Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1044/2013 KI-generiert

Petitioner Fails to Pay Fee Advance; Appeal Dismissed for Non-Entry.

Geschäftsnummer 2C_1044/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision from a cantonal department regarding the denial of a residency permit. After an unsuccessful attempt to resolve the matter at the departmental level, the individual sought recourse at the cantonal court, which requested the payment of a court fee by a specific deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The individual did not meet this deadline, claiming non-receipt of the fee request due to a stay abroad for health reasons. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal due to the lack of payment, leading the individual to further challenge this decision in the Federal Supreme Court, arguing procedural issues related to the notification of the court fee request.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 138 Abs. 3 ilt, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Petitioner Fails to Pay Fee Advance; Appeal Dismissed for Non-Entry: After an unsuccessful attempt to resolve the matter at the departmental level, the individual sought recourse at the cantonal court, which requested the payment of a court fee by a specific deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of the appeal. The individual did not meet this deadline, claiming non-receipt of the fee request due to a stay abroad for health reasons. Consequently, the cantonal court dismissed the appeal due to the lack of payment, leading the individual to further challenge this decision in the Federal Supreme Court, arguing procedural issues related to the notification of the court fee request.

Schlagwörter

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Gebührenzahlung Kostenvorschuss Einreiseverfahren Eintrittsgebühr Sistierung des Verfahrens Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not to proceed due to insufficient reasoning in a simplified procedure by the single judge.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1044/2013

Urteil vom 8. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern , Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern , Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Nichteintreten auf Beschwerde wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. X.________ beschwerte sich erfolglos beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gegen den Entscheid dieses Departements vom 26. August 2013 gelangte er am 13. September 2013 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte ihn am 17. September 2013 mit eingeschriebener Post auf, bis zum 3. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Da diese Verfügung nicht abgeholt wurde, stellte das Kantonsgericht sie am 1. Oktober 2013 nochmals mit A-Post zu. Der Vorschuss wurde danach nicht geleistet, und mit Urteil vom 23. Oktober 2013 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Mit an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 6. November) 2013 erklärt X.________, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben, und bittet darum, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Er erklärt, die Verfügung betreffend Gerichtskostenvorschuss habe ihm aufgrund eines Kuraufenthalts in seiner Heimat nicht zugestellt werden können. Beigelegt sind zwei Bustickets, die für die Reise benutzt worden seien.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts beruht darauf, dass der Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens innert Frist nicht bezahlt worden ist. Diese Säumnisfolge ist in § 195 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorgesehen. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur Tatsache, dass ihm die Zahlungsaufforderung, trotz unbestrittener entsprechender Bemühungen des Kantonsgerichts, nicht zugestellt werden konnte. Mit dem blossen Hinweis auf den Auslandaufenthalt wird angesichts seiner sich aus dem durch die Beschwerdeerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; s. auch Art. 138 Abs. 3 ilt. a ZPO) nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht mit der Auslegung und Anwendung von § 195 VRG hier gegen schweizerisches Recht verstossen hätte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller