C.A.________ und D.A.________, am 23. September 1991 in der Schweiz geboren, erhielten nach ihrer Geburt zunächst Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei ihren Eltern und am 6. Juli 1992 Niederlassungsbewilligungen. 1996 reiste die Familie nach Mazedonien zurück; der Vater B.A.________ kehrte allein in die Schweiz zurück; die Zwillingstöchter besuchten in ihrer Heimat die Grundschule. Im April 2002 kamen sie zusammen mit weiteren Geschwistern und der Stiefmutter in die Schweiz, wo sie in die Niederlassungsbewilligung des Vaters miteinbezogen wurden. Im Juli 2006 zogen sie wieder nach Mazedonien. Ein erneutes Nachzugsgesuch des Vaters vom 2. Juni 2008 wurde am 27. März 2009 abgelehnt; die Verfügung wurde mit nicht angefochtenem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig. Bereits drei Monate später, am 24. März 2011, stellten C.A.________ und D.A.________, mittlerweile 19 ½ Jahre alt, bei der Schweizer Botschaft in Skopje Visumsanträge für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies die am 3. Januar 2012 von ihrem Vater bekräftigten Gesuche um ausländerrechtliche Bewilligungen mit zwei Verfügungen vom 24. April 2012 ab. Die dagegen erhobenen Einsprachen vereinigte es und wies sie in einem Entscheid vom 28. Juni 2012 ab. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2014 ab.
Mit Rechtsschrift vom 22. November 2014 beantragt B.A.________ im Namen von C.A.________ und D.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Begehren seiner Töchter um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteile 2C_977/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.1 und 2C_702/2014 vom 19. August 2014 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Die Beschwerdeführerinnen können sich auf kein Bundesgesetz berufen, das ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumte. Namentlich fällt Art. 43 AuG (Nachzug zum niedergelassenen Vater) als Anspruchsnorm ausser Betracht, da sie heute 23-jährig sind und schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im März 2013 längst volljährig waren. Art. 30 Abs. 1 lit. k bzw. lit. b AuG, unter deren Aspekt das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel geprüft hat, verschaffen keine Bewilligungsansprüche (Urteile 2C_702/2014 vom 19. August 2014 E. 2.2 und 2C_659/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.1.). Die Beschwerdeführerinnen erwähnen noch Art. 8 EMRK , ohne allerdings zu erläutern, inwiefern diese Konventionsnorm ihnen als Volljährige unter dem Aspekt Recht auf Achtung des Familienlebens ( BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. d - f S. 260 ff.; s. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159) bzw. als seit Jahren in ihrer Heimat Lebende unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.) einen Bewilligungsanspruch verschaffte.
Da kein potenzieller Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, soweit es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verstanden wird.
2.3. Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegennehmen. Mit der Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ). Derartige Rügen enthält die Rechtsschrift nicht. Ohnehin fehlte den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Bewilligungsfrage mangels diesbezüglichen Rechtsanspruchs weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG ; BGE 133 I 185 ).
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller