Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1045/2022 KI-generiert

Stateless Person v. Solothurn Cantonal Administrative Court (Timeliness of Appeal)

Geschäftsnummer 2C_1045/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual identified as stateless, who filed a request for early issuance of a settlement permit with the Migrationsamt, representing the Department of Internal Affairs of the Canton of Solothurn, which was denied on November 10, 2022. The denial was sent by registered mail and was marked for pickup on November 14, 2022, but was returned uncollected by the post office on November 22, 2022. Subsequently, a copy of the decision was sent to the individual by regular mail on November 29, 2022. The individual then filed a complaint on December 2, 2022, which the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed due to a failure to meet the ten-day appeal deadline, as determined by local laws regulating the receipt and acceptance of official documents. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 19, 2022, seeking protection, but was informed that the complaint did not meet the Federal Court's substantiation requirements, with an opportunity provided to correct this. A further submission was made on January 9, 2023, but did not address the key issues regarding the inability to appeal based on the local court's decision to not entertain the original complaint due to its late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Stateless Person v. Solothurn Cantonal Administrative Court (Timeliness of Appeal): The denial was sent by registered mail and was marked for pickup on November 14, 2022, but was returned uncollected by the post office on November 22, 2022. Subsequently, a copy of the decision was sent to the individual by regular mail on November 29, 2022. The individual then filed a complaint on December 2, 2022, which the Administrative Court of the Canton of Solothurn dismissed due to a failure to meet the ten-day appeal deadline, as determined by local laws regulating the receipt and acceptance of official documents. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 19, 2022, seeking protection, but was informed that the complaint did not meet the Federal Court's substantiation requirements, with an opportunity provided to correct this. A further submission was made on January 9, 2023, but did not address the key issues regarding the inability to appeal based on the local court's decision to not entertain the original complaint due to its late filing.

Schlagwörter

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Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen fester Wohnsitz gesetzliche Verfahrensfrist Einreisebewilligung verspätetes Asylgesuch Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed due to the lack of sufficient reasoning required by this article for constitutional rights violations.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not dealt with by a single judge in the procedure according to this article because of deficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed due to the lack of sufficient reasoning required by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court costs exceptionally based on the appellant's situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed for this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1045/2022

Urteil vom 23. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Migrationsamt,

Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2022

(VWBES.2022.450).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch von A.________ (staatenlos) um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.

Diese Verfügung wurde am Folgetag per Einschreiben verschickt und A.________ gemäss Sendungsverfolgung der Post am 14. November 2022 zur Abholung gemeldet. Da die Sendung bei der Post nicht abgeholt wurde, wurde sie am 22. November 2022 an das Migrationsamt retourniert. Dieses stellte A._______ am 29. November 2022 eine Kopie der Verfügung per A-Post zu.

1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Einzelrichter, mit Urteil vom 5. Dezember 2022 zufolge Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht ein.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um "Rechtsschutz".

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 9. Januar 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die für die Berechnung von Beschwerdefristen massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen (§ 67 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]) sowie die Praxis zur Zustellfiktion dargelegt. In Bezug auf den konkreten Fall hat es festgehalten, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 10. November 2022 dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 zur Abholung gemeldet worden sei. Die siebentägige Abholfrist habe somit am Folgetag zu laufen begonnen und am 21. November 2022 geendet. Folglich habe die zehntägige Beschwerdefrist am 22. November 2022 zu laufen begonnen und am 1. Dezember 2022 geendet. Daher sei die am 2. Dezember 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde verspätet.

Schliesslich hat die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, dass die Beschwerde ohnehin nicht den formellen Anforderungen genügt hätte.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 noch in jener vom 9. Januar 2022 mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben, auseinander. Vielmehr macht er über weite Strecken geltend, dass er als Staatenloser, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, diskriminiert werde und legt dar, weshalb er die Art und Weise, wie er von den Behörden behandelt werde als eine Form von "Nationalsozialismus" bzw. "Faschismus" oder von "Psychoterror" betrachte. Damit tut er nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundesrecht verletzt hat, indem es auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.

3. Angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov