Kosovan Asylum Seeker v. Switzerland: Sanction of Legal Representative for Inadmissible Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, having initially applied for asylum in Switzerland in 1998 and subsequently having her request denied, attempted to re-enter the country under a false identity in 2009, only to have her asylum application rejected again by the Federal Office for Migration. After being returned to Kosovo, she re-entered Switzerland illegally in 2010 and submitted a third asylum request, which was also denied, leading to an order for her expulsion. The individual challenged the rejection of her asylum application before the Federal Administrative Court, which upheld the earlier decision. Following this, she filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, which deemed the complaint inadmissible and her request for legal aid as lacking merit. Additionally, the court imposed the costs associated with the case on her legal representative, due to negligence in pursuing an inappropriate legal remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Kosovan Asylum Seeker v. Switzerland: Sanction of Legal Representative for Inadmissible Appeal: After being returned to Kosovo, she re-entered Switzerland illegally in 2010 and submitted a third asylum request, which was also denied, leading to an order for her expulsion. The individual challenged the rejection of her asylum application before the Federal Administrative Court, which upheld the earlier decision. Following this, she filed a constitutional complaint with the Federal Tribunal, which deemed the complaint inadmissible and her request for legal aid as lacking merit. Additionally, the court imposed the costs associated with the case on her legal representative, due to negligence in pursuing an inappropriate legal remedy.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal without entering into the merits due to inadmissibility via the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the obvious lack of prospects of success of the appeal.
Cited in the reasoning regarding the determination of court costs.
Cited as the general rule for allocating court costs to the losing party, though subsequently applied with Art. 66 Abs. 3 BGG concerning the representative.
Used to impose the court costs on the legal representative instead of the appellant based on the lack of due diligence in filing the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1038/2013
Urteil vom 7. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Y.________,
gegen
Bundesamt für Migration .
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 1. Oktober 2013.
Erwägungen:
1. X.________, 18. März 1983 geborene Staatsangehörige von Kosovo, stellte erstmals Ende 1998 ein Asylgesuch; nach dessen Abweisung (24. Februar 2000) reiste sie am 9. März 2001 aus. Am 28. Oktober 2009 ersuchte sie unter falscher Identität ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge am 13. November 2009 nicht ein. In der Folge verschwand sie; nachdem sie durch Frankreich an die Schweiz rücküberstellt worden war, kehrte sie Ende April 2010 kontrolliert nach Pristina zurück. Am 10. September 2010 verliess sie ihre Heimat wieder und reiste am 12. September 2010 illegal in die Schweiz ein, wo sie ein drittes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wies das Bundesamt für Migration das dritte Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
X.________ liess am 4. November 2013 mit einer von einer Rechtsanwältin verfassten Rechtsschrift von fast 100 Seiten beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheid auf dem Gebiet des Asyls. Bei der Überprüfung von Verfügungen des Bundesamts für Migration über die Verweigerung des Asyls und über die Wegweisung trägt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG unter anderem auch frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung; es bietet dabei abschliessend gerichtlichen Rechtsschutz. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Bereich gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG grundsätzlich und damit ungeachtet der erhobenen Rügen unzulässig. Die Beschwerdeführerin will ihr Rechtsmittel denn auch ausdrücklich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden wissen. Diese steht indessen gemäss Art. 113 BGG nur zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung. Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um eine Bundesinstanz; eine Verfassungsbeschwerde gegen einen von ihm gefällten Entscheid ist offensichtlich unzulässig.
Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen ins Auge springender Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. Art. 64 BGG ) nicht entsprochen werden.
2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung (auch schon zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG ) sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint ( BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. mit Hinweisen; zu Art. 66 Abs. 3 BGG selber Urteile 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3 und 2C_744/2009 vom 4. März 2010 E. 5; je mit Hinweisen).
Die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin hätte schon bei Beachtung minimalster beruflicher Sorgfalt feststellen können, dass gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfassungsbeschwerde geführt werden kann. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den einschlägigen Verfahrensnormen; diese vor Ergreifung eines Rechtsmittels zu konsultieren, gehört zu den elementarsten Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts. Die Kosten sind unter diesen Umständen nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Vertreterin aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller