Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1034/2014 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Appeal Regarding Unenforced Expulsion

Geschäftsnummer 2C_1034/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Algeria, who had repeatedly sought asylum in Switzerland and had previously been transferred to Italy under the Dublin Regulation, was taken into detention for removal by the local migration authority in Aargau after being identified. Following an initial detention period, the individual contested the extension of their detention, citing fears for their safety upon return to Algeria, particularly as they refused to board a booked flight for their return. The local court confirmed the extension of their detention, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the legality of the ongoing detention.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 115 Abs. 2 AuG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Asylum Seeker Detention Appeal Regarding Unenforced Expulsion: Following an initial detention period, the individual contested the extension of their detention, citing fears for their safety upon return to Algeria, particularly as they refused to board a booked flight for their return. The local court confirmed the extension of their detention, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal challenging the legality of the ongoing detention.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft/Haftverlängerung Haftprüfung Abschiebung Wiedererwägung des Asylgesuchs Verlängerung der Ausschaffungshaft Heimschaffung Asyl türkischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 BGG
The President decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure provided for in this article.
Art. 115 Abs. 2 AuG
Eine illegale Ausreise in einen anderen europäischen Staat ist nicht möglich (Art. 115 Abs. 2 AuG); nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn wieder aufzunehmen ( BGE 133 II 97 E.
Art. 68 Abs. 3 BGG
The Tribunal decided that no indemnities are owed.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
The Tribunal decided not to levy any court costs for the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure provided for in this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs for the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal decided that no indemnities are owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_1034/2014

Urteil vom 17. November 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau .

Gegenstand

Ausschaffungshaft/Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. Oktober 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1973) stammt aus Algerien. Er ersuchte in der Schweiz wiederholt um Asyl, wobei er jeweils im Dublinverfahren in das zuständige Italien verbracht wurde. Am 12. September 2013 nahm das Bundesamt für Migration das nationale Asylverfahren auf, da die Frist für eine erneute Überstellung von A.________ nach Italien abgelaufen war. Am 14. Oktober 2013 trat es auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg. Hiergegen gelangte A.________ erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. November 2013).

1.2. Am 19. Juni 2014 teilte das Bundesamt für Migration dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit, dass A.________ als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ein Laissez-passer für ihn erhältlich gemacht werden könne. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau nahm A.________ gestützt hierauf am 21. Juli 2014 in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau prüfte und bestätigte diese am 25. Juli 2014 bis zum 20. Oktober 2014. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde am 25. August 2014 nicht ein (Urteil 2C_724/2014).

1.3. Am 1. Oktober 2014 informierte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________, dass seine Haft bis zum 20. Januar 2015 verlängert werde. Da dieser nicht bereit war, den für ihn auf den 20. Oktober 2014 gebuchten Flug nach Algier anzutreten und ein begleiteter Flug frühstens im April 2015 anstehe, ersuchte das Amt den Haftrichter an der mündlichen Verhandlung, die Ausschaffungshaft nicht um drei, sondern um sechs Monate zu verlängern, was dieser ablehnte, da zurzeit kein Grund bestehe, die Haft über die üblichen drei Monate hinaus fortzusetzen. Er bestätigte die Haftverlängerung dementsprechend am 14. Oktober 2014 bis zum 20. Januar 2015 (12.00 Uhr). Sollte A.________ den unbegleiteten Rückflug am 20. Oktober 2014 nicht antreten und sollte die zweite Vollzugsstufe des begleiteten Fluges frühestens im April 2015 durchführbar sein, stehe es dem Amt frei, "eine weitere Haftverlängerung anzuordnen oder die Haft gegebenenfalls als Durchsetzungshaft fortzusetzen".

1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Sein Leben sei in Algerien bedroht; er könne nicht dorthin zurückkehren.

2.

2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss

sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht ausschliesslich den Asyl- und Wegweisungsentscheid. Wie ihm bereits im Urteil vom 25. August 2014 dargelegt wurde, bildet dieser indessen nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Da der Beschwerdeführer sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand - den Voraussetzungen zur Anordnung bzw. Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Festhaltung - auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen würde, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.

2.3. Wie dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits im Urteil 2C_724/2014 dargelegt wurde, kann er seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert. Eine illegale Ausreise in einen anderen europäischen Staat ist nicht möglich (Art. 115 Abs. 2 AuG); nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn wieder aufzunehmen ( BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Sollte er bis zum Ablauf der verlängerten Haft nicht ausgeschafft worden sein, wird das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erneut prüfen müssen, ob eine weitere Haftverlängerung zulässig oder allenfalls eine Durchsetzungshaft anzuordnen ist.

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar