Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1049/2016 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid in Tax Matter Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_1049/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who failed to submit their tax declaration for the years 2012 and 2013 despite reminders, leading to an assessment by the local tax authority based on estimated income. After the taxpayer's appeal against the assessment was rejected, they sought a judicial review while also requesting legal aid due to their claimed inability to afford legal costs. The court denied the request for legal aid, stating that the taxpayer's arguments did not meet the necessary legal standards. Following this, the taxpayer escalated the matter to a higher administrative court, but their complaints and requests continued to be rejected, prompting a further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the complaints unsubstantiated and refrained from further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid in Tax Matter Dismissed for Lack of Substantiation: After the taxpayer's appeal against the assessment was rejected, they sought a judicial review while also requesting legal aid due to their claimed inability to afford legal costs. The court denied the request for legal aid, stating that the taxpayer's arguments did not meet the necessary legal standards. Following this, the taxpayer escalated the matter to a higher administrative court, but their complaints and requests continued to be rejected, prompting a further appeal to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the complaints unsubstantiated and refrained from further consideration.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerjahre 2012 und 2013 unentgeltliche Rechtspflege Steuererklärung Rückkehrrecht Steuerjustizverfahren Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to insufficient substantiation regarding constitutional rights violations.

Art. 32 Abs. 1 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to refuse to enter a decision on the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for dismissing the appeal due to lack of prospect of success, although the main order was non-entry.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of costs based on the outcome.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that the Canton is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1049/2016

Urteil vom 18. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerjahre 2012 und 2013; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. Oktober 2016.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ. In den Jahren 2012 und 2013 in V.________/AG steuerpflichtig, reichte sie dort die Steuererklärung trotz Mahnung nicht ein. Aus diesem Grund veranlagte sie die örtliche Steuerkommission am 23. November 2015 nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie zu einem steuerbaren Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau von Fr. 71'200.-- gelangte. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheide vom 3. Februar 2016). Dagegen erhob die Steuerpflichtige Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, dem sie ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung anfügte. Der Präsident des Spezialverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. August 2016 ab. Gegen den Zwischenentscheid erhob die Steuerpflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie vielfältige Anträge (unentgeltliche Prozessführung, Akteneinsicht bei verschiedenen Behörden, Ausstand usw.) stellte. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit und das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit mit Entscheid WBE.2016.403 vom 4. Oktober 2016 ab.

1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 16. November 2016 erhebt die Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersucht unter anderem um "sofortiges Beiführen eines Endentscheides durch Gutheissen der Beschwerde" und stellt einen breiten Strauss an Anträgen (Aufhebung sämtlicher Entscheide in Sachen unentgeltliche Rechtspflege, Aufhebung des Strafbefehls, Aufhebung der Ordnungsbusse, Akteneinsicht, Ausstand des erstinstanzlichen Richters, unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren). Die Eingabe entspricht über weiteste Strecke jener, die zum Urteil 2C_1002/2016 vom 2. November 2016 geführt hat. Darin ging es - ebenso hinsichtlich der vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden 2012 und 2013 - um das verweigerte Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, allerdings im Hinterziehungsverfahren.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen im Urteil 2C_1002/ 2016 vom 2. November 2016 die Rechtslage hinsichtlich des Streitgegenstandes dargelegt. Ebenso hielt es fest, dass die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur zu hören ist, sofern die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen der Steuerpflichtigen betreffen ausschliesslich Aspekte des kantonalen Rechts. Die Rügen hätten demnach Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen, was aber nicht der Fall ist. So enthalten die diffusen und teils recht weit hergeholten Ausführungen keinerlei fundierte Auseinandersetzung mit den sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen. Die Steuerpflichtige begnügt sich in ihren - soweit überhaupt sachbezogenen - Ausführungen mit rein appellatorischer Kritik, was den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Zudem bezieht sich ein grosser Teil des Vorbringens nicht auf den Streitgegenstand, der sich auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Spezialverwaltungsgericht beschränkt. Es ist daher auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter ohne weitere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ( Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.2. Was die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, unterlegt die Steuerpflichtige ihr Gesuch im bundesgerichtlichen Verfahren mit Ausführungen, welche an der Sache vorbeizielen und die nachzuweisende angebliche Prozessarmut in keiner Weise aufzuzeigen vermögen. Auf das Gesuch ist unter diesen Umständen nicht einzutreten, was sich wiederum aus Art. 32 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde wäre es ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher