Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1054/2011 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed for Non-Submission of Core Decision

Geschäftsnummer 2C_1054/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint regarding the non-renewal of a residence permit submitted by an individual, who requested to avoid expulsion and extend their permit. The complaint was directed against a decision of the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The court examined the submission, which was deemed incomplete because the necessary prior decision was not attached, despite a request for it to be submitted within a specified timeframe. The individual failed to comply with this request, resulting in the court determining that the complaint could not be entertained due to procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Residence Permit Appeal Dismissed for Non-Submission of Core Decision: The complaint was directed against a decision of the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The court examined the submission, which was deemed incomplete because the necessary prior decision was not attached, despite a request for it to be submitted within a specified timeframe. The individual failed to comply with this request, resulting in the court determining that the complaint could not be entertained due to procedural shortcomings.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Eröffnung des Entscheids fehlende Akten Fristversäumnis Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure provided for this situation.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

Cited as legal grounds for the lack of admission due to failure to annex the contested decision and remedy the deficiency.

Art. 44 Abs. 2 BGG

Used to establish the legal validity of the notification that was not collected by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1054/2011

Urteil vom 10. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Nach Einsicht

in die als "Beschwerde wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung" bezeichnete Eingabe von X.________ vom 9. Dezember 2011, womit beantragt wird, es sei von einer Wegweisung abzusehen und dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wobei ein "Schreiben" des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erwähnt wird,

in die Verfügung vom 13. Dezember 2011, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 27. Dezember 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (die in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG bis zum 3. Januar 2012 lief) nicht nachgekommen ist,

dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,

dass in der Rechtsschrift vom 9. Dezember 2011 ohne Vorbehalt eine Adresse in St. Gallen angeführt war und die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 6. Januar 2012, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,

dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 13. Dezember 2011 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,

dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller