Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_1033/2018 KI-generiert

Taxpayer Missed Filing Deadline for Tax Assessment Appeal

Geschäftsnummer 2C_1033/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a taxpayer residing in the municipality of V.________, Canton of Graubünden, was assessed by the local tax authority for the 2016 tax period regarding state, municipal, and direct federal taxes, including liquidation gain tax. The taxpayer filed an objection on February 12, 2018, against the assessment notices dated December 1, 2017, but the tax authority dismissed the objection due to a missed deadline. The taxpayer subsequently appealed to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, arguing that he had only thoroughly reviewed the tax assessments on February 7, 2018. However, the court determined that the notices were mailed on December 1, 2017, anticipated to be received by December 6, 2017, and considering the cantonal suspension of deadlines, the objection period had expired on January 22, 2018. The taxpayer then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment based on his financial situation being poorer than reflected in the tax assessments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxpayer Missed Filing Deadline for Tax Assessment Appeal: The taxpayer filed an objection on February 12, 2018, against the assessment notices dated December 1, 2017, but the tax authority dismissed the objection due to a missed deadline. The taxpayer subsequently appealed to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, arguing that he had only thoroughly reviewed the tax assessments on February 7, 2018. However, the court determined that the notices were mailed on December 1, 2017, anticipated to be received by December 6, 2017, and considering the cantonal suspension of deadlines, the objection period had expired on January 22, 2018. The taxpayer then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reassessment based on his financial situation being poorer than reflected in the tax assessments.

Schlagwörter

KI-generiert
Einreichungszeitpunkt Fristversäumnis Steuerveranlagungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensrügen Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it lacked sufficient grounds, leading to a decision not to enter into the merits via the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning regarding the general principle for imposing costs, though the final order waived costs using Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general principle for imposing costs, though the final order waived costs using Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied for the Federal Tribunal proceedings, due to special circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation (Parteientschädigung) to the Canton of Grisons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_1033/2018

Urteil vom 23. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde V.________,

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Oktober 2018 (A 18 25).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1959) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Einwohnergemeinde V.________/GR. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR) den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2016 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer sowie Liquidationsgewinnsteuer). Der Steuerpflichtige erhob am 12. Februar 2018 bei der KSTV/GR Einsprache, auf welche diese mit Einspracheentscheiden vom 16. April 2016 mangels gewahrter Frist nicht eintrat.

1.2. Am 14. Mai 2018 gelangte der Steuerpflichtige dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte namentlich geltend, er habe die Veranlagungsverfügungen "leider erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen". Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Beschwerden mit Entscheid A 18 25 vom 2. Oktober 2018 ab. Sie erkannte beweiswürdigend, der Versand der Veranlagungsverfügungen sei am 1. Dezember 2017 mit gewöhnlicher Briefpost (B-Post) erfolgt, was zu einer Zustellung am 6. Dezember 2017 geführt haben dürfte. Unter Berücksichtigung des kantonalrechtlichen Fristenstillstandes sei die Einsprachefrist am 22. Januar 2018 ungenutzt verstrichen.

1.3. Mit Eingabe vom 21. November 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Veranlagung nach Massgabe seiner finanziellen Verhältnisse, die deutlich ungünstiger seien, als die Veranlagungsverfügungen dies glauben machten.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Die KSTV/GR ist auf die Einsprache vom 12. Februar 2018 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 nicht eingetreten, weil die 30-tägige, um den kantonalen Fristenstillstand verlängerte Einsprachefrist versäumt worden sei. Sie hat einen Nichteintretensentscheid gefällt, den das Verwaltungsgericht in der Folge bestätigte.

2.2. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Im vorliegenden Verfahren kann es einzig darum gehen, ob die Vorinstanz die zum Nichteintreten führenden Sachumstände verfassungsrechtlich haltbar gewürdigt und, daran anschliessend, den unterinstanzlichen Nichteintretensentscheid bundesrechtskonform bestätigt habe.

2.3. Folglich hätte der Gebührenpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid hauptsächlich aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/ oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, der Fristenlauf habe am 7. Dezember 2017 eingesetzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen).

2.4. Auch wenn zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1), genügt die kurze Eingabe vom 21. November 2018 diesen Erfordernissen offenkundig nicht. Der Steuerpflichtige erklärt zum Fristenpunkt einzig, er habe die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 "aus verschiedenen Gründen nicht genau studiert", ohne auch nur anzutönen, dass die Frist nicht am 22. Januar 2018, sondern später verstrichen sei. Die appellatorischen gehaltenen Ausführungen, soweit solche vorliegen, lassen die im Zentrum stehende Verfassungsfrage unberührt, sodass die Rügen nicht zu hören sind. Wenn die Frist versäumt ist, erübrigt es sich, den materiellen Ausführungen des Steuerpflichtigen (insbesondere zu seiner sozialversicherungsrechtlichen Situation) nachzugehen. Wie schon vor der Vorinstanz reichen die knappen Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand nicht aus, um von einem rechtsgültig gestellten Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand auszugehen.

2.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Aufgrund der besonderen Umstände kann auf das Verlegen von Kosten aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

3.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher