Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1047/2013 KI-generiert

Tanzanian National Deportation Upheld Due to Criminal Record Despite Child Visitation Rights

Geschäftsnummer 2C_1047/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Tanzania who entered Switzerland in 2003 and was initially granted a residence permit due to marriage to a Swiss citizen. After his divorce and remarriage, he had a daughter with his second wife, who is a Swiss citizen. Following a series of legal and personal challenges, including divorce and custody arrangements, the migration authorities revoked his residence permit in 2012, citing integration issues and previous legal troubles. The individual appealed against this decision, arguing for the right to remain in Switzerland based on family and personal circumstances, specifically citing his relationship with his daughter. The case was brought before the Federal Tribunal after the lower courts upheld the decision to reject his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Tanzanian National Deportation Upheld Due to Criminal Record Despite Child Visitation Rights: After his divorce and remarriage, he had a daughter with his second wife, who is a Swiss citizen. Following a series of legal and personal challenges, including divorce and custody arrangements, the migration authorities revoked his residence permit in 2012, citing integration issues and previous legal troubles. The individual appealed against this decision, arguing for the right to remain in Switzerland based on family and personal circumstances, specifically citing his relationship with his daughter. The case was brought before the Federal Tribunal after the lower courts upheld the decision to reject his appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Recht auf Leben ausländische Staatsangehörige Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 BV

The court examined whether the rejection of the permit violated the fundamental right to family life under this article.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal bases its decision on the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 64 BGG

Used to grant the appellant's request for free legal aid because the appeal was not hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs should be levied due to the granting of free legal aid.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the Canton of Zurich is not entitled to party compensation.

Art. 95 BGG

Cited in the context of reviewing the facts found by the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (51)

F-4771/2021 (2023-10-11)
Residence Permit Denial and Deportation Upheld Despite Domestic Violence Claims
«…berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F- 3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1).…»
F-225/2021 (2023-07-19)
Residence Permit Refusal Upheld Despite Divorce and Allegations of Violence
«…zu berücksichtigen (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 vom 22. Ja- nuar 2020 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1). 8. 8.1 Zur Begründung eines nach…»
F-754/2020 (2023-02-02)
Portuguese National's Residency Rights Amidst Family Separation
«…ours à l’établissement des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (cf. arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; arrêt du TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1). 3.2 En l’espèce, la recourant…»
F-2831/2021 (2022-10-19)
Illegal Residency and Entry Ban Upheld
«…ours à l’établissement des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (cf. arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; arrêt du TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1). 3.2.3 En l’espèce, dans un pr…»
F-4418/2021 (2022-10-13)
Ajnabi v. Germany: Appeal on Statelessness Denied Due to Turkish Nationality Proof
«…s à l’établissement des faits, le recourant doit supporter les consé- quences de l’absence de preuves (cf. arrêts du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1).…»
F-4530/2020 (2022-06-23)
«…– faute de quoi il doit supporter les conséquences de l'ab- sence de preuves (cf. art. 13 al. 1 let. a PA ; arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1). Ce devoir de collaborer est particulièrement étendu dans le cadre des procédures relevant…»
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Ghanaian National Denied Extended Residence Permit After Divorce Due to Insufficient Integration and Criminal Record
«…s à l’établisse- ment des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (cf. arrêts du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1). 4. Selon l'art. 99 LEI en relation ave…»
F-5240/2021 (2022-03-31)
Iraqi national denied naturalization due to negligent arson conviction.
«…des faits que l'administré est mieux à même de connaître que l'autorité (cf. ATF 143 II 425 consid. 5.1 et arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1). Tel est précisément le cas s’agissant d’une procédure de na- turalisation, introduite à l…»
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«…urs à l’établissement des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (cf. arrêts du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1). 4. 4.1 S’agissant d’abord de l’alléga…»
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«…s à l’établisse- ment des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (cf. arrêts du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1 ; TAF F-3549/2019 du 3 septembre 2021 consid. 7.1). 4. 4.1 Tout étranger peut séjourner e…»
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«…concours à l’établissement des faits, le recourant doit supporter les conséquences de l’absence de preuves (arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1). 7.2 Tout d’abord, le Tribunal retient, à l’instar de l’autorité inférieure, que la copie…»
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«…chneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1). 9.3 9.3.1 In Kosovo besuchte der…»
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«…t – faute de quoi il doit supporter les conséquences de l'absence de preuves (cf. art. 13 al. 1 let. a PA ; arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1). Ce devoir de collaborer est particulièrement étendu dans le cadre des procédures relevant…»
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«…des faits que l'administré est mieux à même de connaître que l'autorité (cf. ATF 143 II 425 consid. 5.1 et arrêt du TF 2C_1047/2013 du 24 juin 2014 consid. 4.1). Tel est précisément le cas s’agissant d’une procédure de naturalisa- tion, introduite à l…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1047/2013

Urteil vom 24. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1975) stammt aus Tansania. Er reiste am 20. Januar 2003 in die Schweiz ein. Aufgund einer ersten Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Nach rechtskräftiger Scheidung heiratete A.________ am 4. August 2008 die schweizerische Staatsangehörige B.________. Am 3. Oktober 2008 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Die Tochter hat die schweizerische Staatsangehörigkeit. Mit Urteil vom 15. Juli 2011 ermächtigte das Bezirksgericht Horgen die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Die Tochter C.________ wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt.

B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung A.________s und setzte ihm Frist zur Ausreise bis 15. Mai 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ab und setzte ihm eine neue Frist bis 31. August 2013 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 2. Oktober 2013.

C. A.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2013 Beschwerde und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration (BFM) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ).

1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) , wonach nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zur Verhinderung von Härtefällen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Da ein solcher Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint, ist für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreichend, dass der Beschwerdeführer darlegt, über einen solchen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_1111/2013 vom 12. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde ist im Sinne von Art. 83 lit. c BGG zulässig und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer rügt, eine Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 50 AuG.

2.1. Der Beschwerdeführer hatte gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit seiner ehemaligen schweizerischen Ehefrau zusammenwohnte. Dieser Anspruch besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers angesichts der nicht im Zusammenhang mit seiner Krankheit stehenden unterbrochenen Erwerbstätigkeit und Unterstützung mit Sozialhilfe im Jahr 2007 sowie seiner strafrechtlichen Verurteilungen verneint. Soweit es sich dabei um Sachverhaltsfeststellungen handelt, werden sie durch den Beschwerdeführer nicht bestritten und sind auch nicht offensichtlich unrichtig. Eine unzutreffende Auslegung und Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird nicht geltend gemacht. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG des Beschwerdeführers liegt offensichtlich nicht vor, weshalb selbst bei einer über dreijährigen Ehedauer kein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht ( BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).

2.3. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall vorgesehen, dass wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die "wichtigen persönlichen Gründe" sind nicht abschliessend in Art. 50 Abs. 2 AuG erwähnt; ein nachehelicher Härtefall setzt aber aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3). Vermieden werden sollen Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre ( BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Berücksichtigt werden können gesundheitliche Probleme (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2). Rechnung zu tragen ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754; BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349).

Bei der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegen, sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.1). Die nachfolgenden Ausführungen zu den wichtigen persönlichen Gründen erfolgen somit gestützt auf die zu Art. 8 EMRK entwickelte Rechtsprechung und Lehre.

3.

3.1. Art. 8 EMRK begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden ( BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen ( BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 ; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Kann eine Person sich auf Art. 8 EMRK berufen, so kommt die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich ( BGE 135 I 149 E. 2.1 S. 147).

Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist gerechtfertigt, wenn er sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erweist ( Art. 8 Ziff. 2 EMRK ). Dies beurteilt sich anhand der Kriterien der Natur und der Schwere der begangenen Delikte, der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, das seitherige Verhalten, der Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person im Gastgeberstaat, der Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, ihrer familiären Situation und namentlich der Interessen und des Wohls ihrer Kinder ( BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteile des EGMR

Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 § 63;

Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 § 48; vgl. auch die Urteile des EGMR

Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 57 sowie

Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 57 f.). Berücksichtigt werden können medizinische Indikationen, welche einer Rückkehr in den Staat, über dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer verfügt, entgegenstehen (

Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 § 62).

Konventionsrechtlich gefordert wird eine Interessenabwägung, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht; das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht ( BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336; Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).

3.2. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; grundlegend BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; Urteil 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien der engen Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht sowie des tadellosen Verhaltens bilden keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligungserteilung, sondern gelangen im Rahmen des Ausgleichs zwischen den widerstrebenden Interessen ( Art. 8 Ziff. 2 EMRK ) zur Anwendung ( BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff.) zur Anwendung (Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1 und E. 4.2; zur Publikation vorgesehen).

3.3. Eine Interessenabwägung kann nicht schematisch erfolgen, sondern hat dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Entsprechend differenziert findet dieser Grundsatz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anwendung (vgl. etwa BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.). In einem kürzlich ergangenen Urteil (2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.3 und E. 4.1, zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht entschieden, dass auf die Situation eines ausländischen sorgeberechtigten, aber nicht obhutsberechtigten Elternteils weder die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug ( BGE 137 I 247 ) noch diejenige zum blossen Besuchsrechts ( BGE 139 I 315 ) unbesehen Anwendung finden kann. Auszugehen ist von einem allfälligen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV , wobei im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einem Anspruch auf Verbleib entgegensteht (Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen, unter Verweis auf HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Sonderdruck aus Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 130). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) gebietet diesfalls eine massgebliche Berücksichtigung des Kindesinteresses im Rahmen der Interessenabwägung (Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3). Ohne eine mit der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei Kindern mit schweizerischer Staatsangehörigkeit (vgl. BGE 137 I 247 ) vergleichbare Situation herbeizuführen, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten eines Gesuchstellers und seinen sowie des Kindes Interessen an der Aufrechterhaltung ihrer sehr engen Beziehung anzustreben (Urteil 2C_652/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1 und E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 5; Urteil 2C_584/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2).

4. Der Beschwerdeführer ist der sorge-, aber nicht obhutsberechtigte Vater einer im Jahr 2008 geborenen Tochter, zu welcher er im Rahmen eines Besuchsrechts eine tatsächlich gelebte Beziehung pflegt. Die angeordnete staatliche Entfernungsmassnahme ist geeignet, sein Familienleben zu beeinträchtigen, womit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wird.

4.1. Ausgangspunkt der Interessenabwägung ( Art. 8 Ziff. 2 EMRK ) bilden die Natur und die Schwere der begangenen Delikte. Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz drei bedingten Geldstrafen von je zwischen 60 und 90 Tagessätzen sowie Bussen wegen Drohung, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Hinderung einer Amtshandlung erwirkt. Diese Straftaten können entgegen seiner Auffassung nicht mehr als blosse Bagatelldelikte oder untergeordnete Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vgl. dazu Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3) bezeichnet werden. Die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers datiert aus dem Jahr 2010, womit von einem eher kurzen deliktfreien Zeitraum auszugehen ist. Die Vorinstanz hat zudem in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass dieser sich nicht in die Arbeitswelt zu integrieren vermocht hatte. Namentlich hat er bereits im Jahr 2007 und damit vor Krankheitsausbruch Sozialhilfe bezogen. Damit erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als tadellos, so dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiegt und nicht gegen sein Recht auf Familienleben im oben dargestellten Sinne verstösst (vgl. oben E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer, welcher im Alter von 28 Jahren erstmals in die Schweiz einreiste, ist eine Rückkehr nach Tansania grundsätzlich zumutbar. Allerdings macht er geltend, sein Gesundheitszustand stehe dem entgegen, denn seine psychische Erkrankung könne in Tansania nicht adäquat behandelt werden. Der Einwand kann nicht gehört werden: Das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren untersteht dem Untersuchungsgrundsatz, welcher durch die spezialgesetzlich verankerten Mitwirkungspflichten (Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; Urteil 2C_625/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1.1; UEBERSAX, § 7 Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.273) und im Rechtsmittelverfahren durch Rüge- und Substantiierungspflichten relativiert wird. Dem Beschwerdeführer oblag im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AuG) für die Erstellung von Tatsachen, welche er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren können, sondern eine eigentliche spezialgesetzlich statuierte Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AuG; Urteil 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1; Urteil 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.7). Trotz ausdrücklicher und mehrmaliger Aufforderung reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Belege für eine ärztliche Diagnose der behaupteten Krankheit ein, weshalb sachverhaltsmässig gerade nicht erstellt ist, an welcher Krankheit der Beschwerdeführer leidet. Angeblich fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer sachverhaltsmässig nicht erstellten Krankheit können einer Rückkehr in den Heimatstaat zum Vornherein nicht entgegen gehalten werden.

4.2. Zusammenfassend verletzt das angefochtene vorinstanzliche Urteil weder Art. 50 AuG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV . Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen Nichtabklärung der gesundheitlichen Folgen einer Wegweisung von Amtes wegen liegt ebenfalls nicht vor, ist doch der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ( BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f.) vorliegend nicht tangiert und haben die Behörden von Amtes wegen festgestellt, dass eine Behandlung der angeblich beim Beschwerdeführer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in Tansania grundsätzlich möglich ist. Ein unter Art. 3 EMRK zu subsumierender Sachverhalt liegt damit nicht vor.

5. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da sie jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen und Fürsprecher Sararard Arquint als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen (vgl. Art. 64 BGG ). Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Kanton Zürich steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Sararard Arquint als Rechtsbeistand beigegeben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Fürsprecher Sararard Arquint wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall