Federal Supreme Court Upholds VAT Cost Advance and Remands Hardship Consideration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual contesting a decision by the Swiss Federal Tax Administration regarding value-added tax (VAT) for the tax periods from 2012 to 2017. The individual filed a complaint with the Federal Administrative Court against a prior ruling that required the payment of a CHF 6,000 advance to cover potential procedural costs. The individual argued that the requested advance was excessive and sought either its waiver or reduction to CHF 1,000, based on a previous case outcome where a large portion of a similar advance was refunded. After objection before the Federal Tribunal, the focus was on whether the procedural cost advance was justified, and the individual claimed financial hardship to dispute the amount. The case underlines procedural and cost-related disagreements within the public law framework concerning tax assessments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Upholds VAT Cost Advance and Remands Hardship Consideration: The individual filed a complaint with the Federal Administrative Court against a prior ruling that required the payment of a CHF 6,000 advance to cover potential procedural costs. The individual argued that the requested advance was excessive and sought either its waiver or reduction to CHF 1,000, based on a previous case outcome where a large portion of a similar advance was refunded. After objection before the Federal Tribunal, the focus was on whether the procedural cost advance was justified, and the individual claimed financial hardship to dispute the amount. The case underlines procedural and cost-related disagreements within the public law framework concerning tax assessments.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the merits of the appeal due to insufficient reasoning, applied in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG.
Cited as a general principle for imposing court costs on the losing party.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs because she lost the appeal.
Cited to confirm that the interlocutory decision of the lower court was independently appealable.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1029/2021
Urteil vom 28. Dezember 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012-2017,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Dezember 2021 (A-5238/2021).
Erwägungen:
1.
1.1. In einem mehrwertsteuerlichen Verfahren, Steuerperioden 2012 bis 2017, gelangte A.________ mit Beschwerde vom 29. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete das Verfahren A-5238/2021 und erliess am 9. Dezember 2021 eine Zwischenverfügung. Dieser zufolge wurde A.________ aufgefordert, bis zum 30. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss in der "Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten" von Fr. 6'000.-- zu leisten. Das Bundesverwaltungsgericht verband mit der Aufforderung die Androhung, dass bei ausbleibender Zahlung auf die Sache nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, eventuell sei der Kostenvorschuss "angemessen", Fr. 1'000.-- nicht übersteigend und mit "angemessener" Frist, neu festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt A.________ den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.
2.
2.1. Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der im vorliegenden Fall selbständig anfechtbar ist ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; Urteil 2C_873/2021 vom 17. November 2021 E. 2.1). Der Zwischenentscheid beruht auf eidgenössischem Gesetzesrecht (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin stösst sich an der Höhe des vorinstanzlich verfügten Kostenvorschusses. Sie beruft sich hierzu auf eine frühere Beschwerde (nämlich vom 21. Januar 2021), welche das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. März 2021 beurteilt habe. Dabei sei es - so die Ansicht der Beschwerdeführerin - zur Gutheissung ihrer Beschwerde gekommen. Vom damals einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- seien ihr Fr. 5'000.-- erstattet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch diesmal nicht höher als Fr. 1'000.-- ausfallen dürfen.
2.2.2. Der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Gegenteils unterliegt diese insofern einem Irrtum, als das damalige Verfahren (Urteil A-427/2021 vom 15. März 2021) weder zu einer materiellen Prüfung noch zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin geführt hat. Vielmehr kann dem Entscheid entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Sache nicht eingetreten ist und das Verfahren damit auch gar nicht mit einer Gutheissung der Beschwerde enden konnte. Hätte die Beschwerdeführerin obsiegt, wären ihr auch kaum Gerichtskosten auferlegt worden. Eine anderweitige Begründung, weshalb die Kosten nicht höher als Fr. 1'000.-- sein sollten, enthält die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine finanzielle Notlage geltend macht, könnte dies gegebenenfalls zur Stundung oder zur Anordnung von Ratenzahlungen führen, wozu aber das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
2.3. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.4. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Stundung oder Bewilligung von Ratenzahlungen zu überweisen.
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), im vorliegenden Fall mithin der Beschwerdeführerin. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
3.2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ( Art. 103 Abs. 3 BGG ), gegenstandslos ( BGE 144 V 388 E. 10).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher