Claimant v. Canton and Former Guardians (Lack of Guardian Consent)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, under combined guardianship, filed lawsuits against a regional authority and two former guardians, alleging damage due to the actions of the former guardians. The regional court dismissed the claims due to the absence of necessary approval from the current guardian, citing legal provisions that require the involvement of the guardian in such matters unless they pertain to personal rights. The individual subsequently appealed the dismissal, raising issues regarding state liability and the guardian's involvement, but the appeal lacked sufficient justification and specifics regarding the legal arguments. Consequently, the higher court chose not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 6 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Canton and Former Guardians (Lack of Guardian Consent): The regional court dismissed the claims due to the absence of necessary approval from the current guardian, citing legal provisions that require the involvement of the guardian in such matters unless they pertain to personal rights. The individual subsequently appealed the dismissal, raising issues regarding state liability and the guardian's involvement, but the appeal lacked sufficient justification and specifics regarding the legal arguments. Consequently, the higher court chose not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure based on this procedural provision.
This provision was used to rule that no court costs are to be levied in this case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1048/2011
Urteil vom 4. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, vertreten durch das Departement für Finanzen und Ressourcen, 5001 Aarau.
Gegenstand
Kantonales Klageverfahren betr. Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2011.
Erwägungen:
1. X.________ steht unter kombinierter Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB . Am 18. November 2011 gelangte er mit Klagen gegen den Kanton Aargau sowie zwei frühere Beiräte an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; er verlangte Ersatz des ihm angeblich durch die Amtsausübung der früheren Beiräte erwachsenen Schadens sowie Genugtuung. Das Verwaltungsgericht informierte den aktuellen Beirat über den Eingang der Klagen. Dieser teilte am 28. November 2011 mit, dass er der Prozessführung nicht zustimme und seine Mitwirkung am Prozess verweigere. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein. Dies gestützt auf Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB , wonach im Falle der Beiratschaft die Mitwirkung des Beirats an Prozessen erforderlich ist, soweit es nicht um höchstpersönliche Rechte des Betroffenen geht; solche seien im vermögensrechtliche Interessen betreffenden Staatshaftungsverfahren nicht im Spiel.
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit vom 24. Dezember 2011 datierter Beschwerde (Postaufgabe 27. Dezember 2011) an das Bundesgericht. Die Rechtsbegehren umfassen einerseits Anträge zur Frage der Staatshaftung (S. 1 und 2 Beschwerdeschrift); andererseits wird die Aufhebung der Mitwirkungsbeiratschaft beantragt (S. 11). Der Rechtsschrift lässt sich zum allein möglichen Prozessthema (Nichteintreten auf eine Klage wegen notwendiger aber fehlender Zustimmung des Beirats; weder die materielle Haftungsfrage noch die Aufrechterhaltung der Beiratschaft bilden Gegenstand des angefochtenen Urteils) nichts bzw. nicht Konkretes entnehmen. Was die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK betrifft, wird nicht dargetan und bleibt unerfindlich, warum bzw. inwiefern die entsprechenden Verfahrensgarantien (namentlich mündliche Verhandlung) selbst dann zur Anwendung kommen sollten, wenn es schon an einer unerlässlichen Voraussetzung für die Anhandnahme eines Prozesses über zivilrechtliche Angelegenheiten fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Begründung, die auch nur den minimalsten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beirat über Zustimmung zu und Mitwirkung an der Beschwerde zu befragen. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller