Serbian National's Appeal Against Refusal of Residence Permit and Removal Order Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Serbian national who entered Switzerland in 1999 but faced unsuccessful attempts to obtain a residence permit, including a denial of her father's family reunification request in 1995 and personal requests in 2001 and 2005, after which she left Switzerland. Following her marriage to a German citizen in 2006, she received a residence permit that expired in 2011 when her husband moved back to Germany, leading to their divorce in 2012. Subsequently, the local migration authority denied her application for an extension of her residence permit and initiated deportation proceedings. Her appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Administrative Court. In her subsequent complaint to the Federal Tribunal, she sought the reversal of this ruling and the granting of a residence permit, or alternatively, a remand for further factual inquiry. However, the tribunal addressed procedural matters and found her application inadmissible due to the absence of a legal claim for the sought permit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Serbian National's Appeal Against Refusal of Residence Permit and Removal Order Upheld: Following her marriage to a German citizen in 2006, she received a residence permit that expired in 2011 when her husband moved back to Germany, leading to their divorce in 2012. Subsequently, the local migration authority denied her application for an extension of her residence permit and initiated deportation proceedings. Her appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Administrative Court. In her subsequent complaint to the Federal Tribunal, she sought the reversal of this ruling and the granting of a residence permit, or alternatively, a remand for further factual inquiry. However, the tribunal addressed procedural matters and found her application inadmissible due to the absence of a legal claim for the sought permit.
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KI-generiertThe decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure according to this article.
The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
The appeal was dismissed because it concerned a decision in immigration law for which the appellant could not demonstrate a right to a permit, as per this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1037/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. September 2012.
Erwägungen:
1. Die 1977 geborene serbische Staatsangehörige X.________ reiste anfangs 1999, als über 21-Jährige, in die Schweiz ein. Zuvor war 1995 ein Gesuch ihres Vaters um Nachzug abgelehnt worden (dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.248/1996 vom 14. November 1996). Sowohl ihr Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als auch ein solches um vorläufige Aufnahme blieben erfolglos, und sie wurde aufgefordert, die Schweiz per 7. August 2001 zu verlassen. Sie blieb schliesslich bis zum 19. Februar 2005, Datum ihrer Ausreise, in der Schweiz. Am 10. März 2006 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, und sie erhielt eine bis 9. März 2011 befristete Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann. Dieser meldete sich auf den 27. August 2007 nach Deutschland ab. Die Ehe wurde am 26. April 2012 geschieden.
Am 30. Mai 2011 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es die Wegweisung. Eine Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 10. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Beschwerdeentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die B-Bewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zwecks Fällung eines neuen Entscheides in Wahrnehmung des pflichtgemässen Ermessens zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2, nicht publ. in: BGE 138 II 229 ; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, Urteil zur Publikation vorgesehen; Urteil 2C_940/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin, die heute - zugestandenerweise - weder aus dem Freizügigkeitsabkommen noch aus dem AuG einen Bewilligungsanspruch ableiten kann, äussert sich unter dem Titel "Formelles" in keiner Weise zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; insbesondere befasst sie sich nicht mit dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG . Sie beruft sich - im materiellen Teil der Rechtsschrift und ohne wenigstens in diesem Zusammenhang auf die Eintretensproblematik einzugehen - auf Art. 8 EMRK . Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen, so den Hinweisen auf ihren Bekanntenkreis in der Schweiz, macht sie nicht in vertretbarer Weise einen sich aus dieser Konventionsnorm ergebenden Bewilligungsanspruch geltend. Die dazu erforderliche besondere Intensität ihrer Beziehung zur Schweiz (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.) wird nicht aufgezeigt; namentlich kann ihre (gemäss Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil) mindestens zwischen August 2001 und Februar 2005 auf bloss prekärer Grundlage beruhende Landesanwesenheit, wozu sich ihrer Rechtsschrift nichts Konkretes entnehmen lässt, entgegen ihrer Auffassung nicht vollwertig als integrationsbildend berücksichtigt werden; warum die in BGE 137 II 10 E. 4.3 und 4.4 S. 12 ff. dazu aufgestellten Grundsätze vorliegend nicht massgeblich sein sollten, bleibt unerfindlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mangels (in vertretbarer Weise geltend gemachten) Bewilligungsanspruchs offensichtlich unzulässig.
2.3 Auf die Beschwerde könnte auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) nicht eingetreten werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - nur - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei solche Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK anruft, ergibt sich aus der vorstehenden E. 2, dass sie aus dieser Konventionsnorm im Hinblick auf ihren ausländerrechtlichen Status keine Rechte ableiten kann. Weitere selbstständig anrufbare verfassungsmässige Rechte (verwiesen sei auch auf BGE 133 I 185 betreffend die weitgehend fehlende Beschwerdelegitimation bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung) nennt die Beschwerdeführerin nicht.
2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
2.6 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller