Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_103/2022 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Legal Aid Refusal Dismissed for Lack of Specific Contestation

Geschäftsnummer 2C_103/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Economic, Energy, and Environmental Directorate of the Canton of Bern denied him free legal aid concerning the dissolution of his cattle stock and an imposed ban on keeping farm animals. The initial legal request for free legal aid was rejected due to insufficient substantiation, leading the Bern Administrative Court to dismiss his complaint on similar grounds. The plaintiff contended that he had always taken good care of his animals, a claim supported by various testimonies, and sought to have the animal-keeping ban lifted. However, the Federal Tribunal noted that they could not yet review the validity of the animal-keeping ban, as it had not been decided by a final cantonal court instance.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner's Appeal on Legal Aid Refusal Dismissed for Lack of Specific Contestation: The initial legal request for free legal aid was rejected due to insufficient substantiation, leading the Bern Administrative Court to dismiss his complaint on similar grounds. The plaintiff contended that he had always taken good care of his animals, a claim supported by various testimonies, and sought to have the animal-keeping ban lifted. However, the Federal Tribunal noted that they could not yet review the validity of the animal-keeping ban, as it had not been decided by a final cantonal court instance.

Schlagwörter

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Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Fehlen materieller Voraussetzungen Landwirtschaftsrecht Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not dealt with (non-entry into the merits) according to the simplified procedure provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the exception of not levying court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-awarding of party compensations.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_103/2022

Urteil vom 31. Januar 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2021 (100.2021.384U).

Erwägungen:

1. A.________ hat die Auflösung seines Rindviehbestands und das vom Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern am 4. März 2021 gegen ihn angeordnete Halteverbot für Nutztiere bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) angefochten. Diese wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die von ihm hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 28. Dezember 2021 seinerseits nicht ein. Es ging davon aus, dass die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. A.________ gelangt hiergegen an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Beschwerde sei durch ein faires Gericht zu beurteilen; das Tierhalteverbot sei sofort aufzuheben.

2.

2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsinstanz. Es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren und bei Einhaltung der jeweiligen Beschwerdevoraussetzungen tätig werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildete nur die Frage, ob die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen durfte oder nicht. Mit diesem Verfahrensgegenstand setzte sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht weiter auseinander; im vorliegenden Verfahren legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, seine Beschwerde sei ungenügend begründet. Wie vor der Vorinstanz macht er vor Bundesgericht geltend, sich immer gut um seine Tiere gekümmert zu haben, was verschiedene Personen und Tierärzte bestätigen könnten, weshalb sein Tierhalteverbot aufzuheben sei. Die Berechtigung des gegen ihn angeordneten Tierhalteverbots kann das Bundesgericht jedoch (noch) nicht prüfen, da insofern kein Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz vorliegt ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Es wird dem Beschwerdeführer gegebenenfalls später möglich sein, das Tierhalteverbot gerichtlich überprüfen zu lassen.

3. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar