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2C_1041/2017 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Preliminary Measures for Gifted Program Participation Dismissed

Geschäftsnummer 2C_1041/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a parent sought to enroll her son in a special "Pull Out" program for gifted children after the school's administration denied their initial application. Following the refusal from the educational authorities and the subsequent dismissal of interim measures to allow enrollment during the appeal process, the parent escalated the matter to the appellate court. The appellate court upheld the denial of interim measures, and the parent then appealed to the Federal Tribunal, seeking a temporary approval for her son's participation in the program pending the final decision on the initial application. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to a lack of substantial arguments presented by the parent.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Mother's Appeal Regarding Preliminary Measures for Gifted Program Participation Dismissed: Following the refusal from the educational authorities and the subsequent dismissal of interim measures to allow enrollment during the appeal process, the parent escalated the matter to the appellate court. The appellate court upheld the denial of interim measures, and the parent then appealed to the Federal Tribunal, seeking a temporary approval for her son's participation in the program pending the final decision on the initial application. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal due to a lack of substantial arguments presented by the parent.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahme Vorentscheid verfassungsmässige Schranken Recht auf Bildung elterlicher Konflikt Rückzug des Gesuchs Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive as the basis for the non-entry into the merits due to lack of admissible complaints and sufficient justification for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 93 BGG

Cited implicitly in the reasoning (E. 2) as the general admissibility criterion for the appeal, which leads to the procedural decision based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1041/2017

Urteil vom 11. Dezember 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 1. November 2017 (VD.2017.186).

Erwägungen:

1. Die zuständige Schulleitung lehnte mit Verfügung vom 5. April 2017 ein Gesuch von A.A.________ um Teilnahme ihres Sohnes B.A.________ (geb. 2009) an einem "Pull Out" Programm (Förderangebot) ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.A.________ mit Rekurs an das Erziehungsdepartement. Schon zuvor beantragte sie, ihr Sohn sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sofort für die Teilnahme am "Pull Out" Programm anzumelden, was das Erziehungsdepartement mit Schreiben vom 20. April 2017 ablehnte. Am 7. Juni 2017 lehnte das Departement das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Rekursverfahrens ab. Dagegen wurde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zuhanden des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht. Der Präsident des Appellationsgerichts entschied mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2017, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine vorsorglichen Verfügungen zu erlassen. Gegen diese Verfügung wurde am 13. September 2017 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Verfahren 2C_767/ 2017). Das Erziehungsdepartement fällte am 17. August 2017 seinen Endentscheid; es wies den Rekurs gegen die Verfügung der Schulleitung vom 5. April 2017 ab. Mit der Begründung, dass damit der ursprüngliche Verfahrensgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vorsorgliche Massnahmen f

ür die Dauer des Rekursverfahrens vor dem Departement) dahingefallen sei, schrieb das Bundesgericht die Beschwerde 2C_767/2017 mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 ab.

Das Appellationsgericht wies den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des Departements mit Urteil vom 1. November 2017 ab. Es erachtete den Gegenstand des Rekurses gegen die verfahrensleitende Zwischenverfügung des Departements vom 7. Juni 2017 insofern als nicht dahingefallen, als die Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme sich bis zum (hier nicht erfolgten) Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 5. April 2017 auswirke (E. 1.3 des Urteils vom 1. November 2017).

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Dezember 2017 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und ihrem Sohn B.A.________ sei als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Hauptverfahrens die Teilnahme am "Pull out" Programm als Fördermassnahme für hochbegabte Kinder zu bewilligen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 2C_767/2017, da dieses bereits abgeschlossen ist.

2. Das Appellationsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 1. November 2017 nicht über den bei ihm hängigen Rekurs gegen den Endentscheid des Erziehungsdepartements vom 17. August 2017 entschieden, sondern das Urteil hat den verfahrensleitenden Entscheid des Erziehungsdepartements vom 7. Juni 2017 zum Gegenstand, einen Zwischenentscheid. Die vorliegende Beschwerde ist mithin nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig; wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Mit dem angefochtenen Urteil wurde über vorsorgliche Massnahmen entschieden. Mit der vorliegenden Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Entsprechende Rügen enthält die Rechtsschrift vom 7. Dezember 2017 nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auf Eingaben im Verfahren 2C_767/2017 verweist, ist sie von vornherein nicht zu hören ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

Da keine zulässigen Rügen erhoben werden und es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller