Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1037/2022 KI-generiert

Complainant Fails to Show Irreparable Harm for Appeal Against Interim Order for Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_1037/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a damages claim against the Swiss Confederation for an amount of CHF 616,616, which was rejected by the Federal Department of Finance. The plaintiff attempted to appeal this decision through a submission designated as an "objection," which was forwarded to the Federal Administrative Court. The court required the plaintiff to confirm whether the submission was an official appeal and, if so, to provide a reasoned argument and pay a cost advance or face the consequence of the appeal not being considered. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal against this intermediate decision, arguing that the demand for a cost advance was fraudulent. However, the submission was deemed insufficiently justified, indicating the plaintiff did not convincingly demonstrate a non-recoverable detriment or an inability to pay legal costs, thus the Federal Tribunal dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant Fails to Show Irreparable Harm for Appeal Against Interim Order for Cost Advance: The plaintiff attempted to appeal this decision through a submission designated as an "objection," which was forwarded to the Federal Administrative Court. The court required the plaintiff to confirm whether the submission was an official appeal and, if so, to provide a reasoned argument and pay a cost advance or face the consequence of the appeal not being considered. The plaintiff then appealed to the Federal Tribunal against this intermediate decision, arguing that the demand for a cost advance was fraudulent. However, the submission was deemed insufficiently justified, indicating the plaintiff did not convincingly demonstrate a non-recoverable detriment or an inability to pay legal costs, thus the Federal Tribunal dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Staatshaftung Kostenvorschuss Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Verwaltungsbeschwerde Schadenersatzzahlung Zahlungsbefehl Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to confirm that no party compensation is due.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural prerequisite (non-reparable disadvantage) for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, which was not met according to the reasoning.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_69/2024 (2024-02-23)
Advance Cost Payment in Resident Register Entry Dispute
«…Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht…»
2C_623/2023 (2023-11-16)
Companies' Appeal Against Security Deposit for Repatriation Claim Rejected
«…Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht…»
2C_491/2023 (2023-09-20)
Federal Court Dismisses Appeal Over Animal Welfare Cost Deposit Requirement
«…n Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht…»
2C_409/2023 (2023-08-04)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against CBD Marketing Deposit Order Due to Insufficient Showing of Irreparable Harm
«…Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht…»
2C_349/2023 (2023-06-22)
Cattle Quarantine Appeal Cost Advance Dispute
«…n Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht…»
2C_134/2023 (2023-03-22)
Appeal Against Refusal to Hear State Liability Claim Due to Procedural Deficiencies
«…as Bundesgericht mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht ein (Urteil 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023). 1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abtei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1037/2022

Urteil vom 4. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Dezember 2022 (A-5663/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 24. November 2022 wies das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren von A.________ vom 26. August 2022 in der Höhe von Fr. 616'616.-- ab, soweit es darauf eintrat ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 überwies das EFD ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben von A.________ vom 26. November 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 forderte die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem auf, bis zum 3. Januar 2023 schriftlich zu erklären, ob es sich bei der Eingabe vom 26. November 2022 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 24. November 2022 handle und gegebenenfalls eine Beschwerdebegründung einzureichen (Dispositiv-Ziffern 2-4). Für den Fall, dass es sich bei besagter Eingabe um eine Beschwerde handle, wurde er zudem aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 5).

1.3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 überwies das Bundesverwaltungsgericht eine bei ihm eingereichte, als "Einspruch gegen diesen betrügerischen Vorschuss!" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 14. Dezember 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem dieses den Beschwerdeführer, jeweils unter Androhung des Nichteintretens, aufforderte, schriftlich zu erklären, ob seine Eingabe vom 26. November 2022 als Beschwerde gegen die Verfügung des EFD vom 24. November 2022 entgegenzunehmen sei, gegebenenfalls eine Begründung einzureichen (Dispositiv-Ziffern 2-4) und - sollte er Beschwerde führen wollen - einen Kostenvorschuss zu leisten (Dispositiv-Ziffer 5).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Angesichts der geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 616'616.-- steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a

e contrario ). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung zulässig.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_613/2022 vom 9. August 2022 E. 2.2; 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).

2.3. Der Beschwerdeführer, der sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf beschränkt, Kritik an den Behörden zu üben, zeigt nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern ihm durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann. Soweit er insbesondere die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) beanstandet, legt er in keiner Weise dar, dass er finanziell nicht in der Lage ist, für allfällige Prozesskosten aufzukommen. Folglich gelingt es ihm in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov